Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 43/00
(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 43/00)
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni 2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 21. Juni 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schreiben vom 14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000 auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß Bescheid vom 11. September 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim Landgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Liste der beim Amtsgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erledigt erklärt.
II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch -nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der Anwaltsgerichtshof den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat.
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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 43/00
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