Amtsgericht Zossen:
Urteil vom 4. Mai 2007
Aktenzeichen: 5 C 6/07
(AG Zossen: Urteil v. 04.05.2007, Az.: 5 C 6/07)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Betreiberin eines Mobilfunknetzes und Teilnehmernetzbetreiber des Beklagten, begehrt von diesem die Bezahlung von Mehrwertdiensten.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Jahr 2004 einen Mobilfunkvertrag. Unter dem 16.10.2005 berechnete sie ihm 1.269,41 Euro, davon entfallend 101,29 Euro auf einen "Rechnungsbetrag T", 1.158,18 Euro auf einen "Rechnungsbetrag M AG" und 9,94 Euro auf einen "Rechnungsbetrag Z GmbH". Unter dem 14.11.2005 berechnete sie ihm 406,72 Euro, davon entfallend 65,46 Euro auf einen "Rechnungsbetrag T", 328,35 Euro auf einen "Rechnungsbetrag M AG" und 12,91 Euro auf einen "Rechnungsbetrag Z GmbH". In den Rechnungen heißt es jeweils: "Anfragen zu den Inhalten und Entgelten der anderen Anbieter richten Sie bitte direkt an die unten stehenden Adressen ...", unter Angabe der Adressen der M AG bzw. der Z GmbH. Der Beklagte zahlte auf die Rechnungen lediglich den "Rechnungsbetrag T", das heißt 101,29 Euro auf die Rechnung vom 16.10.2005 und 65,46 Euro auf die Rechnung vom 14.11.2005.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die restlichen Rechnungsposten geltend. Sie ist der Auffassung, dies bereits aus eigenem Recht zu können. Sie behauptet darüber hinaus, die Drittanbieter hätten Ansprüche gegen den Beklagten an sie abgetreten. Die Ansprüche der M AG seien dadurch entstanden, dass der Beklagte einen "SMS-Chat" der M AG genutzt habe. Er habe hierfür am 22.09.2005 auf der Internetseite der M AG einen Freischaltcode angefordert, sei in der ersten SMS auf die Möglichkeiten der Beendigung durch Senden einer SMS "STOP" an die Nummer 76633 und darauf hingewiesen worden, dass jede SMS an diese Nummer 1,99 Euro zuzüglich normaler SMS-Kosten von 12 Cent kostete, und habe schließlich zwischen dem 22.09.2005 und dem 21.10.2005 mehr als 700 SMS an die Kurzwahlnummer 76633 verschickt, zuletzt mit dem Inhalt "STOP". Ihr seien vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten von 106,45 Euro entstanden, Auskunftskosten von 0,15 Euro und Mahnkosten von 12,50 Euro. Zudem nehme sie stets Bankkredit zu 8,40 % Zinsen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe in Anspruch.
Die Klägerin beantragt nach teilweise Klagerücknahme,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.509,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8,40 % seit dem 29.11.2005 nebst 106,45 Euro Verzugsschaden, Auskunftskosten von 0,15 Euro und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiter behauptet er, er habe erst mit der Rechnungsstellung im Oktober 2005 erfahren, dass er mit seinem Handy beim "SMS-Chat" der M AG angemeldet gewesen sei. Er habe sich unmittelbar um Klärung wie um die Vertragsbeendigung bemüht. Dabei habe er aus den Internetseiten der M AG erfahren, mit welcher SMS an welche Nummer er den Dienst stoppen könne; dies habe er sofort getan.
Gründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1.
In Höhe von 22,85 Euro kann dahinstehen, ob die berechneten Leistungen der Z GmbH tatsächlich erbracht wurden, eine vertragliche Grundlage hatten und wirksam an die Klägerin abgetreten wurden oder nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden können. Denn der klägerische Vortrag hierzu ist gänzlich unsubstantiiert. Auf den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 23.02.2007 hat die Klägerin nicht reagiert.
2.
Im Übrigen, das heißt in Bezug auf die berechneten Leistungen der M AG, kann dahinstehen, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden und eine wirksame vertragliche Grundlage hatten. Denn die Klägerin hat schon nicht ihre Aktivlegitimation dartun können.
a)
Der Klägerin steht kein Anspruch aus fremdem Recht zu. Die behauptete Abtretung der vermeintlichen Forderungen ist durch den Beklagten bestritten und trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung weder näher substantiiert noch gar unter Beweis gestellt worden. Die vorgelegte Bestätigung der M AG genügt dem nicht, worauf die Klägerin ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die "Bestätigung" wiederholt nur die Behauptung der Klägerin zu einer vom Gericht festzustellenden Rechtsfolge, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Rechtsfolgen aber kann man weder behaupten noch beweisen (vgl. Schellhammer , Zivilprozess, Rdnr. 373 sowie 342, 346 und 366).
b)
Der Kläger steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu.
Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen unstreitig nicht selbst erbracht. Soweit sie Leistungen erbracht hat, sind die Rechnungen durch den Beklagten bezahlt worden. Das betrifft insbesondere den so genannten Verbindungsentgelt-Teil in Höhe von 12 Cent pro SMS.
Hinsichtlich der abgerechneten Leistungen der M AG besteht dagegen kein Entgeltanspruch der Klägerin. Er ergibt sich weder aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag noch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Erbringung der abgerechneten Leistungen der M AG besteht auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Ein solcher Vertrag kann vielmehr allenfalls zwischen dem Beklagten und der M AG geschlossen worden sein. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus, soweit sie die Abtretung einer entsprechenden Forderung durch die M AG behauptet. Hierbei kann offen bleiben, ob durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme eines Telefon-Mehrwertdiensts ein einheitliches Rechtsverhältnis unter Beteiligung des Anrufers bzw. SMS-Versenders (einheitlich: Kunde) auf der einen und dem Drittanbieter (Content-Provider) auf der anderen Seite vorliegt (vgl. die Nachweise bei Vander , Mehrwertdienste, 2005, S. 47, sowie Schmitz/Eckhardt , CR 2006, 323), oder ob vielmehr von zwei getrennten Rechtsverhältnissen auszugehen ist mit einerseits dem Verbindungsnetzbetreiber wie hier der Klägerin und andererseits dem Drittanbieter, jeweils als Vertragspartner des Kunden (vgl. J. Hoffmann , ZIP 2002, 1705; Vander ebd. S. 46, sowie ders ., K&R 2006, 566/567, jew. m. z. N). Denn in beiden Fällen wäre der Drittanbieter, hier die M AG, Vertragspartner und Inhaber der (auf den Mehrwertdienst entfallenden) Vergütungsforderung, nicht der Teilnehmernetzbetreiber. Die gleichfalls vertretene Auffassung, es liege nur ein Vertragsverhältnis vor, und zwar auch im Hinblick auf die Mehrwertdienste zwischen dem Kunden und dem Teilnehmernetzbetreiber (vgl. Breyer , K&R 2006, 30/31), vermag hingegen nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr im Ausgangspunkt zuzustimmen darin, dass grundsätzlich nicht für eine Forderung zwei originäre Inhaber existieren können. Unzutreffend ist jedoch die Erwägung, der Kunde erwarte eine Rechnung allein seines Teilnehmernetzbetreibers und gehe daher davon aus, dass auch dieser Inhaber der Vergütungsforderung sei. Denn eine solche Erwartung kann schon deshalb nicht allgemein angenommen werden, weil nicht nur der Inhaber der Forderung zur Rechnungsstellung befugt ist (zur Einziehungsermächtigung vgl. MünchKomm/Roth, § 398 BGB Rdnr. 46). Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung auch für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter Vander , K&R 2006, 566/569 f.).
Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nichts anderes. Denn diese können nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin auch originäre Inhaberin der Vergütungsforderungen Dritter sein soll. Die entsprechende Auffassung ist in der Literatur nicht zu Unrecht als "schwer nachvollziehbar und in fragwürdiger Weise ergebnisorientiert" bezeichnet worden ( Härting , Recht der Mehrwertdienste, 2004, S. 43). Sie widerspricht dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse ebenso wie der gesetzlichen Regelung in § 15 TKV und der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Kunden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine andere Betrachtung.
Der BGH geht im angeführten Urteil allerdings in zutreffender Weise davon aus, dass eine solche eigene, in AGB des Teilnehmernetzbetreibers begründete Forderung mit dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse nicht zu vereinbaren ist (BGH ebd., unter Verweis auf J. Hoffmann , ebd.). Denn diese AGB liegen lediglich dem Vertrag zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Kunden zugrunde, und können keine Regelungen zu Verträgen enthalten, die der Kunde mit Personen schließt, die jedenfalls in rechtlicher Hinsicht gänzlich unabhängig von der Person des Teilnehmernetzbetreibers sind ( J. Hoffmann ebd.; Vander , Mehrwertdienste, S. 56).
"Besonderheiten des Telekommunikationsrechts", die eine andere Bewertung zulassen würden, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 15 TKV insoweit nichts entnehmen. Die Vorschrift geht ausdrücklich von einer Forderung des Dritten aus, die zu berechnen der Teilnehmernetzbetreibers verpflichtet ist. Läge eine originäre Forderung des Teilnehmernetzbetreibers vor, wäre eine solche Verpflichtung bereits unnötig. Auch aus Sicht des § 15 TKV liegen, sobald der Kunde Leistungen von mehreren Anbietern von Telekommunikationsleistungen in Anspruch nimmt, mehrere Vertragsverhältnisse mit gesonderten Leistungs- und Rechnungsstellungspflichten vor (vgl. BeckKommTKG/ Kerkhoff , Anh. § 41 § 15 TKV Rdnr. 2). Ein "Entgeltanspruch des Rechnungserstellers" besteht insoweit nur gegenüber den Wettbewerbern (Manssen/ Nießen , C § 41/§ 15 TKG Rdnr. 37). Die Inkassoberechtigung und -verpflichtung setzt wirksam begründete Forderungen der Drittanbieter voraus ( Härting , S. 43; Skrobotz , CR 2006, 100). Eine zusätzliche Belastung des Kunden mit einer weiteren Forderung des Teilnehmernetzbetreibers ist auch nicht Ziel der dem Kundenschutz dienenden Vorschrift ( Vander , Mehrwertdienste, S. 77).
Auch die von der Klägerin gestellten Rechnungen weisen auf Forderungen Dritter hin und stehen schon deshalb einer Auslegung der AGB im erwähnten Sinne entgegen (§ 305c BGB). Sie sprechen von Fremdleistungen und davon, dass etwaige Einwendungen beim jeweiligen Anbieter zu erheben sind. Das macht eindeutig, dass die Klägerin einen Zusammenhang zwischen ihren originären Forderungen und denen von Fremdanbietern gerade nicht herstellen will und auch nicht bereit ist, sich Einwendungen gegen diese Forderungen entgegen halten zu lassen.
Dieser Punkt steht auch dem einzig dogmatisch begründbaren Ansatz entgegen, dem der Gesamtgläubigerschaft des Teilnehmernetzbetreibers und des Drittanbieters. Solche liegt nach § 428 BGB vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Letzteres ist zwar der Fall, soll der Kunde die Vergütung für Mehrwertdienste doch nur einmal zahlen. Ein Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht ist jedoch € bezogen auf die Forderung selbst € nicht erkennbar. Der Teilnehmernetzbetreiber soll weder ganz noch in erheblichem Maße (§ 430 BGB) Begünstigter der Zahlung werden, sondern diese nahezu vollständig an den Drittanbieter durchreichen (vgl. Vander , Mehrwertdienste, S. 92: der Drittanbieter erhält schätzungsweise 90 % des Gesamtentgelts). Er möchte sich auch wie gezeigt nicht Einwendungen gegen die Drittforderungen entgegenhalten lassen, schon weil er oftmals nicht in der Lage sein wird, die für den Vertrag mit dem Drittanbieter maßgeblichen Umstände anzugeben oder zu beweisen. Die entsprechenden Unterlagen oder Datenbanken stehen nicht ihm, sondern allein dem Drittanbieter zur Verfügung. Bei einem € wie immer dogmatisch begründeten € Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf gesetzliche Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter Umständen vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen zu legen (BGH NJW 2007 438/439; Ditscheid , MMR 2007, 210/212).
Hierin kommt indes keine Besonderheit des Telekommunikationsrechts zum Ausdruck. Zwar mag nachzuvollziehen ist, dass die Teilnehmernetzbetreiber eine inhaltliche Verantwortung für einige Mehrwertdienste ablehnen und sie teilweise auch eine wirtschaftliche Verantwortung für diesen Marktbereich nicht anerkennen wollen, die bei Offenlegung der Verträge deutlich würde. Es ist allerdings bereits fraglich, ob dieses besondere Interesse auf das Telekommunikationsrecht beschränkt ist. Auch in anderen Branchen wird es den Wunsch geben, Abtretungen nicht offen legen zu müssen und gleichwohl Forderungen durchsetzen zu können, wie auch noch weitere Erleichterungen beim Forderungseinzug zu erhalten. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dieses Interesse anerkannt hätte. Im Gegenteil spricht die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV gegen eine Gesamtgläubigerschaft. Die Regelung, dass die Zahlung an den Rechnungsersteller befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern hat, wäre als bloße Wiederholung des § 428 Satz 1 BGB unnötig.
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Interesse einiger marktmächtiger Akteure die Grundsätze des Zivilrechts aufzugeben und sich über gesetzliche Regelungen hinwegzusetzen. Die Verpflichtung der Teilnehmernetzbetreiber zu einer Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung und damit der Abtretungsvereinbarungen kann kaum als unzumutbar betrachtet werden, ebenso wenig wie es die Marktgängigkeit der Mehrwertdienste erfordert, den Kunden jegliche Einwendungen abzuschneiden. Wie in jeder anderen Branche kann die Darlegung des Vertragsschlusses und der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ebenso gefordert werden wie die der anderen anspruchsbegründenden Tatsachen, etwa einer Abtretung. Die "Notwendigkeit ..., in jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entsprechende Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen verfügt, und diese gegebenenfalls einzuholen" trifft jeden, der fremde Forderungen geltend macht. Sie ist bislang nicht als unerträglich aufgefallen. Erneut ergibt sich aus dem Telekommunikationsrecht nichts anderes. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Teilnehmernetzbetreiber zum massenhaften Inkasso fremder Forderungen vor allem geringeren Wertes verpflichtet wären. Schon § 15 TKV 1997 verlangte von den Anbieter nur die Rechnungserstellung, nicht auch das Inkasso für die Wettbewerber (vgl. Nießen ebd. Rdnr. 20, unter Verweis u. a. auf BR-Drs. 551/97, 34). Noch weniger weit geht der nunmehrige § 45h TKG, der sogar die Verpflichtung zur Rechnungserstellung beschränkt (vgl. Ditscheid ebd.).
Die Bindung auch der Anbieter von Telekommunikationsleistungen an die geltenden Gesetze diente den Belangen seriöser Anbieter auch mehr als das Schaffen eines auch von unseriösen Akteuren ausgenutzten Sonderrechtes praeter legem unter Beschwörung vermeintlicher Besonderheiten des Telekommunikationsrechts.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.509,38 Euro, § 43 Abs. 1 GKG.
AG Zossen:
Urteil v. 04.05.2007
Az: 5 C 6/07
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