Amtsgericht Essen:
Urteil vom 8. Oktober 1992
Aktenzeichen: 12 C 505/92
(AG Essen: Urteil v. 08.10.1992, Az.: 12 C 505/92)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Rechtsanwalt des Klägers, Herrn I, 209,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.92 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit dem 01.01.92 die Rechtsschutzversicherung des Klägers nach Maßgabe der ARB 1988. Versichert ist insbesondere der Verkehrsrechtsschutz (§ 21 ARB).
Der Kläger erhielt im Februar 1992 eine Verwarnung, in der ihm vorgeworfen wurde, im eingeschränkten Halteverbot verbotenerweise geparkt zu haben. Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 DM wurde festgesetzt, aber vom Kläger nicht bezahlt. Der Kläger schaltete seinen nunmehrigen Bevollmächtigten ein, welcher geltend machte, daß der Kläger das Fahrzeug abgestellt habe, da er nicht mehr habe weiterfahren können und es anschließend abgeschleppt habe. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren mit Bescheid vom 12.05.92 eingestellt.
Die im Verlaufe des Verfahrens um Kostenübernahme gebetene Beklagte verweigerte unter dem 03.04.92 eine Deckungszusage und belehrte gemäß § 12 Absatz 3 VVG.
Der Anwalt des Klägers berechnete unter dem 25.05.92 insgesamt 209,76 DM, wobei für die Einzelheiten auf Blatt 13 der Akte Bezug genommen wird und hält dafür, die Beklagte verweigere ihre vertraglich übernommene Pflicht, dem Kläger auch bei hohen Anwaltskosten die Verteidigung gegen Verfolgungsmaßnahmen der Behörden zu ermöglichen.
Der Kläger beantragt mit der am 02.09.92 zugestellten Klage,
die Beklagte zur Zahlung von 209,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Rechtsanwalt des Klägers, I, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält dafür, der Kläger habe bei der geringen Bußgeldhöhe keinen Anwalt mit so hohen Kosten beauftragen dürfen. Sein Vorgehen sein mutwillig. Auch sei die angesetzte Gebühr von 160,00 DM überhöht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist, gestützt auf die §§ 1 ff. VVG, 1 ff. ARB. 291 BGB, begründet.
Die Beklagte schuldet als Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag die Übernahme der ihrem Versicherungsnehmer, dem Kläger, entstandenen Kosten (§ 1 Absatz 1 ARB), welche auch der Höhe nach berechtigt geltend gemacht worden sind, nebst Prozeßzinsen.
1.
Das Bestehen eines gültigen Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Eintrittes des versicherten Ereignisses ist zwischen den Parteien ebensowenig streitig wie der Umstand, daß an sich eine Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem versicherten Fahrzeug unter den Umfang der Deckung des konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrages fällt.
2.
Die Frage, ob die Rechtsverteidigung des Klägers in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der notwendigen Erfolgsaussicht versehen war, ist zum einen für die Leistungspflicht der Beklagten nach den von ihr selbst aufgestellten Bedingungen ohne Bedeutung. Im übrigen und zum anderen hat der Verfahrenslauf gezeigt, daß die Rechtsverteidigung des Klägers dort erfolgreich war.
3.
Das Honorar des danach vom Kläger gemäß § 2 ARB berechtigt einge- schalteten Anwaltes schuldet die Beklagte allerdings nicht schon aufgrund eines Stichentscheides. § 17 Absatz 2 ARB. Denn ein solcher Stichentscheid ist im vorliegenden Fall vom Kläger nicht herbeigeführt worden. Dieser Stichentscheid wäre allerdings im Zweifel schon bindend gewesen (vergleiche Harbauer. Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage 1990, § 17 Rz 8).
4.
Danach war vom Gericht zu entscheiden. ob - wie die Beklagte geltend macht - die im vorliegenden Fall erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 DM mutwillig erscheint (§ 1 Absatz 1, , § 17 Absatz 1 ARB).
Maßstab der von der Beklagten als Ausnahmefall der grundsätzlichen Rechtsschutzversicherungspflicht nachzuweisenden Mutwilligkeit ist - vergleichbar der Regel in § 114 Absatz 1 ZPO (BGH VersR 1987, 1186 ff) - die Frage, ob eine nicht versicherte Person die Rechtsverfolgung angesichts des zu erwartenden Nutzens und der hierfür aufzuwendenden Kosten verständingerweise unterlassen würde (Prölss-Martin, 4 VVG, 24. Auflage,
§ 1 ARB Anmerkung 1; Harbauer a.a.O.. § 1 Rz 39 ff.).
a)
Als Kriterium dieser Mutwilligkeit kommt nicht in Betracht, die Kostenfrage in den Vordergrund zu stellen. Denn Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung ist es.ja gerade. den Versicherungsnehmer von solchen Kostenrisiken weltgehend zu befrelen: Er soll seine rechtlichen Belange ohne Kostenüberlegungen wahrnehmen können (Prölss-Martin, a.a.O.; Harbauer, a.a.O., § 1 Rz 40). Der Sinn der Rechtsschutzversicherung für den Versicherungsnehmer besteht ja gerade darin, von Kostenfragen bei der Wahrnehmung eigener Rechte in dem bedingungsgemäßen Umfang freigestellt zu sein. In den gesamten ARB findet sich aber keine Vorschrift, die entgegen diesem grundsätzlichen Sinn des Rechts schutzversicherungsvertrages dennoch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorsähen. Eine solche Unklarheit kann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen (§ 5 AGBG, zutreffend deshalb: LG Aachen, Versicherungs recht 83.361,363). Grundsätzlich ist danach die Relation der Kosten zum angestrebten Erfolg ohne Bedeutung, insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch das Recht, sich in solchen Fällen eines Anwaltes zu bedienen (LG Freiburg, . Anwaltsblatt 86, 159). Diese Auffassung vertritt auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Prölss-Martin, a.a.O.).
b)
Allerdings muß für die Ausschlußklausel, wonach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht mutwillig erscheinen darf, im Rahmen der Auslegungsgrundsätze allgemeiner Geschäftsbedingungen noch ein Regelungsgehalt verbleiben. Da der Vergleich der Kosten des Verfahrens mit der in Rede stehenden Buße nach den obigen Überlegungen nicht stattfinden darf (so denn auch zutreffend die einhellige Literatur, Harbauer, a.a.O., § 17 Rz 9; Prölss-Martin, a.a.O.), kommt es darauf an, einen restlichen Regelungsbereich zu beschreiben. Das wird dahin versucht, daß es sich nicht um sinnlose, weil wirtschaftlich völlig unvernünftige Maßnahmen handeln darf (wobei aber gerade die Kosten-Bußrelation ohne Bedeutung ist, Harbauer a.a.O., § 1 Rz 40, § 17 Rz 9). Jenseits des Vergleiches der Höhe der Anwaltskosten mit der Höhe der Buße aber bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß es unvernünftig war, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren.
Ebenso wird aus Treu und Glauben hergeleitet, daß es für das sich Wehren gegen einen der Höhe nach relativ niedrigen Bescheid eines besonderen Grundes bedürfe (Harbauer, a.a.O., § 17 Rz 9; LG Essen, MDR 82, 1023). Das Nichtvorliegen eines solchen besonderen Grundes müßte nach der Fassung des Ausschlußtatbestandes der Mutwilligkeit und der grundsätzlichen Beweislast hierfür bei dem Versicherer von der beklagten Versicherung erbracht werden. Sie müßte darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß im Einzelfall tatsächlich ihre Leistungspflicht nach Treu und Glauben unvertretbar wäre. Dafür ist denn nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger sein Vorgehen gegen das Verwarnungsgeld auch mit einer dem Ergebnis nach ersichtlich nicht aussichtslosen Begründung versehen.
c)
Soweit andere Entscheidungen, auf die sich die Beklagte berufen hat, eine Kosten-Buße-Vergleichsrechnung anstellen, überzeugt das nach den obigen Überlegungen über den Sinn der Rechtsschutzversicherung einerseits die Fassung der von der Beklagten aufgestellten Bedingungen andererseits gerade nicht. Die Beklagte hätte es in der Hand, eine solche Regelung in ihren Versicherungsbedingungen vorzusehen. Das Problem ist seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt.
5.
Der Höhe nach ist die bezifferte Gebühr, die der Kläger an seinen Anwalt zu zahlen begehrt, berechtigt.
Der Klägervertreter ist nur im Verwaltungsverfahren tätig geworde, so daß ihm ein Betrag aus dem halbierten Gebührenrahmen zustehts § 83 Absatz 1 Nummer 3s § 105 Absatz 1 BRAGO. Dieser halbierte Gebührenrahmen bedeutet danach eine Gebühr zwischen 40,00 und 530,00 DM. Der Mittelwert wäre 305,00 DM. Geltend gemacht werden 160,00 DM, also eine Gebühr in etwa am Rande des unteren Drittels. Das erscheint unter Würdigung der Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vertretbar und angemessen.
Zuzüglich der Nebengebühren ergab sich danach der zuzuerkennende Betrag.
Zwar steht grundsätzlich dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht unmittelbar ein Zahlungsanspruch zu, vielmehr nur ein Freistellungsanspruch. Im vorliegenden Fall jedoch hat die Beklagte nach Erteilung der Rechnung endgültig die Leistung verweigert, so daß der Kläger unmittelbar Schadensersatz (§ 250 BGB) und deshalb auch Prozeßzinsen (§ 291 BGB) begehren kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91s 708 Nummer 11s 713 ZPO.
AG Essen:
Urteil v. 08.10.1992
Az: 12 C 505/92
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