Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 31. Oktober 2001
Aktenzeichen: 2 Ws 106/01
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 31.10.2001, Az.: 2 Ws 106/01)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die dem Beschuldigten durch das Klageerzwingungsverfahren etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO). Er entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 172 Abs. 3 StPO). Die Antragstellerin ist auch Verletzte im Sinne der genannten Vorschrift.
Der Antrag ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich zwar der hinreichende Verdacht eines Tatentschlusses des Beschuldigten, bei den Vertretern der Antragstellerin durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum zu erregen, durch welchen diese zu einer Vermögensverfügung veranlaßt werden sollten; nicht ausreichend dargelegt ist aber, daß hierdurch ein Vermögensschaden bei der Antragstellerin eintreten würde.
Der Beschuldigte als Verantwortlicher der AGR A. G., K., hatte den Tatentschluß zu einer Täuschungshandlung. Eine Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist. Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH, NStZ 2001, 430 m.w.N.).
In dem Schreiben des Beschuldigten an die Antragstellerin ist in diesem Sinne "miterklärt", daß es sich hierbei um eine Rechnung für eine bereits in Auftrag gegebene Leistung handelt. Die optische Gestaltung erweckt für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer Rechnung. Die gesamte Mitte des Schreibens nimmt farblich herausgehoben die Spalte für den zu zahlenden Betrag und die einzelnen Positionen, aus denen er sich zusammensetzt, ein. Gleichfalls farblich herausgehoben und zudem durch rote Pfeile besonders gekennzeichnet sind im oberen rechten Bereich des Schreibens Angaben zur "zeichnenden Bank", zur "Leitklasse", nochmals der Gesamtbetrag sowie die Buchungsnummer. Beigefügt ist ein ausgefüllter Überweisungsträger. Im unteren linken Bereich des Schreibens, gekennzeichnet durch schwarze Pfeile, finden sich die Daten bezüglich der kurz zuvor erfolgten Eintragung der Antragstellerin in dem Markenblatt. Durch Fettdruck besonders herausgehoben und hierdurch deutlich erkennbar sind die Zahlungsfrist "binnen 10 Tagen" und etwas kleiner gehalten der Hinweis auf die beigefügten Zahlungsvordrucke und die Buchungsnummer. Die insgesamt standardisierte Fassung, welche Spalten für einzelne Vertragsmerkmale wie Nummern, Daten und Beträge enthält, und die ganz besondere Hervorhebung der zu leistenden Zahlung weisen deutlich auf einen Rechnungscharakter des Schreibens hin. Dieser erste optische Eindruck begründet hingegen keinen Hinweis darauf, daß es sich lediglich um ein Angebotsschreiben handelt. Ein Angebot ist demgegenüber typischerweise in ein persönliches Anschreiben in werbender Form gefaßt, das schon nach seiner optischen Gestaltung mindestens in gleichem Maße auf die Hervorhebung einer Beschreibung der angebotenen Leistung ausgerichtet ist wie auf die Bezifferung des geforderten Entgelts.
Der Text des von dem Beschuldigten versandten Schreibens enthält weitere typische Rechnungsmerkmale. Es fehlen Anrede und persönliche Grußformel. Die mit einer standardisierten Grußformel überschriebene kleingedruckte Erläuterung in einem verhältnismäßig klein gehaltenen Kästchen im unteren rechten Bereich des Schreibens weist zunächst in zwei Sätzen wiederum auf die bereits erfolgte Eintragung im Markenblatt hin. Erst dann erfolgt die Angabe, daß es sich um eine Leistungsofferte handelt. Die angebotene Leistung wird inhaltlich nicht beschrieben; statt dessen wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, bei denen allerdings nicht darauf hingewiesen wird, daß diese sich auf der Rückseite des Schreibens befinden.
Von einem Angebotsschreiben wird allgemein erwartet, daß der Absender in erster Linie die angebotene Leistung beschreibt. Der Leser des von dem Beschuldigten verfaßten Schreibens hat hingegen fast keinen Hinweis darauf, daß er zu der Entschließung veranlaßt werden soll, eine angebotene Leistung zu dem hierfür geforderten Entgelt in Anspruch zu nehmen. Auch ist - anders als üblich - eine Unterschrift des Kunden nicht zu einer ausdrücklichen Auftragserteilung oder -bestätigung, sondern nur auf dem beigefügten Überweisungsträger vorgesehen. Der Empfänger wird das Schreiben zunächst für eine Rechnung halten. Alle für eine Rechnung wichtigen Daten, nämlich den Absender des Schreibens, den vermeintlichen Gegenstand, für den eine Zahlung gefordert wird, den Rechnungsbetrag und die Zahlungsfrist, kann er bei oberflächlichem Lesen erfassen. Ein Leser, der normalerweise zu fristgemäßen von ihm geschuldeten Zahlungen bereit ist, hat danach grundsätzlich gar keine Veranlassung, die übrigen Passagen des Schreibens genau zu lesen, insbesondere ist es in diesem Fall überflüssig, sich mit auf der Rückseite einer Rechnung befindlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen. Durch die genannten deutlich hervorgehobenen Rechnungsmerkmale wird der Empfänger des Schreibens vielmehr gerade davon abgehalten, die im wesentlichen im Kleingedruckten versteckten Hinweise auf den Angebotscharakter des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn er hat ungewöhnlich viel Zeit oder studiert jedes eingegangene Schreiben grundsätzlich äußerst genau. Hiermit ist jedoch ganz üblicherweise nicht zu rechnen. Dies gilt auch für im Geschäftsverkehr erfahrene Adressaten, insbesondere Kaufleute (ebenso Mahnkopf/Sonnberg, NStZ 1997, 187 f.; Garbe, NJW 1999, 2868, 2870 m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW 1995, 1361, 1362; WRP 1998, 383 ff. zu § 1 UWG; anders noch OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 17.8.1994 - 2 Ws 129/94 - und vom 22.11.1994 - 2 Ws 175/94; a.M. auch LG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2000, 7, 8). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Empfänger des Schreibens Veranlassung hat, sich insbesondere über den Grund der Rechnungsstellung zu vergewissern. Gerade insoweit erweckt das Schreiben aber den Eindruck, es beziehe sich auf die kurz zuvor erfolgte Bekanntmachung im Markenblatt. Die zwar fett gedruckte, aber in dem oben genannten farblich hervorgehobenen Kästchen mit für die Zahlung erheblichen Daten und zudem in nicht besonders deutlicher Schrift hinter dem Begriff "Markenregistrierung" versteckte Bezeichnung als "Offerte" ist nicht dazu geeignet, den hervorgerufenen Gesamteindruck einer Rechnung zu beseitigen; vielmehr soll dieser Begriff ersichtlich dazu dienen, dem Schreiben den Anschein zu geben, es erfülle die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Deutlichkeit des Hinweises auf seinen Angebotscharakter.
Diese Würdigung des Erklärungsinhalts des Schreibens erfolgt mithin nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, allerdings unter Berücksichtigung seiner Wirkung auf den durchschnittlichen Erklärungsempfänger. Sie trägt auch dem einer freiheitlich verfaßten Gesellschaft inhärenten Grundsatz Rechnung, daß in normalen Geschäftsbeziehungen jeder Beteiligte für sich selbst zu sorgen und sich vor Benachteiligung zu schützen hat (a.M. LG Frankfurt a.M., a.a.O., S. 8, das Hinweise im Kleingedruckten und auf der Rückseite eines solchen Schreibens jedenfalls bei im geschäftlichen Verkehr erfahrenen Adressaten für ausreichend hält und im Ergebnis für zulässig erachtet). Die dargelegte Auslegung des Schreibens stellt nicht auf den subjektiven Willen des Erklärenden selbst ab, sondern berücksichtigt die objektiven Umstände, die sich aus der gewählten Gestaltung des Schreibens und der mehr oder weniger deutlichen Darstellung einzelner Erklärungselemente ergeben (a.M. wohl LG Frankfurt a.M., a.a.O.). Die Einschätzung, daß der Verfasser eines solchen Schreibens subjektiv planmäßig vorgeht, resultiert gleichfalls aus einer Würdigung der objektiven Umstände, nämlich der Gestaltung des Schreibens.
Ohne Bedeutung für die Würdigung des Inhalts eines derartigen Schreibens als irreführend ist es, ob die möglichen Empfänger durch Hinweisschreiben der amtlichen Register vorgewarnt sind, falls diese die Anmelder auf derartige Praktiken ausdrücklich hinweisen (anders LG Frankfurt a.M., a.a.O.). Eine Warnung vor Irreführung und möglichem Betrug hat nicht den Zweck, die Schutzwürdigkeit der Gewarnten zu vermindern. Vielmehr kann sie allenfalls das Entstehen eines Irrtums bei demjenigen, der getäuscht werden soll, ausschließen. Es verbliebe jedoch bei dem täuschenden Charakter des Schreibens und damit bei der Möglichkeit des Vorliegens eines versuchten Betruges.
Der in dem Schreiben somit planmäßig erweckte Gesamteindruck der Aufmachung "nach Art einer Rechnung" begründet die Eignung des Schreibens zur Irreführung. Die Annahme einer Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes setzt dabei eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten des von dem Beschuldigten veranlaßten Schreibens bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten erkennen können (vgl. BGH, a.a.O., S. 431 m.w.N.; Mahnkopf/Sonnberg, a.a.O.).
Zur tatbestandlichen Täuschung wird das Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist. Erforderlich ist hierbei ein Handeln mit direktem Vorsatz.
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Antragsvorbringen vor. Das von dem Beschuldigten verfolgte Konzept war gerade darauf angelegt, mit dem an sich inhaltlich wahren Schreiben bei den Adressaten Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen. Dies ergibt sich daraus, daß der Beschuldigte bei der Gestaltung des Schreibens solche Merkmale, die auf den Angebotscharakter hindeuten würden, gerade vermieden und statt dessen deutliche Rechnungsmerkmale gewählt und damit eine zweideutige Form des Vertragsangebots anstelle der möglichen eindeutigen gewählt hat. Hieraus wird deutlich, daß der Beschuldigte gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung des Schreibens wählte, um trotz des angestrebten Irrtums auf seiten des Empfängers des Schreibens in juristisch möglichst wenig angreifbarer Weise einen Vertragsschluß zu erreichen (vgl. Mahnkopf/Sonnberg, a.a.O., S. 188). Der isoliert wahre Inhalt des Schreibens diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können. Daß sich der Angebotscharakter des Schreibens bei genauem Hinsehen insbesondere aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, beseitigt die - für den angestrebten Irrtum kausale - tatbestandliche Täuschung nicht (vgl. BGH, a.a.O., S. 431 m.w.N.).
Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich jedoch nicht hinreichend die Voraussetzungen für eine Schadensverursachung. Die Annahme eines Vermögensschadens setzt voraus, daß ein Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung in Gestalt des vermeintlichen Eingehens einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit ergibt, daß die Antragstellerin durch die herbeigeführte Situation wirtschaftlich schlechter gestellt ist; denn der Betrugstatbestand schützt nicht die Dispositionsfreiheit eines Getäuschten, sondern allein das Vermögen.
Ein Vermögensschaden liegt nicht schon deshalb vor, weil die Antragstellerin zu einer Zahlung veranlaßt werden sollte, ohne daß ihr sodann ein wirksamer Anspruch auf eine Gegenleistung zustünde. Zwar wäre im Falle der von dem Antragsteller angestrebten Zahlung durch die Antragstellerin ein wirksamer Vertrag zwischen den Beteiligten möglicherweise nicht zustande gekommen, obwohl die Zahlung nach den Geschäftsbedingungen der AGR als Annahme der Vertragsofferte gelten sollte. Dem Zustandekommen eines wirksamen Vertrages stünde es schon entgegen, wenn ein Mitarbeiter der Antragstellerin, welcher eine Zahlung veranlaßt hätte, zum Abschluß eines derartigen Vertrages nicht bevollmächtigt wäre (§ 164 BGB; vgl. BGH, NJW 1990, 1656, 1658). Auch im übrigen fehlte es an einer wirksamen Willenserklärung der Antragstellerin. Denn auch nach den Vorstellungen des Beschuldigten hätte den Vertretern der Antragstellerin das Erklärungsbewußtsein gefehlt, da sie infolge des Irrtums über die Bedeutung der Zahlung als Annahmeerklärung nicht das Bewußtsein hätten, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Das Fehlen des Erklärungsbewußtseins wäre ausnahmsweise relevant, da der Beschuldigte selbst mit dem Fehlen des Erklärungsbewußtseins rechnete (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, Einf. v. § 116, Rdnr. 17). Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein Erklärungsbewußtsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden, geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus, der nur dann gegeben ist, wenn der sich in mißverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH, NJW 1995, 953 m.w.N.). Hieran fehlt es aber aufgrund der bewußten Täuschung durch den Beschuldigten.
Für die strafrechtliche Beurteilung ist es aber ohne Bedeutung, ob ein wirksamer Vertrag zustande kommt oder ob nur der Anschein eines solchen Vertrages erzeugt wird. In beiden Fällen ist die Lage des Getäuschten tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet gleich. Er kann sich von dem wirksamen oder nur scheinbaren Vertrag lossagen, muß die Voraussetzungen dafür aber beweisen und läuft Gefahr, das nicht zu können (BGH, NStZ 2001, 430, 432; BGHSt 22, 88 f.; Lackner, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 1988, § 263, Rdnr. 226). Bei der Prüfung, ob ein Vermögensschaden vorliegt, muß jeweils von dem ausgegangen werden, was der Getäuschte nach der Sachlage, die durch die Täuschung entstanden ist, und abgesehen von seinen bürgerlich-rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten leisten soll; es muß mit dem verglichen werden, was ihm dafür zugesagt ist (BGH, a.a.O.).
Danach kommt es darauf an, ob der Wert einer eingegangenen Verpflichtung nach objektiv individuellem Maßstab den Wert der zu erlangenden Gegenleistung übersteigt (BGH, a.a.O.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 263, Rdnrn. 30 ff., 32a, 35 f.; Schönke-Schröder-Cramer, StGB, 26. Aufl. 2001, § 263, Rdnrn. 106 ff., 121 ff., 128 m.w.N.). Die Antragsschrift enthält hierzu keinen konkreten Vortrag. Im Schriftsatz vom 27.9.2001 ist lediglich ausgeführt, daß die Antragstellerin die angebotene Leistung überhaupt nicht gewollt habe und die Aufmachung der "Offerte" gerade zeige, daß einem seriösen Angebotsschreiben keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen worden wäre. Zwar mag es sein, daß die auf der Grundlage der geführten Markendatei angebotenen Leistungen nahezu wertlos sind, da die Zusammensetzung des Verzeichnisses von dem Zufall abhängt, welche Unternehmen sich haben (täuschen und) eintragen lassen, und da das Verzeichnis nicht mehr Informationen enthält, als sie aus dem Handelsregister oder dem örtlichen Telefonbuch ohnehin ersichtlich sind (so Garbe, a.a.O., S. 2870). Mangels konkreter Informationen kann aber nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß das geforderte Entgelt für die angebotenen Leistungen objektiv doch als angemessen angesehen werden könnte.
Der Abschluß eines nach dem objektiven Verkehrswert an sich ausgewogenen Vertrages kann einen Schaden ausnahmsweise dann begründen, wenn die Leistung, die der Getäuschte als Gegenwert erhält, gerade im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse und Zwecke kein ausreichendes Äquivalent mehr darstellt (BGHSt 16, 222, 321; Schönke-Schröder-Cramer, a.a.O., Rdnr. 121). Auch hierzu fehlt es aber an konkretem Vortrag.
Sollte die Antragstellerin gegenüber der Staatsanwaltschaft hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Vermögensschadens darlegen, könnte die Staatsanwaltschaft erwägen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und gegebenenfalls Anklage zu erheben.
Da der Antrag erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin die durch das Verfahren veranlassten Kosten zu tragen (§ 177 StPO).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 31.10.2001
Az: 2 Ws 106/01
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