Bundesgerichtshof:
Urteil vom 14. Juni 2016
Aktenzeichen: II ZR 121/15
(BGH: Urteil v. 14.06.2016, Az.: II ZR 121/15)
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin zeichnete 2001 einen Namens-Genussschein der Deutschen S. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, in Höhe von 2 Mio. €. Der Genussschein gewährte einen dem Gewinnanteil der Aktionäre und stillen Gesellschafter vorgehenden jährlichen Zinsanspruch von 7 % p.a. Nach § 3 der Genussscheinbedingungen waren die Zinszahlungen dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen durfte. Ein deshalb fehlender Betrag war während der Laufzeit der Genussscheine in den folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen. Nach § 8 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verminderte sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn die Deutsche S. AG einen Bilanzverlust auswies oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wurde.
Bis Ende des Jahres 2008 bediente die Deutsche S. AG den Zinsanspruch der Klägerin ordnungsgemäß. Für die Jahre 2009 und 2010 wurden keine Zinsen bezahlt. Für das Jahr 2011 wurden 0,02 € bezahlt. Die Deutsche S. AG hat in diesen Jahren lediglich ein ausgeglichenes Bilanzergebnis erzielt. Im ersten Halbjahr 2012 wurde der Zinsanspruch erfüllt, und zum 1. Juli 2012 erhielt die Klägerin die vereinbarte Rückzahlung von 2 Mio. €.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Rechenschaftslegung habe, weil sie in die Lage versetzt werden müsse, die Berechtigung und die Höhe des Ansatzes für Drohverlustrückstellungen überprüfen zu können. Sie hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Rechenschaftslegung darüber zu verurteilen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre Anlagesumme von 2 Mio. € in dem Namens-Genussschein der vormaligen Deutsche S. AG für die Jahre 2009 bis 2011 zustehen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Rechenschaft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen, und den weitergehenden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag auf Rechenschaftslegung zur Vorbereitung von möglicherweise der Klägerin zustehenden Zinsansprüchen sei unzulässig. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch nach Auskunft kein entsprechender Hauptanspruch geltend gemacht werden könne. Zinszahlungen hätten in den hier streitgegenständlichen Jahren infolge der ausgewiesenen bilanziellen Null zu einem Bilanzverlust geführt, so dass die Voraussetzungen des Primäranspruchs nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Auskunft über alle Bilanzpositionen bestehe nicht. Vertragliche Regelungen dazu seien in den Genussscheinbedingungen nicht enthalten. Der Genussscheininhaber habe zwar einen Auskunftsanspruch, weil die Beteiligung des Genussscheininhabers vom Gewinn des Unternehmens abhängig sei. Daher müssten ihm Informationen über das Bestehen eines Gewinns zugänglich gemacht werden. Ein Anspruch sei jedoch regelmäßig auf die Übermittlung des Jahresabschlusses nebst dem erläuternden Anhang beschränkt.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen. Die Darlegungen der Klägerin stützten jedenfalls nicht die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldhaft gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze verstoßen habe. Die Vornahme von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und das Einbuchen von Rückstellungen mit dem Ergebnis eines ausgeglichenen Jahresergebnisses begründeten allein nicht den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Maßgebliche Positionen einer Bilanz seien von Prognose- und Bewertungsentscheidungen abhängig und nicht als allein richtige fixe Größe bestimmbar. Das gelte insbesondere für die Frage, ob und in welcher Höhe für drohende Verluste Rückstellungen gebildet und bewertet würden. Auch die Pauschalwertberichtigungen seien nicht zu beanstanden. Das Herausgreifen der genannten bilanziellen Mittel sei deshalb nicht ausreichend, um den Vorwurf manipulativen Verhaltens zu stützen.
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Auskunft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in die Bilanz unter "sonstige Rückstellungen" eingeflossen sind.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Rechenschaftslegungsanspruch als Nebenpflicht wegen ihres Anspruchs auf Zinszahlung gemäß den Genussscheinbedingungen mehr hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin für den Antrag auf Rechenschaftslegung allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin zu ihrem Zinsanspruch ist vielmehr grundsätzlich auf die Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang beschränkt. Der Jahresabschluss ist ihr mitgeteilt worden, so dass wegen Erfüllung kein Rechenschaftslegungsanspruch mehr besteht.
a) In den den Genussrechten der Klägerin zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen der Deutschen S. AG sind Informationsansprüche der Genussscheininhaber nicht eingeräumt. § 4 der Genussscheinbedingungen regelt jedoch, dass der Genussschein ein Gläubigerrecht verbrieft, mit dem keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine Teilnahme- und Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Deutschen S. AG verbunden sind. Damit sind auch Gesellschaftern zustehenden Kontrollrechte, etwa nach § 233 HGB, ausgeschlossen.
b) Die Klägerin hat jedoch einen Informationsanspruch nach den allgemeinen Regeln. Aus §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB ergibt sich i.V.m. § 242 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene sind. Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.). Mit dem Genussrechtsverhältnis wird ein solches Rechtsverhältnis begründet. Das Genussrechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43).
c) Der Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung ist hier auf Mitteilung des Jahresabschlusses gerichtet.
Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt (vgl. Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 24; KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 378). Wenn, wie hier, der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, benötigt er zur Plausibilisierung eine Rechenschaftslegung zum Bilanzgewinn oder -verlust, wenn die Gesellschaft unter Berufung darauf keinen oder einen verminderten Zins bezahlt. Der Genussscheininhaber ist über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen, die Gesellschaft dagegen unschwer in der Lage, die erforderliche Rechenschaft zu legen.
Diese Rechenschaftslegung besteht hier in der Mitteilung des Jahresabschlusses. Soweit die Genussscheinbedingungen lauten, dass ein Bilanzverlust durch die Zinszahlung nicht entstehen dürfe, nehmen sie die aktienrechtlichen Vorschriften zum Bilanzverlust in § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG in Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 24 f.) und damit einen Teil der Rechnungslegung im Jahresabschluss. Die nach § 259 Abs. 1 BGB als Rechenschaftslegung geschuldete, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung, die die Klägerin für die Information über das Bestehen ihres Zinsanspruchs benötigt, ist daher mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft identisch. Das belegt auch der Zusammenhang der Regelungen in den Genussscheinbedingungen. Nach § 8 der Genussscheinbedingungen vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn die Deutsche S. AG einen Bilanzverlust ausweist oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wird. "Ausgewiesen" wird der Bilanzverlust im jeweiligen Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Buchführung oder auf eine Einzelerläuterung von Rechnungspositionen, die die Klägerin mit der Klage als Rechenschaftslegung verlangt, gewährt der Rechenschaftslegungsanspruch nicht. Einzelheiten der Bewertung einzelner Positionen im Jahresabschluss muss die Klägerin zur Berechnung ihres vertraglichen Zinsanspruchs nicht kennen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag auf Rechenschaftslegung über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zurückgewiesen.
a) Die Klägerin macht insoweit keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung im Sinn von § 259 BGB durch eine geordnete, eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung geltend, sondern will nähere Auskünfte zu einzelnen Bilanzpositionen. Ein solcher weitergehender, über die Mitteilung des Jahresabschlusses hinausgehender Auskunftsanspruch eines Genussscheininhabers folgt nicht ohne weiteres als vertraglicher Anspruch aus dem Genussrechtsverhältnis, sondern setzt den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus.
Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Ein Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 Rn. 13 mwN; Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 108/94, NJW 1995, 1222, 1223). Hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Zinszahlung besteht keine Ungewissheit wegen der im Jahresabschluss vorgenommenen Wertberichtigungen oder Rückstellungen. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Korrektur von Bilanzpositionen. Soweit der Anspruch des Genussscheininhabers mit dem Bilanzgewinn verknüpft ist, hat er grundsätzlich jedenfalls einen nicht nach § 256 AktG nichtigen, festgestellten Jahresabschluss und jedenfalls einen nicht gegen § 254 AktG verstoßenden Gewinnverwendungsbeschluss hinzunehmen, insbesondere die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss etwa durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder durch Rücklagenbildung (vgl. KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 356 ff.; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 282 f.; Hirte in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65). Mit der vertraglichen Vereinbarung, dass die Zinszahlung vom Bilanzgewinn abhängig ist, haben die Genussscheininhaber das Risiko der Rücklagenbildung oder zulässiger Wertberichtigungen übernommen.
b) Die Klägerin kann auch keine Auskunft über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen unter den "sonstigen Rückstellungen" zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs verlangen. Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, juris Rn. 7). Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB kann bei rechtsmissbräuchlichem oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufendem Verhalten in Frage kommen oder wenn ein Aktionär die Gewinnfeststellung oder Gewinnverwendung nach § 254 AktG anfechten könnte (vgl. MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 283; Hirte in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65; zu Rücklagen auch KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 361).
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der begründete Verdacht einer solchen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergibt. Dass die Revision einzelne Bilanzpositionen für unklar hält, begründet keinen Verdacht auf eine Pflichtverletzung. Dass das positive Betriebsergebnis mit den "Rückstellungen" identisch sei, ist ebenfalls kein Verdachtsgrund. Dass von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch bei Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, ist, wie dargelegt, keine unzulässige Benachteiligung der Genussscheininhaber, weil sie sich damit einverstanden erklärt haben, dass Rückstellungen auf ihren Zinsanspruch Auswirkungen haben, wenn der Zinsanspruch vom Bilanzergebnis abhängt. Dafür, dass treuwidrig Rückstellungen gebildet worden sind, um den Zinsanspruch der Genussscheininhaber abzuschneiden, bietet allein die Bildung von Rückstellungen zu Lasten des Bilanzgewinns noch keinen Anhaltspunkt. Gegen eine solche Manipulation spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zudem, dass die Deutsche S. AG in den Jahren 2010 und 2011 ein ausgeglichenes Ergebnis nur deshalb erreichen konnte, weil sie stille Vorsorgereserven aufgelöst hat, und dadurch eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin durch Beteiligung am Bilanzverlust vermieden hat.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2014 - 2-2 O 74/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 103/14 -
BGH:
Urteil v. 14.06.2016
Az: II ZR 121/15
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