Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. Juni 2005
Aktenzeichen: L 9 B 83/04 AL

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.06.2005, Az.: L 9 B 83/04 AL)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14. Juni 2004/15.07.2004 geändert. Dem Kläger wird Rechtsanwalt H I, in Q ohne Einschränkungen beigeordnet.

Gründe

I.

Der in Q wohnhafte Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines gleichfalls in Q ansässigen Bevollmächtigen beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.06.2004 i.d.F. des Beschlusses vom 15.07.2004 hat das Sozialgericht Detmold (SG) dem Antrag entsprochen und dem Kläger PKH ab Antragstellung unter Beiordnung des Rechtsanwalts I zu den Bedingungen eines in E ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Gegen den ihm am 04.08.2004 zugestellten berichtigten Beschluss hat der Kläger am 06.08.2004 Beschwerde erhoben, soweit die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines in E ansässigen Rechtsanwaltes erfolgt ist. Er macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, statt eines Fachanwalts für Sozialrecht in Q einen Rechtsanwalt in E aufzusuchen, nur weil sich das zuständige Sozialgericht in Detmold befinde. Die Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sei in sozialrechtlichen Verfahren schon deshalb ausgeschlossen, weil die Norm sich nur auf am Gerichtsort zugelassene Anwälte beziehe, ein Zulassungszwang vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aber nicht bestehe.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 06.08.2004), ist begründet. Das SG war nicht berechtigt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur zu den Bedingungen eines in E ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Vielmehr ist eine unbeschränkte Beiordnung auszusprechen.

Nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO, derzufolge ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, findet in sozialgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung, weil eine Zulassung von Rechtsanwälten bei Sozialgerichten nicht vorgesehen ist. Zwar ist der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Gedanke, dass durch die Beiordnung eines Anwaltes keine unnötigen Kosten verursacht werden dürfen, auch in sozialgerichtlichen Streitverfahren zu berücksichtigen. Aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens wird er jedoch - mit weiteren Einschränkungen - nur in besonderen Fallgestaltungen diskutiert werden können (vgl Hennig, Sozialgerichtsgesetz, § 73a SGG Rdnr 48 für den Fall, dass der beizuordnende Rechtsanwalt weder am Wohnort des Beteiligten noch am Gericht seinen Sitz hat).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, wie sich aus den sonstigen Wertungen des SGG ergibt. So wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Zuziehung eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwaltes durch einen an einem auswärtigen Gericht klagenden oder verklagten Beteiligten eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 193 Abs 2 SGG ist (zu § 91 Abs 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441-444). Diese muss dann auch von der Bewilligung der PKH erfasst sein. Gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind für eine sachgemäße gerichtliche Prozessvertretung regelmäßig eine detaillierte Tatsachenkenntnis des Bevollmächtigten, mehrfache Rücksprachen im Hinblick auf eventuelle medizinische Begutachtungen und die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Rechtswahrnehmung erforderlich. Die Klärung der hiermit zusammenhängenden Fragen kann zumeist nur in einem persönlichen Gespräche erfolgen, ohne dass die häufig finanziell und gesundheitlich eingeschränkten Kläger weitere Mühen zur Unterrichtung seines Bevollmächtigen auf sich nehmen müssen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Sozialgerichtsbezirke - wie insbesondere derjenige des SG Detmold - häufig weiträumig sind. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Folgen großer Gerichtsbezirke für Rechtssuchende mit der Durchführung von auswärtigen Gerichtstagen gemildert werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGG; § 110 Abs. 2 SGG). Die befürchteten Mehrkosten der Prozessvertretung durch einen auswärtigen Rechtsanwalt in Form von Terminsreisekosten und Abwesenheitsgelder können so vermieden oder gemindert werden. Schließlich ist zu erwägen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der immer noch relativ geringen Anzahl der auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwälte gehört und es dem Kläger grundsätzlich ermöglicht werden muss, an seinem Wohnort einen Fachanwalt zu beauftragen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.06.2005
Az: L 9 B 83/04 AL


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