Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 192/01

(BPatG: Beschluss v. 15.10.2003, Az.: 29 W (pat) 192/01)

Tenor

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 15. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Geschäftsführung, Finanzwesen; Immobilienwesen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Lagerwesen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarketravelagainist für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.

Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen.

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 39: Transport- und Lagerwesen.

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 15. Juni 2001 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Transport- und Lagerwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".

Die angemeldete Marke werde als werbetypische Aussage im Sinne von "Reise mal wieder!" verstanden. Der Bestandteil "travel" weise einen sachbezogenen Begriffsinhalt auf, der im Reisegewerbe für alle Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung eine bedeutsame Rolle spiele. Das gelte auch für die Dienstleistung "Finanzwesen", da manche Reiseveranstalter spezielle Finanzierungsmöglichkeiten anböten. Außerdem würden Reisen zunehmend über das Internet gebucht. In Bezug auf die beanspruchten Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmittel stelle sich der angemeldete Werbeslogan als reine Inhaltsangabe dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Marke sei als Unterscheidungsmittel geeignet, da es sich ähnlich der Entscheidung des EuGH zu "Babydry" um eine der Struktur nach ungewöhnliche, lexikalisch nicht nachweisbare Wortverbindung handele. Sie werde vom Verkehr nicht als normale Ausdrucksweise verstanden, mit der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im deutschen Sprachgebrauch beschrieben werden. "Travelagain" wecke allenfalls Assoziationen an Reisen, nicht aber an die Nutzung des Internets zur Online-Buchung. Über das Netz würden nahezu alle Waren und Dienstleistungen angeboten. Die angemeldete Wortverbindung stelle für den Bereich der Telekommunikationsbranche auch keine Werbeaussage allgemeiner Art dar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hinsichtlich der Druckereierzeugnisse in Klasse 16 durch den Wortlaut "nämlich bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" eingeschränkt.

Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 15. Juni 2001 aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nunmehr nur noch für "Werbung, Telekommunikation, Transportwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Markenstelle hat die angemeldete Marke insoweit zu Recht zurückgewiesen. Sie ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in zutreffender Weise von dem Grundsatz ausgegangen, daß es nicht gerechtfertigt ist, an die Unterscheidungskraft von Wortkomposita gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen zu stellen. So ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Wortzeichen einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Kann demnach einem Wortzeichen ein für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 735 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; BGH Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03 - Cityservice).

Das angemeldete Zeichen stellt in zusammengesetzter Form die allgemein verständliche englischsprachige Wortfolge "travel again" dar, der der angesprochene Verkehr die ausschließliche Aufforderung zum erneuten Reisen im Sinne von "Reise mal wieder, Reisen Sie wieder einmal" entnimmt. Auch wenn die beiden Wörter zusammengeschrieben sind, wird das Zeichen nach Wortwahl, Reihenfolge und Zusammensetzung dennoch auch vom deutschen Publikum verstanden. Eine Zusammenschreibung ist nämlich in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domainadressen als Hinweis auf Sachinformationen häufig anzutreffen, ohne daß der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Anders als es der Europäische Gerichtshof für die Wortbildung "Babydry" entschieden hat (vgl GRUR 2001, 1145), handelt es sich jedenfalls bei der Aufforderung "travel again" nicht um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die vom allgemeinen (englischen) Sprachgebrauch abweicht.

In ihrer Gesamtheit als beschreibend ist die angemeldete Bezeichnung aber nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen anzusehen, bei denen die Aufforderung zum erneuten Reisen für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als unmittelbarer Hinweis auf entsprechende Reiseangebote, Reisebuchungen und Reiseinformationen zu verstehen ist. Das ist für die beanspruchte Dienstleistung "Werbung" der Fall. Der Reisesektor ist ein eigenständiges Segment der Werbung, dem in Zeitungen und Zeitschriften eigene Rubriken, im Fernsehen spezielle Sender und in den neuen Medien eigene Portale und Datenbanken gewidmet sind. Werden Werbedienstleistungen mit "Reisen Sie mal wieder" bezeichnet, so wird der maßgebliche Verkehr, zu dem hier das breite Publikum zählt, die Aufforderung lediglich als Hinweis auffassen, daß er sich über Reiseziele, Hotels, spezielle Angebote, Pauschal- oder Individualreisen, Familien-, Sport-, Studien-, Gesundheits- oder Abenteuerreisen sowie über sonstige wesentliche Merkmale wie Preise und Buchungsmodalitäten informieren kann. Gleiches gilt für das Einrichten und Zur-Verfügung-Stellen von Telekommunikationsdiensten in Form von Reiseportalen und Onlinebuchungsmöglichkeiten, die unter die Dienstleistungen der "Telekommunikation" und die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen fallen. Sie haben angesichts der Vernetzung von Flug- und Reisebuchungen, von Hotelketten und -vereinigungen sowie durch die Zunahme von sog. Last-Minute-Reisen im Reisebereich an Bedeutung gewonnen (vgl z.B. "Reisen buchen bei Reise 24 / Ihr Online Reisebüro" - www.reise24.info; "Das Schweizer Reise-Portal mit tausenden von Reiseangeboten, Last Minute Angeboten, Links und Reiseangeboten. Reisen und Flüge online buchen www.reisen.ch/; "Suchen Sie die aktuellsten und billigsten Reisen - Lastminute, Links, Linktrade" - www.reisensearch.de jeweils www.google.de vom 10.10.2003). Auch steht für den Verkehr der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die mit dem Reisen eng verknüpfte Dienstleistung "Transportwesen" als reine Sachangabe im Vordergrund.

Dagegen läßt sich den Druckereierzeugnissen nach ihrer Einschränkung auf "nämlich bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" mit der Aufforderung "travel again" kein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt der angemeldeten Marke zuordnen. Telefonkarten dienen nicht Reisezwecken, auch wenn der Reisende sie mitnehmen und sich ihrer während der Reise bedienen kann. Ebenso wenig besteht für den Verkehr Anlaß, die Aufforderung zum erneuten Reisen als Sachhinweis auf Lehr- oder Unterrichtsinhalte der beanspruchten Mittel oder auf Geschäftsführungskonzepte zu verstehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Finanzwesen; Immobilienwesen" besteht allenfalls ein mittelbarer Bezug, da die Finanzierung des Reisepreises durch Veranstalter nur Mittel zum Zweck, aber nicht reisespezifisch ist und die Erweiterung von Kreditrahmen, Ratenbezahlungen oder sonstige finanzielle Aspekte betrifft. Die angemeldete Bezeichnung hat für die Dienstleistung "Lagerwesen" ebenfalls keine unmittelbar beschreibende Bedeutung. Auch bei wiederholten Reisen ist damit das Einlagern von Waren und Hausrat regelmäßig nicht verbunden. Ohne zusätzliche Erläuterungen ist die Aufforderung "travel again" zur Beschreibung der Dienstleistungen des Lagerwesens allein nicht geeignet. Entsprechendes gilt für den "Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen" (Klasse 38) und die "Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" (Klasse 42). Den hierbei angesprochenen Verkehrskreisen vermag die an den Endverbraucher gerichtete Aufforderung zum erneuten Reisen keine diese Dienstleistungen beschreibende naheliegende Sachaussage zu bieten.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.10.2003
Az: 29 W (pat) 192/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/baf760d2e2c7/BPatG_Beschluss_vom_15-Oktober-2003_Az_29-W-pat-192-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share