Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 234/02
(BPatG: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 32 W (pat) 234/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2001 und vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren "Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Reining Nations Cupwurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar betreffend der Waren und Dienstleistungen
"Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation und Durchführungen von Sportveranstaltungen und sportlicher Aktivitäten im Bereich Pferdesport"
in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Markenbestandteil "Reining" eine Dressur des Westernreitens bezeichnet und "Nations Cup" als Hinweis auf eine Pokalveranstaltung mit Teilnehmern aus verschiedenen Nationen verstanden wird. Die Waren Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren werde der Verkehr so verstehen, dass gemeint sei, dass diese den strengen Anforderungen des Ausrüstungsregelwerkes für entsprechende Wettkämpfe genügen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke weder für die Waren, noch für die Dienstleistungen beschreibend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es nur sehr wenige Anbieter für sehr wenige Veranstaltungen in diesem Bereich gebe, so dass auch an ein Freihaltebedürfnis hohe Anforderungen zu stellen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Peitschen", "Pferdegeschirre" und "Sattlerwaren" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an Fachkreise und an die Halter von Reitpferden. Diesen kann unterstellt werden, dass sie die Begriffe des "Reinings" und den des "Nations Cup" kennen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es im Pferdesport üblich ist, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren in beschreibender Weise mit dem Namen von Veranstaltungen zu kennzeichnen. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verkehrskreise im Hinblick auf diese Waren "Reining Nations Cup" als Herkunftshinweis versteht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Reining Cup" stets nur als solches und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Eine nur vereinzelte Verwendung reicht hierzu jedenfalls nicht aus.
b) Die Marke ist im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbegriff "Reining Nations Cup" keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet werden soll.
2. Dagegen ist die Marke hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und sportliche Aktivitäten im Bereich des Western-Reitsports", worauf die Anmelderin ihre Anmeldung in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat, wegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. "Reining" ist z.B. ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetstelle www.reiterwissen.de eine Dressur des Westernreitens, die aus bestimmten festgelegten Manövern besteht. "Nations Cup" ist, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetrecherche mit dem Suchsystem "..." vom 5. Februar 2002 ergibt, auch im Pferdesport eine übliche Bezeichnung für einen Pokalwettbewerb, an dem Mannschaften verschiedener Nationen teilnehmen. Auch die beanspruchte Gesamtbezeichnung "Reining Nations Cup" wird - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert, bereits in beschreibender Weise verwendet. So fand vom 26. Juli bis 28. Juli 2002 der FEI Reining Nations Cup Offenburg 2002 statt, es gab einen FEI Reining Nations Cup Austria 2002 und entsprechende Veranstaltungen in Reggio Emilia, Italien und in Gladstone, USA. Bei dieser Sachlage dient die beanspruchte Marke bereits zur Merkmalsbezeichnung, so dass ihrer Eintragung ein Schutzhindernis entgegensteht.
Sekretaruk Sredl Bayer Fa
BPatG:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 32 W (pat) 234/02
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