Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 290/03
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 26 W (pat) 290/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung Baden Bouquetfür "Weine aus Baden" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 33 hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, denn die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen könnten. Baden sei das drittgrößte Anbaugebiet für Weine in Deutschland. Unter dem Begriff "Bouquet" werde die Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe von Weinen verstanden. Ob es einen typischen Wein aus dem Anbaugebiet "Baden" mit einem bestimmten qualifizierenden Aroma gebe oder nicht, sei für die markenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die beiden für sich gesehen schutzunfähigen Markenbestandteile einen neuen, phantasievollen Gesamtbegriff ergäben, der über die bloße Summenwirkung hinausgehe. Dies müsse jedoch verneint werden, denn die Kombination von "Baden" mit "Bouquet" ergebe eine durchaus denkbare fachbegriffliche Wortfügung im Sinne eines typischen Aromas, das von badischen Weinen ausgehe, und andererseits seien beide Begriffe für inländische Verkehrskreise so unmittelbar naheliegend warenbezogen zu verstehen, dass ihre Kombination auch nur beschreibende Sachzusammenhänge assoziieren lasse.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Kennzeichnung "Baden Bouquet" in Bezug auf die beanspruchten Waren weder um eine freihaltebedürftige Angabe noch könne dieser Wortkombination die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Bezeichnung "Baden Bouquet" solle als Gesamtbegriff beim angesprochenen Verkehr ein Bild iSv "ein (Blumen-)Strauß aus Baden", "ein Gruß aus Baden", "ein Präsent aus Baden" erzeugen, wobei das Wort "Bouquet" dabei nicht in seiner primären Bedeutung als Blumenstrauß, sondern in einer übertragenen Bedeutung gemeint sei. Dieses Wort sei aber auch wegen seiner Doppeldeutigkeit gewählt worden, da es als Wort französischen Ursprungs auch die Blume des Weines beschreibe, so dass die Gesamtbezeichnung auch als "der Duft Badens" verstanden werden könne. Zwar seien beide Begriffe in Alleinstellung für Weine wohl nicht schutzfähig, in ihrer Kombination stellten sie aber einen phantasievollen Gesamtbegriff dar, der nicht rein beschreibend sei. Die Annahme der Markenstelle, dass mit der Anmeldung auch ein spezifisches "badisches Bouquet" gemeint sein könne, erscheine dagegen weit hergeholt. Im übrigen existiere kein derartiges, genormtes Bouquet, das ohnehin von den verschiedensten Faktoren bestimmt werde. Kein Winzer produziere einen genormten Wein mit "badischem Bouquet". Schließlich spreche für die Schutzfähigkeit, dass die Anmeldung auf die Verwendung des Adjektivs "badisch" verzichte und damit sprachunüblich gebildet sei. Die phantasievolle Eigenart der Bezeichnung "Baden Bouquet" erfolge auch aus der markentypischen Alliteration "B-B". Ebenso habe der Verkehr keine Veranlassung, die Anmeldung als reine Sachaussage zu begreifen. Vielmehr werde er ihr entnehmen, dass es sich um einen Wein aus Baden handle, der auch ein gewisses, möglicherweise ausgeprägtes Bouquet besitze. Die Kombination zweier selbständiger, in radikaler Kurzform ausgedrückter Eigenschaften werde er interessant finden. Daneben werde er entdecken, dass die Anmeldung auch den weiteren Sinngehalt "ein Duft aus Baden" oder "ein Gruß aus Baden" enthalte. Darüber hinaus verweist sie auf ihrer Ansicht nach gleichgelagerte Voreintragungen des Amtes.
Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Baden Bouquet" steht ein Freihaltungsbedürfnis iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, weil es insoweit ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung einer Eigenschaft der beanspruchten "Weine aus Baden" dienen kann.
Mit dem Ausschluss derartiger Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Eine Zurückweisung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28 - Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Kombination der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO - BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Kennzeichnung nicht der Fall.
Die angemeldete Wortfolge ist aus "Baden" und "Bouquet" zusammengesetzt. Während "Baden" eines der bekanntesten und größten deutschen Weinanbaugebiete bezeichnet, wird in der Weinsprache mit "Bouquet" (= Bukett) der Duft eines ausgereiften Weines nach der Flaschenreifung bezeichnet. Viele (professionelle) Weinkoster unterscheiden zudem zwischen dem einfachen Aroma der Traube und dem Bouquet aus komplexen Verbindungen, die sich im Laufe der Gärung, des Ausbaus und der Flaschenalterung (= Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe) entwickeln, unterscheiden (vgl dazu Robinson, Das Oxford Weinlexikon 1995 zu "Bouquet"). Daneben wird ua auch der Begriff "Bouquettraube" für eine bestimmte Rebsorte verwendet.
In Bezug auf die beanspruchten "Weine aus Baden" bringt die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem betreffenden Produkt um einen Wein handelt, der aus einer in Baden angebauten Bouquettraube gewonnen wurde, oder dass sich das betreffende Produkt durch den (speziellen, ausgeprägten) Duft ausgereiften badischen Weins auszeichnet oder über die Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe eines typischen badischen Weins verfügt. Beide Verständnismöglichkeiten sind in Bezug auf "Weine aus Baden" gleichermaßen beschreibend. Der Einwand der Anmelderin, ein spezifisches, genormtes "badisches (Wein-)Bouquet" gebe es nicht, schließt ein Interesse der Allgemeinheit an der ungehinderten Verwendung der allgemein beschreibenden Angabe nicht aus, zumal sie selbst einräumt, dass der Verkehr die Annahme durchaus als Hinweis verstehen kann, dass es sich bei dem betreffenden badischen Wein um ein Erzeugnis handelt, das auch ein gewisses, möglicherweise ausgeprägtes Bouquet besitzt. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht gleichgelagerte Voreintragungen des Deutschen Patent- und Markenamts verweist, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der begehrten Eintragung (vgl dazu BPatGE 32, 5 - CRÉATION GROSS).
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der erforderlichen Unterscheidungskraft bedurfte.
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BPatG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 26 W (pat) 290/03
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