Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 341/00
(BPatG: Beschluss v. 07.05.2002, Az.: 27 W (pat) 341/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Inhaberin der IR-Marke 662 487 siehe Abb. 1 am Endebegehrt in Deutschland Schutz für Ç articles varies de maroquinerie compris dans cette classe, tels que sacs, sacs à main, valises, portefeuilles, portemonnaie, serviettes, serviettes portedocuments, sacs à main pour hommes, malles; articles d'habillement, chaussures, chapeaux È. Hiergegen ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke STONES eingetragen unter der Nr 957 942 für "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe, sämtliche Waren aus Ländern des englischen Sprachbereichs stammend und/oder für den Export bestimmt".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch bei Warenidentität hielten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. In ihrem Gesamteindruck seien sie deutlich unterschiedlich. Der Bestandteil "STONE" habe in der angegriffenen Marke keine eigenständig prägende Stellung; es handele sich bei "X-STONE" um einen Gesamtbegriff, bei dem mit einer Verkürzung auf "STONE" nicht zu rechnen sei. "STONE" werde auch nicht als Stammzeichen der Inhaberin der Widerspruchsmarke gewertet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, in Anbetracht der vorliegenden Warenidentität bzw -ähnlichkeit und eines aufgrund langjähriger Benutzung mit teils über ... liegenden Jahresumsätzen und daraus resultierender erhöhter Kennzeichnungskraft liege Verwechslungsgefahr vor. In klanglicher Hinsicht verschmelze das "X" in der angegriffenen Marke mit dem nachfolgenden scharfen "S". "X" werde in der deutschen Sprache allgemein nur als Größen- oder Zahlenangabe verwendet, sei daher ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil und trage deshalb zum Gesamteindruck der jüngeren Marke nichts bei. Jedenfalls werde diese überwiegend durch den Bestandteil "STONE" geprägt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, das "X" in ihrer Marke sei nicht kennzeichnungsschwach. Der Großbuchstabe "X" stehe sowohl für die Größen- und Quantitätsangabe "besonders groß, besonders viel" wie auch - als Verkürzung - für die Vorsilbe "ex-". Eine Verkürzung auf "STONE" sei willkürlich und unwahrscheinlich.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte erweitert und vertieft. Die Widersprechende hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihre Marke seit 1977 eingetragen und benutzt wird. Der Bestandteil "X" der jüngeren Marke habe keinen eigenen kennzeichnenden Charakter und sei als Markenbestandteil verbraucht; Marken mit diesem Bestandteil würden in großem Umfang als nicht schutzfähig zurückgewiesen. Es bestehe auch assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens, denn die Widersprechende sei noch Inhaberin weiterer Marken mit dem Bestandteil STONES. Weiter hat die Widersprechende darauf hingewiesen, dass das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen "INTECTA" und "tecta" bejaht habe (BPatGE 37, 30).
Die Markeninhaberin meint, "X-STONE" sei ein einheitlicher einprägsamer Begriff. Der Verkehr orientiere sich am Markenanfang und habe auch deshalb keine Veranlassung, die jüngere Marke auf "STONE" zu verkürzen. Die Markenserie der Widersprechenden mit dem Bestandteil "STONES" sei anders gebildet als die angegriffene Marke, so dass diese nicht der Widersprechenden zugeordnet werde. Bei dem bei der Art der beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Kauf auf Sicht stehe die graphische Ausgestaltung der jüngeren Marke einer Verwechslungsgefahr entgegen. Die jeweils beanspruchten Waren würden mehr und mehr im Shopin-Shop-System, das verschiedenen Abteilungen entspreche, verkauft werden. Ein erhöhter Benutzungsumfang und eine daraus resultierende erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde nicht bestritten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Markenstelle zutreffend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).
Infolge der unstreitigen umfangreichen Benutzung kann die von Haus aus normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke einen leicht erweiterten Schutzumfang beanspruchen.
Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch (Bekleidungsstücke, Schuhwaren). Inwieweit die weiteren Waren, für die die jüngere Marke bestimmt ist, zu den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind, kann dahinstehen. Denn die jüngere Marke hält auch in Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren einen die Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.
Sowohl in (schrift-)bildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht wird das vorangestellte "X" in der angegriffenen Marke nicht vernachlässigt; mit einer Reduzierung der jüngeren Marke auf ihren Bestandteil "STONE" ist in markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu rechnen. Insbesondere hat "X" im Zusammenhang mit "STONE" keine konkrete Bedeutung; insoweit ist die angegriffene Marke mit Anmeldungen wie "X-treme" oder "X-tra" nicht zu vergleichen.
In schriftbildlicher Hinsicht fällt das am regelmäßig besonders beachteten Anfang stehende "X-" in der angegriffenen Marke, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, ebenso auf wie die prägnante graphische Gestaltung der Buchstaben; eine entsprechende Schreibweise der Widerspruchsmarke wäre vom Schutzumfang der Wortmarke nicht gedeckt. Eine relevante Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht besteht daher nicht.
In klanglicher Hinsicht könnten die Marken allenfalls dann miteinander verwechselt werden, wenn in der jüngeren Marke "X" und "S" zusammengezogen werden. Damit ist in markenrechtlich relevantem Umfang aber nicht zu rechnen. In der Regel wird "X", wenn es einem Konsonanten so vorangestellt ist wie im vorliegenden Fall, als zusätzliche - oft betonte - Silbe ausgesprochen ("ix" oder "ex"). "X" ist einer der klangstärksten Buchstaben des Alphabets; insoweit weicht der vorliegende von dem der Entscheidung "INTECTA/tecta" des Bundespatentgerichts (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt ab, wo die abweichende Silbe "in" klangschwach ist. Anders als in der vorgenannten Entscheidung ist vorliegend gerade nicht davon auszugehen, dass "X" klanglich hinter "STONE" zurücktritt.
Da auch in begrifflicher Hinsicht keine Veranlassung für die Annahme besteht, der Verkehr werde die Marken füreinander halten, war insgesamt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Gegen eine Verwechslungsgefahr in assoziativer Hinsicht spricht schon, dass für Waren der Klasse 25 - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nach einer Recherche in der DEMAS-Datenbank rechtsbeständiger deutscher Marken 83 Marken mit dem Bestandteil *STONE* eingetragen sind, von denen nur 4 der Widersprechenden gehören, nämlich die Widerspruchsmarke sowie die sämtlich gegenüber der angegriffenen Marke prioritätsjüngeren Marken "stones'land" (30115790), "stones country" (30115792) und "Stones sport" (39643452). 28 der vorgenannten registrierten 83 Marken weisen das Wort STONE als gesondertes Wort auf, 7 das Wort STONES. Unter Berücksichtigung der Anzahl der eingetragenen Marken mit diesen Bestandteilen liegt es fern, dem Wort STONE (das seinerseits nicht einmal identisch mit der Widerspruchsmarke "STONES" ist) eine Hinweiswirkung auf das Unternehmen der Widersprechenden zu entnehmen. Abgesehen davon ist die angegriffene Marke - neben der charakteristischen graphischen Gestaltung - auch ersichtlich völlig anders gebildet als die Marken der Widersprechenden, was den fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen, die der Beurteilung der assoziativen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen sind (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 RdNr 212), nicht entgehen wird.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)341-00.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 07.05.2002
Az: 27 W (pat) 341/00
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