Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 167/00
(BPatG: Beschluss v. 08.02.2001, Az.: 33 W (pat) 167/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 22. Dezember 1998 der Wortmarke
"SYSCARE"
für die Dienstleistungen Klasse 35: Unternehmensberatung Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Seminaren Klasse 42: Computersoftware aktualisieren; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerberatungsdienste; Herstellung von Computerdaten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Wartung von Computersoftware; Computersystemanalysen; Vermietung der Zugriffszeit von Datenbankendurch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 30. Juni 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die aus der englischen Abkürzung "sys" und dem englischen Wort "care" bestehende angemeldete Bezeichnung nur in dem beschreibenden Sinn verstehen könnten, daß die beanspruchten Dienstleistungen der Pflege- bzw der Betreuung von (Computer- und Datenverarbeitungs-)Systemen dienen würden.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie vertritt die Ansicht, da die angemeldete Marke aus fremdsprachlichen Wörtern zusammengesetzt sei, entnähmen ihr beachtliche Teile der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise nicht ohne weiteres einen beschreibenden Inhalt. Das Wort "System" werde nicht üblicherweise mit "Sys" abgekürzt. Der sich hinter dem neu geschaffenen Wortgebilde verbergende beschreibende Inhalt setze eine Analyse des Begriffs voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 11. Dezember 2000 Fundstellen aus EDV-Lexika und das Ergebnis einer Internet-Recherche übersandt sowie auf die Entscheidung "COLOR CARE" (24 W (pat) 45/99) hingewiesen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "SYSCARE" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Die Markenstelle des Patentamts hat zutreffend ausgeführt, daß sich die angemeldete Marke aus der Abkürzung "SYS" und dem Begriff "CARE" zusammensetzt. "SYS" ist dabei - insbesondere in der englischen Sprache - eine gängige Abkürzung für "system" (vgl Ralph DeSola Abbreviations Dictionary, 1981, Seite 782; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen, 3. Band, 1977, Seite 1953). Die Verwendung dieser Abkürzung erfolgt insbesondere auch in der EDV-Branche (Microsoft Press, Computer Dictionary, 3. Auflage, Seite 457; Beck EDV-Berater Computer-Englisch, 3. Auflage, Seite 587). Der englische Ausdruck "care" bedeutet "Pflege" (vgl Pons Collin, Großwörterbuch Deutsch/Englisch, Englisch/Deutsch, 1999, S 1149).
Zwar können die fremdsprachigen Markenbestandteile nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden jedoch die fremdsprachlichen Ausdrücke, die zum geläufigen englischen Grundwortschatz gehören, ohne weiteres als beschreibende Angabe verstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, daß Englisch im Bereich der Datenverarbeitung die Funktion einer Fachsprache hat und auf diesem Gebiet in besonderem Umfang Anwendung findet.
Die angemeldete Marke ist somit mit "Systempflege" zu übersetzen und beschreibt die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar dahingehend, daß diese der Pflege bzw Betreuung von (Computer- und Datenverarbeitungs-)Systemen dienen. Sie wirkt damit keinesfalls als betriebskennzeichnend idividualisierendes Unterscheidungsmittel und Unternehmenskennzeichen.
Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "SYSCARE" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 08.02.2001
Az: 33 W (pat) 167/00
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