Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 17. August 2010
Aktenzeichen: 8 A 4063/06.A
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 17.08.2010, Az.: 8 A 4063/06.A)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2006 geändert.
Die Beklage wird unter Aufhebung von Nr. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 2. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Für die Zeit bis zur Zulassung der Berufung tra-gen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 9. Mai 1962 hiesiger Zeitrechnung in Addis Abeba, Äthiopien, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben an.
Am 11. April 2002 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am 17. April 2002 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe im Jahr 1980 in Addis Abeba das Abitur abgelegt. Da er den Krieg in der damaligen Provinz Eritrea abgelehnt habe, sei er von 1980 bis 1983 wegen Wehrdienstverweigerung in Haft gewesen. Er habe von 1987 bis 1991 mithilfe eines Stipendiums in Russland Musik für das Lehramt studiert. Danach sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Inhaftierung am 13. September 2001 als Musiklehrer gearbeitet habe. Im November 1991 sei er Mitglied der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) geworden. Die EPRP sei die einzige äthiopische Partei, die eine Gleichstellung der verschiedenen ethnischen Gruppen anstrebe. Er sei für die Propaganda und die Mobilisierung neuer Mitglieder in Addis Abeba und anderen Orten zuständig gewesen. Am 13. September 2001 sei er in seiner Wohnung verhaftet worden: Man habe seine Wohnung durchsucht und drei Briefe gefunden, die er an die UNO, die EU und das Kriegsverbrecher-Tribunal in Den Haag habe schicken wollen. In diesen Briefen habe er die politische Situation in Äthiopien geschildert und ein Wirtschaftsembargo gegen Äthiopien gefordert, damit die Regierung ihren politischen Kurs ändere. Nach seiner Verhaftung sei er in Addis Abeba inhaftiert worden. Am 7. März 2002 sei ihm und anderen während eines Gefangenentransports die Flucht gelungen. Mit Hilfe von Freunden sei er auf dem Luftweg nach Deutschland ausgereist.
Durch Bescheid vom 2. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. für den Fall der Klageerhebung - nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an.
Am 12. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Während der Haft vom 13. September 2001 bis 7. März 2002 sei er schwer gefoltert worden. In Deutschland habe er sich im November 2002 dem Unterstützungskomitee der EPRP (KU-EPRP) in Köln angeschlossen. Seit dem 12. Juli 2003 sei er Schriftführer gewesen. Am 13. Mai 2006 sei er zum Vorsitzenden gewählt worden. Er nehme an allen Aktivitäten des KU-EPRP sehr aktiv teil. Aufgrund seiner Aktivitäten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Inhaftierung ohne justizförmiges Verfahren und sogar extralegale Tötung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie weiter festzustellen, dass er wegen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG nicht abgeschoben werden darf.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach ergänzender Anhörung des Klägers und uneidlicher Vernehmung der Zeugen Dr. A. U. und N. U1. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 abgewiesen. Das Vorbringen hinsichtlich des Einreisewegs und des Vorfluchtgeschehens sei unglaubhaft. Die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht asylerheblich, weil die EPRP nicht im Zentrum der staatlichen Verfolgung stehe und sich der Kläger durch seine Aktivitäten nicht exponiert habe.
Zur Begründung seiner vom Senat teilweise - mit Ausnahme des auf die Asylanerkennung gerichteten Begehrens - zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges schriftsätzliches und mündliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe sein Vorfluchtschicksal sowie die Asylrelevanz seiner Nachfluchtaktivitäten unzutreffend gewürdigt. Aktuelle Auskünfte schätzten die Gefährdung von EPRP-Mitgliedern bzw. Unterstützern anders ein als das Verwaltungsgericht. Der äthiopische Staat beobachte und registriere die Auslandsaktivitäten nicht nur exponierter Oppositioneller. Unabhängig davon habe er - der Kläger - sich durch seine Aktivitäten exponiert. Nach seiner erstmaligen Wahl zum Vorsitzenden des KU-EPRP im Jahr 2006 sei er im Jahr 2008 erneut für zwei Jahre wiedergewählt worden. Als Vorsitzender leite er die Versammlungen des KU-EPRP, die meist zwei bis drei Stunden dauerten und an jedem zweiten Samstag im Monat im B. in Köln stattfänden. Nur im Falle seiner Verhinderung übernehme der Schriftführer die Versammlungsleitung. Als Vorsitzender organisiere und melde er auch Versammlungen gegenüber den zuständigen Behörden an, so eine Demonstration am 4. November 2006 und eine weitere am 8. Juni 2008. Bei der Veranstaltung am 4. November 2006 habe er ein Schild getragen mit der Aufschrift "Der Massenmörder Meles Zenawi muss vor das Gericht in Den Haag!" Ferner sei ein Flugblatt verteilt worden, das seine Unterschrift trage. Darüber hinaus habe er - wie er durch Fotos belegen könne - an zahlreichen weiteren Veranstaltungen aktiv teilgenommen. Ein bei einer Demonstration am 7. Oktober 2007 in Frankfurt aufgenommenes Foto sei unter der Überschrift "CUD crowd in Frankfurt: All political prisoners in Ethiopia must be free!" ins Internet gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2002 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Aktivitäten des Klägers beschränkten sich auf die Betätigung im Ortsvorstand eines Unterstützungskomitees der EPRP. Der Kläger gehöre nicht der EPRP an. Dies rechtfertige keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Er habe sich durch seine Aktivitäten nicht exponiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2010 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die vom Rheinisch-Bergischen Kreis beigezogene Ausländerakte Bezug genommen.
Gründe
Soweit die Berufung des Klägers zugelassen worden ist, hat sie Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist - soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung kann daher keinen Bestand haben.
1. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist begründet.
Dabei ist die seit dem 28. August 2007 geltende Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - Richtlinienumsetzungsgesetz - vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) zugrunde zu legen. Denn maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage.
a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert,
vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330,
und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff., m.w.N.
Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.
b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt. Er muss bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) und d) RL 2004/83/EG, nämlich mit körperlicher Misshandlung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Entscheidung rechnen. Die Verfolgungshandlungen knüpfen an seine politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm landesweit.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Die in Bezug auf das Asylgrundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Einschränkungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = juris Rn. 37 ff.,
die in § 28 Abs. 1 AsylVfG einfachgesetzlich normiert sind, gelten für den internationalen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in gleicher Weise.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31, und vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 - , NVwZ 2010, 383, sowie Beschluss vom 23. April 2008 10 B 106.07 -, juris.
In Umsetzung von Art. 5 RL 2004/83/EG bestimmt § 28 Abs.1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als § 28 Abs. 1 AsylVfG für das Asylrecht setzt § 28 Abs. 1a AsylVfG hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes nicht voraus, dass die Überzeugung schon im Heimatland erkennbar betätigt worden ist.
Die exilpolitische Betätigung des Klägers in einem der EPRP zuzuordnenden exilpolitischen Verein begründet für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, in Äthiopien Opfer von staatlichen Übergriffen zu werden.
Es ist sowohl davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten des Klägers erlangt haben (aa), als auch davon, dass ihm wegen seines regierungskritischen Engagements für die Ethiopian People's Revolutionary Party (EPRP) im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen (bb).
aa) Es spricht alles dafür, dass die Mitgliedschaft und das Vorstandsamt des Klägers im Komitee zur Unterstützung der EPRP in Köln und Umgebung vom äthiopischen Nachrichtendienst bemerkt und registriert worden sind.
Die äthiopische Regierung lässt exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten.
So schon Schröder, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 20. April 2005 und vom 18. März 2005 mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005.
Die im Juni 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichte "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" des Generaldirektorats für Angelegenheiten der Auslandsäthiopier beim Außenministerium, deren Existenz inzwischen von allen Auskunftstellen bestätigt wird und die wohl aus dem Jahr 2006 stammt,
vgl. dazu: amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln (mit einer auszugsweisen Übersetzung des Wortlauts der Direktive) und Länderbericht vom 30. November 2006; Institut für Afrikakunde (GIGA), Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 17 ff.; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14,
zielt darauf, möglichst umfassend alle im Ausland lebenden Äthiopier namentlich zu erfassen und auch zu registrieren, ob und ggf. welchen Gruppen sie angehören. Sie richtet sich an die Botschaften, Büros der ständigen Vertretungen und Generalkonsulate Äthiopiens. Ausgangspunkt der Direktive ist die Einschätzung, dass die Beziehungen zu den im Ausland lebenden Äthiopiern bedingt durch die "destruktive Propaganda und Einschüchterungsmethoden der Oppositionskräfte" unterbrochen seien. Durch politische Arbeit müsse die "Isolationstendenz bekämpft und das Vertrauen in den Aufbau des wirtschaftlichen und demokratischen Entwicklungsprozesses gewonnen werden". Die Auslandsvertretungen werden aufgefordert, Daten über Äthiopier und Personen äthiopischer Abstammung zusammenstellen, insbesondere eine Liste der Informationsquellen über Äthiopier, Vereine und Mitglieder der Gemeinschaft, die mit der Botschaft in Verbindung stehen, äthiopische Vereine, von Äthiopiern oft besuchte oder von ihnen gegründete Kulturzentren, Freizeitstätten, Restaurants usw. Erfasst werden sollen nicht nur Privatpersonen mit ihrer Familie, sondern auch Vereine und ihre Mitglieder. Die Erfassung soll alle drei Monate aktualisiert werden. Die Direktive fordert ferner die Aufnahme von Kontakten zu Gruppenmitgliedern auf privater Ebene und Vereinsebene und die "Pflege der Kontakte zu dem Informant und seinem Verein" sowie die "Erfüllung seiner Wünsche".
Danach beschränkt sich die Beobachtung und Erfassung der im Ausland lebenden Äthiopier nicht auf die Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und auch nicht auf exponierte Exilpolitiker, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf nicht organisierte Äthiopier, auf Sympathisanten und neutrale Personen, auf Vereine, regelmäßige Treffpunkte etc.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Informationsbeschaffung - was schon der Text der Direktive vermuten lässt - unter anderem durch den Einsatz von nachrichtendienstlichen Methoden, insbesondere mit Hilfe von Spitzeln, die in die Vereine der Auslandsäthiopier eingeschleust werden.
Vgl. Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 19; zum Einsatz von Spitzeln vgl. auch den unter Mitwirkung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zustande gekommenen Bericht zur D-A-CH (Deutschland - Österreich - Schweiz) Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, vom Mai 2010, S. 49.
Aufgrund dieser Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass die mehrjährige Tätigkeit des Klägers im Vorstand des KU-EPRP, davon seit nunmehr über vier Jahren als Vorsitzender, von den Ermittlern und Spitzeln des äthiopischen Staates unbemerkt geblieben sein könnte. Über diesen Zeitraum hinweg leitet der Kläger regelmäßig die monatlich stattfindenden, jeweils mehrstündigen Versammlungen des Komitees und koordiniert die weitere Vereinsarbeit. Dabei tritt er schon aufgrund seiner Position innerhalb des Komitees in individualisierbarer Weise hervor. Zudem beschränkt sich die Vereinsarbeit nicht auf die Abhaltung von Versammlungen mit überschaubarem Personenkreis. Sie umfasst auch Demonstrationen unter freiem Himmel und überörtliche, überparteiliche Veranstaltungen der äthiopischen Auslandsopposition, wie etwa die gemeinsame Veranstaltung am 25. Juni 2007 in Wiesbaden und - entsprechend dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung - die Demonstration im Juni 2010 in Köln aus Anlass der Wahlen vom 23. Mai 2010.
Der Annahme, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden sind, steht nicht entgegen, dass er Vorsitzender eines nur örtlichen Komitees ist.
Vgl. ebenso BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 - 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris.
Die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland ist so klein, dass auch Vereine mit örtlich begrenztem Wirkungskreis nachrichtendienstlicher Beobachtung ausgesetzt sind, weil sie nicht von vornherein aus staatlicher äthiopischer Sicht unbedeutend sind. Hinzu kommt, dass es im Bundesgebiet zahlreiche örtliche EPRP-Unterstützungskomitees gibt, die auch auf Bundesebene zusammenarbeiten. Es spricht deshalb nichts dafür, dass gerade die örtliche Kölner Gliederung vom äthiopischen Nachrichtendienst übersehen worden sein könnte. Letztlich unerheblich ist auch, dass der Kläger nicht Mitglied der EPRP, sondern lediglich eines Unterstützungskomitees ist. Das Informationsinteresse der äthiopischen Regierung bezieht sich außer auf Mitglieder der Opposition ausdrücklich auch auf deren Sympathisanten. Überdies muss der hier betroffene Verein schon deshalb das Interesse der äthiopischen Informanten auf sich ziehen, weil seine oppositionelle Ausrichtung aufgrund der Namensgebung für jeden Beobachter eindeutig zu erkennen ist. Das Unterstützungskomitee steht - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - in engem Kontakt mit der EPRP. Die Mitglieder der Gruppe leisten materielle Hilfe und erhalten Informationen von der EPRP.
bb) Der Kläger ist wegen seines regierungskritischen politischen Engagements als Unterstützer der EPRP Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Er hat sich als aktiver Unterstützer der EPRP, einer in Äthiopien streng verfolgten oppositionellen Gruppierung (1), in einer Weise exponiert, dass er aus der maßgeblichen Sicht des äthiopischen Staates als ernsthafter Oppositioneller erscheint (2).
(1) Die derzeit fast nur noch im Ausland vertretene EPRP wird, auch wenn sie ihre Aktivitäten in Äthiopien weitgehend eingestellt und keine sichtbaren Strukturen im Land mehr hat, weiterhin verfolgt.
Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, vom 7. Januar 2010, S. 7; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 07.30363 -, juris Rn. 15.
Die Verfolgung der EPRP und ihrer Auslandsorganisationen erklärt sich vor dem Hintergrund ihrer Geschichte als politischmilitärische Kampforganisation, die über lange Zeit an gewaltsamen Auseinandersetzungen in Äthiopien beteiligt war. Die EPRP orientiert sich an kommunistischrevolutionären Vorbildern, wenn sie sich auch inzwischen mit ihrem neuen Programm aus dem Jahr 1994 vom Kommunismus abgewandt hat. Sie wurde 1972 - zur Zeit des kaiserlichen Regimes in Äthiopien - als (klandestine) kommunistische Untergrundorganisation gegründet. Ihre Organisationsstruktur, die Identität der Führungsmitglieder und interne Diskussionen blieben selbst gegenüber den eigenen Mitgliedern - wie es auch der Kläger bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren geschildert hat - weitgehend geheim. Die strikte Geheimhaltungspolitik beruhte auf dem Umstand, dass die Organisation von allen seither herrschenden Regierungen stark verfolgt wurde. Ihre Anhänger fand sie vorwiegend in der städtischen, amharischen oder kulturell amharisch geprägten Jugend. Von Anfang an stand sie in Auseinandersetzung mit ethnoregionalen Gruppen, wie etwa der Tigray People's Liberation Front (TPLF) und der Oromo Liberation Front (OLF). Nicht nur vom kaiserlichen, auch vom Derg-Regime, das dem Kaiserreich ab 1974 nachfolgte, wurde die EPRP verfolgt. Die Sezession Eritreas lehnte sie strikt ab. Nach dem Sturz des Derg-Regimes im Jahr 1991 forderte das - seither bestehende und regierende - Bündnis Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die EPRP auf, ihrer Waffen niederzulegen und sich an der Nationalkonferenz zu beteiligen, was die EPRP aber verweigerte. Nach Kämpfen zwischen den Truppen der EPRDF und der EPRP mit hohen Verlusten auf beiden Seiten war der Widerstand der EPRP im Oktober 1991 gebrochen. Tausende wurden verhaftet und interniert. Seitdem ist die EPRP fast nur noch im Ausland aktiv. Sie beteiligte sich an der im Jahr 2003 in den USA erfolgten Gründung des Oppositionsbündnisses UEDF (Union auf Ethiopian Democratic Forces). Es gibt auch Hinweise für eine Zusammenarbeit mit dem Oppositionsbündnis Coalition for Unity and Democracy (CUD). Aufgrund der langjährigen erbitterten Auseinandersetzungen wird die EPRP trotz ihrer fehlenden Präsenz im Inland von dem herrschenden Regierungsbündnis EPRDF nach wie vor als ernst zu nehmender, gefährlicher Gegner angesehen und verfolgt.
Vgl. zum Ganzen vgl. Schröder, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Aachen.
Die EPRP ist in Äthiopien verboten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 2007 an das VG Aachen.
Vor allem Angehörige der illegalen äthiopischen Opposition müssen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen rechnen. Schon die legale Opposition wird in Äthiopien in vielfältiger Weise behindert. Die illegale Opposition, zu der die EPRP zählt, wird in Äthiopien offen bekämpft. Menschenrechtsverletzungen wie Verhaftungen ohne gerichtliche Anordnung oder Anklageerhebung sind in Äthiopien weit verbreitet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 9 und 19.
(2) Ausgehend davon ist der Kläger als aktiver Angehöriger der Auslandsopposition der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt.
Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält,
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 2010, S. 16, und vom 25. März 2009, S. 14, sowie Auskunft vom 19. Juni 2008 an das VG Köln; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14,
betonen der Gutachter Schröder,
Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 20. April 2005, vom 18. März 2005 mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005, und vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 61,
und das Institut für Afrika-Studien (German Institute of Global and Area Studies GIGA ),
Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln,
die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und halten angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich.
Neben den Mitgliedern und Sympathisanten der OLF,
Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 51,
sieht Schröder aufgrund der langjährigen erbitterten Auseinandersetzungen zwischen EPRDF und EPRP insbesondere Mitglieder und Sympathisanten der EPRP "in jedem Fall" als gefährdet an. Eine Differenzierung nach dem Grad der Aktivitäten und Funktionen könne dabei nicht erwartet werden.
Schröder, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Aachen, S. 33.
Letzteres erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Auskunftslage, nach der willkürliche, unverhältnismäßige Maßnahmen gegen vermeintliche oder tatsächliche politische Gegner üblich sind, eher plausibel als ein planvolles, abgestuftes Vorgehen, wie es das Auswärtige Amt annimmt.
Die Gefahrenabschätzung des Auswärtigen Amtes, dass nur erheblich exponierte Mitglieder von als terroristisch angesehenen Organisationen verfolgt würden, lässt sich nicht durch tatsächliche Erkenntnisse belegen. Eine systematische Erfassung von Rückkehrern durch das Auswärtige Amt oder andere Stellen findet nicht statt. Erkenntnisse über die Situation von Rückkehrern, die im Ausland erstmals politisch aktiv geworden sind, liegen weder dem Auswärtigen Amt noch anderen Beobachtern vor.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Dezember 2008 an das VG Köln und Lagebericht vom 17. April 2010, S. 21; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 62.
Auch aus der Direktive aus dem Jahr 2006,
vgl. hierzu amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln,
kann nicht zuverlässig geschlossen werden, dass nur führende Oppositionelle gefährdet sind. Zwar enthält die Direktive einen Abschnitt, in dem es heißt, dass eine Namensliste der Oppositionsführer an die Hauptstelle weitergeleitet werden soll, um das "radikale Oppositionslager zu schwächen". Beabsichtigt ist damit insbesondere, Oppositionsführer mit Hilfe von Informationen aus der Hauptstelle etwa über Veruntreuung und Machtmissbrauch öffentlich bloßzustellen. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Direktive folgt daraus aber nicht, dass andere Personen als Führungspersönlichkeiten bei der Beobachtung und Registrierung der Auslandsäthiopier außer Betracht bleiben. Die Direktive lässt vielmehr auf eine Systematisierung der Verfolgung politischer Gegner und eine erhebliche Erhöhung des Verfolgungsdrucks wegen exilpolitischer Aktivitäten schließen.
Amnesty international nimmt in Ansehung der Direktive aus dem Jahr 2006 und der Verfolgungspraxis in Äthiopien an, dass nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven Anhängern der Opposition, Regimekritikern, Journalisten, die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen.
Vgl. ai, Länderbericht vom 30. November 2006: Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben.
Vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris.
Ausgehend von der niedrigen Toleranzschwelle des äthiopischen Staates kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls von einer Verfolgungsgefahr bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt.
Vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris; VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2008 - 8 K 3761/06.A -; VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - Au 1 K 07.30125 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 5. März 2009 - W 3 K 08.30051 -.
Die Frage, von welchem Maß an eine exilpolitische Betätigung das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründet, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Aktivitäten des Klägers unter Berücksichtigung der aus den vorliegenden Erkenntnissen ersichtlichen geringen Toleranzschwelle des äthiopischen Staats gegenüber jeglicher Opposition jedenfalls ein solches Gewicht erreicht haben, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung befürchten muss.
Dabei ist unerheblich, ob die EPRP, wovon aufgrund ihrer Geschichte als Kampforganisation allerdings auszugehen sein dürfte,
vgl. unter Hinweis auf diesbezügliche Äußerungen aus äthiopischen Regierungskreisen: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 2007 an das VG Aachen,
aus äthiopischer Sicht als terroristische Organisation angesehen wird. Denn es steht jedenfalls fest, dass sie in Äthiopien verboten ist, vom herrschenden Regime als ernst zu nehmender, gefährlicher Gegner angesehen und mit Nachdruck verfolgt wird.
Vgl. Schröder, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Aachen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 2007 an das VG Aachen; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, vom 7. Januar 2010, S. 7.
Die Verfolgung der in Äthiopien bekämpften Organisationen schließt regelmäßig auch die Sympathisanten der betreffenden Organisationen ein. Das muss erst recht für Sympathisanten gelten, die sich in eigenständigen Unterstützervereinen organisiert haben.
Ungeachtet dessen, wie eine bloße Mitgliedschaft im KU-EPRP sich bei bis dahin politisch unauffälligen Personen auswirken würde, hebt sich jedenfalls der Kläger schon durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender dieses zweifelsfrei regierungskritischen, eng mit der EPRP verbundenen Vereins aus der Masse der Exiläthiopier hervor.
Wenn nach der Direktive aus dem Jahr 2006 davon auszugehen ist, dass die äthiopische Regierung daran interessiert ist, durch Aufbau eines Spitzelsystems Namen und Funktionen von politischen Gegnern zu registrieren, gewinnt ein exilpolitisches Engagement - anders als das Bundesamt bei seiner Entscheidungspraxis annimmt - nicht allein durch Beiträge in allgemein zugänglichen Medien wie Zeitungen, Zeitschriften und dem Internet an Gewicht, sondern auch schon durch aktive Mitgestaltung von Oppositionsveranstaltungen. Davon ausgehend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger mithilfe des im Internet veröffentlichten Fotos, das ihn offenkundig bei einer gemeinsamen Oppositionsveranstaltung mit der CUD, deren Aktivitäten in Äthiopien ebenfalls durch Verfolgung ihrer Mitglieder behindert werden,
vgl. Schröder, Auskunft vom 18. März 2005 an das VG Wiesbaden mit Ergänzung vom 20. Juni 2005; amnesty international, Jahresbericht 2006,
in Frankfurt im Jahr 2007 ohne Namensnennung zeigt, bereits als engagierter Exilpolitiker zu identifizieren ist.
Es muss angenommen werden, dass jedenfalls die Aktivitäten des Klägers als langjähriger Vorsitzender des KU-EPRP in Köln aus äthiopischer Sicht nicht unbedeutend sind. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender tritt der bei den regelmäßig monatlich stattfindenden Sitzungen, die er leitet, namentlich und in hervorgehobener Weise mit Wortbeiträgen in Erscheinung. Darüber hinaus tritt er außer bei vereinsinternen - nach den vorliegenden Erkenntnissen aber durchaus auch im Interesse von Spitzeln stehenden - Versammlungen und auch bei öffentlichen Veranstaltungen auf, sei es als verantwortlicher Leiter, sei es als einfacher Teilnehmer. Die dabei verwendeten Plakate und Flugblätter sind aus Sicht des äthiopischen Staates eindeutig Ausdruck einer politischen Gegnerschaft. Dass sich der Kläger mit seiner wiederholt erhobenen Forderung, der "Massenmörder A. " gehöre von das Kriegsverbrechertribunal, den Unmut des äthiopischen Regimes zugezogen hat, liegt auf der Hand. Wegen der Dauerhaftigkeit seines Einsatzes in einem Vorstandsamt besteht für den äthiopischen Staat kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit des regimekritischen Engagements des Klägers zu zweifeln.
Anhaltspunkte für eine Entspannung der Lage in Äthiopien sind nicht erkennbar. Statt dessen spricht gegenwärtig Erhebliches für eine weitere Verhärtung des innenpolitischen Klimas. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes,
vgl. Lagebericht vom 17. April 2010, S. 5, 7,
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, S. 5 f.,
wie auch der aus Anlass der Wahlen vom 23. Mai 2010 entsandten Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union - European Union Election Observation Mission (EU EOM) - ,
"Preliminary Statement" vom 25. Mai 2010: "Ethiopia 2010 - High turnout on a peaceful and orderly Election Day marred by a narrowing of political space and an uneven playing field" (nur in englischer und amharischer Sprache verfügbar),
werden die Spielräume für die politische Opposition stetig geringer. Zwar sind die Wahlen vom 23. Mai 2010 bei hoher Wahlbeteiligung im Wesentlichen friedlich verlaufen. Aus Sicht der EU-Beobachterkommission gab aber eine große Zahl von Beschwerden über Behinderungen, Drangsalierungen, Bedrohungen und sogar Fälle von Gewaltanwendung im Wahlkampf insbesondere durch die Regierungspartei, lokale Behörden und die Polizei Anlass zur Besorgnis. Zahlreiche wichtige Oppositionelle hätten das Land seit den letzten Wahlen im Jahr 2005 verlassen.
c) Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund (§ 3 Abs. 2 AsylVfG; § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) liegen auch dann nicht vor, wenn der Kläger, wie vorgetragen, ab November 1991 Mitglied der EPRP war. Zwar mag sich die EPRP als Kampforganisation auch terroristischer Mittel bedient haben. Es ist aber weder ersichtlich, dass dies noch nach Eintritt des Klägers, also zu einer Zeit, als die EPRP bereits militärisch besiegt war, geschehen ist, noch dass er eigene Tatbeiträge geleistet hätte. Hinweise darauf, dass sich das KU-EPRP terroristischer Mittel bedient, liegen nicht vor. Da die EPRP derzeit nur im Exil existiert, in Äthiopien aber nicht wahrnehmbar ist, spricht auch nichts dafür, dass das Unterstützungskomitee von Deutschland aus die Anwendung terroristischer Mittel in Äthiopien finanziert oder sonstwie fördert.
2. Die Feststelllung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG) nicht vorlägen, ist aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen,
zu deren Sachdienlichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198,
geltend gemachten Abschiebungsverbote bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).
3. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kostenentscheidung wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens (§ 83 b AsylVfG) der Sache nach auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten des Klägers bezieht.
a) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageverfahrens, das im Jahr 2002 anhängig geworden ist, richtet sich der Gegenstandswert noch nach § 83b Abs. 2 AsyVfG in der bis zum Jahr 2004 geltenden Fassung; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der unbedingte Auftrag zur Vertretung erteilt worden ist (vgl. die Übergangsvorschriften in § 60 Abs. 1 RVG, § 134 Abs. 1 BRAGO).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469.
Nach Maßgabe dieser vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage entsprach es der Senatspraxis, die Kosten bei Erfolglosigkeit des Asylbegehrens und Erfolg des Abschiebungsschutzbegehrens hälftig zu teilen. Daran wird festgehalten.
b) Hinsichtlich des im Jahr 2006 anhängig gewordenen zweitinstanzlichen Verfahrens richtet sich die Anwaltsvergütung hingegen nach § 30 RVG. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. § 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahin auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und / oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3.000 Euro zu veranschlagen sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, vom 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, juris, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -, juris, und vom 23. Juli 2009 - 5 A 1838/08.A -, NVwZ-RR 2009, 904; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430.
Den wertmäßigen Anteil des Asylbegehrens, das im Zulassungsverfahren noch Gegenstand des Verfahrens war und erfolglos geblieben ist, bewertet der Senat mit einem Viertel.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -, juris.
Wie die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens im Verhältnis zu dem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren zu bewerten ist, ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar. Aus ihr folgt jedoch, dass sich der "Mehrwert" einer Asylanerkennung gegenüber einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Angleichung der damit jeweils verbundenen Rechtspositionen erheblich verringert hat. Eine hälftige Kostenteilung, die in Fällen der vorliegenden Art vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Senatspraxis entsprach, kommt danach nicht mehr in Betracht. Andererseits kann die Erfolglosigkeit des Asylanerkennungsbegehrens nicht ohne kostenrechtliche Folgen bleiben.
Die nach Zulassung der Berufung entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen, weil sie, soweit die Berufung zugelassen worden ist, unterlegen ist.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 17.08.2010
Az: 8 A 4063/06.A
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bb489c7c9835/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_17-August-2010_Az_8-A-4063-06A