Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Februar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 86/04

(BGH: Beschluss v. 03.02.2006, Az.: AnwZ (B) 86/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad D. und dem Landgericht F. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Neben vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen rückständiger gegen den Antragsteller festgesetzter Zwangsgelder war gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil (AG D. 2 C /03) ergangen, weil er eingenommene Fremdgelder in Höhe von 1.429,20 € nicht abgeführt hatte. In einem weiteren Fall konnte der Antragsteller Fremdgelder in Höhe von 32.049,27 €, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto eingegangen waren, zunächst nicht auskehren. Auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war dieser Rückstand nicht ausgeglichen. Wegen dieses Vorfalls und wegen einer weiteren nicht fristgerechten Auskehrung war unter dem 30. Januar 2003 Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller erhoben worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hat. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof insoweit auch selbst eingeräumt, die Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren zu haben.

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, im Jahre 2003 noch einen Gewinn in Höhe von ca. 10.000 € erzielt und erhebliche, im Einzelnen aufgelistete Außenstände zu haben. Belege sind insoweit nicht vorgelegt worden. Zu einem nicht unerheblichen Teil datieren die von ihm aufgeführten Forderungen auch aus früheren Jahren, so dass an ihrer Realisierbarkeit Zweifel bestehen. Im Beschwerdeverfahren ist weiterhin bekannt geworden, dass seit dem 23. Dezember 2003 eine Kontenpfändung des Finanzamts N. über 22.155,71 € besteht und das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammern eine Forderung über 29.654,14 DM gegen ihn geltend macht.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden, wie sich schon aus den aufgeführten strafrechtlichen Vorgängen ergibt, gefährdet.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Frey Wosgien Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 AGH 9/03 -






BGH:
Beschluss v. 03.02.2006
Az: AnwZ (B) 86/04


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