Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 12. März 2002
Aktenzeichen: 15 WF 44/02

(OLG Celle: Beschluss v. 12.03.2002, Az.: 15 WF 44/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die Beschwerde findet das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht Anwendung, weil der angefochtene Beschluss erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Sie gilt daher als sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die einzuhaltende Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat noch nicht zu laufen begonnen, weil die Geschäftsstelle des Amtsgerichts es entgegen § 329 Abs. 3 ZPO versäumt hat, den angefochtenen Beschluss förmlich zustellen zu lassen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO); die Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

II.

Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.

1. Ob aus § 1600 b Abs. 6 Satz 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes durch die Verweisung auf die Verjährungsregeln bei Vertreterlosigkeit nach der inhaltlichen Änderung des jetzigen § 210 Abs. 1 BGB - im Unterschied zum früheren § 206 Abs. 1 BGB tritt jetzt eine "für oder gegen" den nicht voll Geschäftsfähigen laufende Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Behebung des Vertretungsmangels ein - folgt, dass der Ablauf der (vom Gegner einzuhaltenden) Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr "für" das Kind (zu seinen Gunsten) eintritt, wenn es ohne Vertreter für das gerichtliche Anfechtungsverfahren ist, und deshalb der sich in der Rechtsstellung als Vater befindende Mann nunmehr ebenso lange wie es selbst nicht dem Ablauf der Anfechtungsfrist ausgesetzt ist, kann hier dahinstehen. Zwar sind der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes noch miteinander verheiratet, sodass das Kind im Anfechtungsprozess nicht von der Mutter (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1 BGB; BGH FamRZ 1972, 498, 500), sondern nur durch einen ihm noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten werden kann; die neuen Hemmungsregeln sind jedoch auf am 1. Januar 2002 bereits laufende Fristen, die "für ... den Verlust eines Rechts maßgebend sind", nicht anzuwenden (Art. 229 § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Die Gesetzesänderung schiebt daher jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden den Ablauf der Anfechtungsfrist "für" das Kind "gegen" dessen rechtlichen Vater nicht auf.

2. Allerdings ist die beabsichtigte Klage nicht, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausführt, bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers (§ 640 d ZPO) verfristet, wobei von derjenigen Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist, die der Kläger als die maßgebliche zuletzt, also in der Beschwerdebegründung, vorträgt. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger Umstände, nach denen Zweifel an seiner Vaterschaft nicht fern lagen, kennen musste, sondern allein darauf, ob er solche Umstände gekannt hat, was positives Tatsachenwissen voraussetzt. Da die Anfechtungsfrist (von ursprünglich einem Jahr, § 1600 h Abs. 1 BGB a.F., die erst durch das KindRG auf zwei Jahre erstreckt worden ist, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht vor der Geburt des Kindes und nicht vor dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung (nach "altem" Recht, also durch Zugang der Zustimmungserklärung des seinerzeit durch den Amtspfleger vertretenen Kindes, § 1600 c BGB a.F.) beginnen kann, ist frühestens die zu dieser Zeit vorhandene Kenntnis einschlägiger Tatsachen und deren in diesem Zeitpunkt noch bestehende Hinweiskraft auf Mehrverkehr der Kindesmutter von Belang. Durch Einbettung in einen typischerweise an einem Aufklärungsdefizit des Mannes leidenden, ungleichmäßigen und von gegenläufigen Informationen durchzogenen Geschehensablauf unterliegt auch der Hinweisgehalt bekannter Vorkommnisse und dessen Stärke einem - nicht zuletzt von der Kindesmutter beeinflussbaren - Wandel. Eine Interpretation aus der Rückschau mit zeitlichem Abstand, der einen Gesamtüberblick freigibt und eine kritische Analyse ermöglicht, in der - jetzt - sich Einzelheiten zu einer Hinweiskette zusammenfügen lassen, birgt das Risiko in sich, unverkennbare Hinweise auf Mehrverkehr bereits in Gestaltungen oder Vorgängen zu sehen, deren Bedeutung seinerzeit, als sie sich abspielten, nicht in diese Richtung gehen musste.

Darin, dass die Mutter des Beklagten nach einer mehrwöchigen Beziehung zum Kläger im Alter von 17 Jahren eine feste Bindung noch nicht eingehen wollte und zunächst anderweitige Erfahrungen sammelte, liegt kein konkreter Hinweis darauf, dass sie nach Wiederaufnahme ihrer Beziehung zum Kläger und anfänglicher Unentschiedenheit im Oktober 1995 die in der Trennungsphase aufgenommene anderweitige Beziehung noch längere Zeit aufrecht erhielt, obwohl die Beziehung zum Kläger - nach seinem Vortrag - sich ab Ende Oktober/Anfang November 1995 immer mehr verdichtete, sie ihre gesamte Freizeit miteinander verbrachten und der Kläger zunehmend in der Wohnung der Kindesmutter verblieb. Die wachsende Verfestigung der Beziehung zum Kläger sprach eher für eine - evtl. abklingende - Auflösung der anderweitigen Beziehung als für ein anhaltendes Nebeneinanderbestehen beider Verhältnisse. Einen konkreten Anhalt dafür, dass die Doppelbeziehung noch bis jedenfalls in den Januar 1996 andauerte - ausgehend von der seinerzeitigen 302-Tage-Frist (§ 1592 Abs. 1 BGB a.F., Schaltjahr-Berechnung) begann die gesetzliche Empfängniszeit am 30. November 1995; die biologische Empfängniszeit fällt dagegen erst in die Zeit um den 5. Januar 1996 -, bot die im Oktober 1995 noch nicht überwundene Unschlüssigkeit nicht. Nach seinem Vortrag hat der Kläger auch nichts dergleichen bemerkt. Seine Kenntnis von der Doppelbeziehung und Unschlüssigkeit der Kindesmutter im Oktober 1995 hatte daher nach dem stabilisiert erschienenen Aufbau einer neuen Beziehung zu ihm keine Umstände mehr zum Gegenstand, die bei ihm Zweifel an seiner Vaterschaft hätten hervorrufen sollen. Dass er Mehrverkehr nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, ist unerheblich. Beim Jugendamt muss die Kindesmutter solchen verneint haben (möglicherweise in Gegenwart des Klägers, denn er legt die für die Mutter bestimmte beglaubigte Abschrift der Anerkennungsurkunde in Kopie vor), sonst hätte dieses als Amtspfleger nicht die Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung erteilt. Dass die Kindesmutter - acht Monate nach der Eheschließung mit dem Kläger - ab Oktober 1997 aushäusig war und schließlich aus der Ehe ausbrach, wies nicht auf promiskuitives Verhalten auch zu Beginn des Jahres 1996 hin; einer hierauf gestützten Vaterschaftsanfechtung hätte die hinreichende Verdachtsgrundlage gefehlt. Aus Laiensicht nicht erkennbar vorhandene Ähnlichkeit kann grundsätzlich keinen für eine Anfechtungsklage hinreichenden Verdacht auf eine anderweitige Abstammung begründen. Die beabsichtigte Anfechtungsklage scheitert daher bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht an einer Versäumung der Anfechtungsfrist.

3. Prozesskostenhilfe kann dem Kläger gleichwohl nicht gewährt werden (§ 56 ZPO), bevor er nicht für die richtige Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozess durch Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und Pflegerbestellung gesorgt hat (s. o. II 1); das Prozessgericht ist nicht gehalten, dem Kläger die Aufgabe abzunehmen, zuständigen Ortes das Fürsorgebedürfnis anzuzeigen und um den Erlass entsprechender Maßnahmen zu bitten.

III.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Gebührenfolge aus §§ 11, 49 Satz 1 GKG, Nr. 1956 KostVerz. zurückzuweisen. Für die anwaltliche Beschwerdegebühr (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) ist der Wert der Hauptsache (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG) maßgebend (§ 51 Abs. 2 Halbs. 1 BRAGO); sie ist nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).






OLG Celle:
Beschluss v. 12.03.2002
Az: 15 WF 44/02


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