Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. März 2011
Aktenzeichen: VI ZB 45/09
(BGH: Beschluss v. 15.03.2011, Az.: VI ZB 45/09)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2009 - 28 O 313/08 - und vom 17. Februar 2009 - 28 O 314/08 - werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 1.804 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorgeschlagen, sich dahingehend zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde.
Mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte dies mit seinen Schreiben vom 14. Oktober 2008 und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erließ sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers meldete für beide Verfahren u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, RVG-VV Nr. 1000, 1003 in Höhe von 902 € zur Festsetzung an, ferner die hälftigen Kosten für die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Köln.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unberücksichtigt gelassen. Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 17 W 144+145/09), in beiden Verfahren unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die geltend gemachte Einigungsgebühr zu erstatten sei. Aufgrund des Akteninhalts stehe fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt hätten, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden sei. Die entstandene Einigungsgebühr sei entsprechend der Kostengrundentscheidung im jeweils ergangenen Anerkenntnisurteil von den Beklagten zu erstatten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche vertragliche Kostenregelung zur Einigungsgebühr gefunden hätten.
Mit der vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Einigungsgebühr zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten, die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in vollem Umfang zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in beiden Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Einigungsgebühr nicht berücksichtigt.
1. In der Sache zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1003 vorliegen, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist.
2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Einigungsgebühren gemäß der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurteilen von den Beklagten zu erstatten seien.
a) Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung, der Erstattung der Einigungsgebühr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 28. März 2006 (VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 7).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; Münch-KommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
aa) Gemäß § 98 Satz 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN). Eine abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor.
bb) Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurteilen getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO. Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich den dort niedergelegten Grundsätzen an. Die weiteren vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Sachverhalte und stehen dem nicht entgegen.
§ 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich vielmehr in seinem Satz 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits übertragen. Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13).
Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht durch den Verfahrensablauf zum Ausdruck, weil in beiden Verfahren ein Anerkenntnisurteil gegen die jeweiligen Beklagten ergangen und ergänzend zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden ist, ohne eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen.
3. Nach den vorstehenden Ausführungen waren der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die sofortigen Beschwerden gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2009 und vom 17.02.2009 - 28 O 313 + 314/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2009 - 17 W 144 + 145/09 -
BGH:
Beschluss v. 15.03.2011
Az: VI ZB 45/09
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