Landgericht München I:
Urteil vom 23. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4 HK O 21180/07, 4 HK O 21180/07

(LG München I: Urteil v. 23.10.2008, Az.: 4 HK O 21180/07, 4 HK O 21180/07)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Geräte der so genannten "Aquapol-Technologie", insbesondere für ein "AQUAPOL-Gerät" zu werben:

1. "... Raumluftmessungen ergaben, dass unter Einwirkung des Aquapol-Systems eine Zunahme der physiologisch günstigen negativen Ionen auftritt. Der ph-Wert und die spezifische Leitfähigkeit des Wassers erhöhten sich unter Einwirkung des Systems; die Oberflächenspannung des Wassers nahm ab und die Gammastrahlung in der Raumluft verringerte sich",

2. "Biologische Wirkung

... Bei Tierversuchen € insbesondere bei den sog. Strahlenflüchtern (z. B. Rinder) € konnte ein eindeutiges Verschwinden der Krankheiten festgestellt werden, die in der geopathologenen Belastung ihren Ursprung hatten",

3. "Zahlreiche Erfahrungsberichte von Aquapol-Kunden bestätigen die biologisch positive Wirkung des rechtspolarisierten gm. H-Feldes, welches vom Aquapol-Aggregat generiert wird",

4. "Anlässlich einer Präsentation der Aquapol-Technologie ... bestätigte u. a. Prof. K. E. L anhand von Studien die biologisch positive Wirkung des Aquapol-Systems ... Durch eine anerkannte biophysikalische Messmethode konnte in einem Langzeitversuch eindeutig nachgewiesen werden, dass das Aquapol-System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann und somit eine Verbesserung des Bioklimas bewirkt",

5. "Die fortführenden wissenschaftlichen Studien zum Aquapol-System ... ergaben noch weitere bemerkenswerte Ergebnisse. So konnte beispielsweise nachgewiesen werden, dass das Aquapol-System im Wirkbereich die Radioaktivität der Luft reduziert, die Oberflächenspannung von Wasserproben verringert, das Erdmagnetfeld und noch weitere Parameter verändert",

6. "... Verbesserung der Lebensqualität durch das Nutzen des AQUAPOL-Aggregats, so z. B. Reduzierung geologischer Krankmacher (geopathogener Einflüsse)",

7. "Der Turnsaal war so feucht, dass er von ärztlicher Seite gesperrt werden sollte ... Speziell der Zustand des für den Sport genutzten Hausteils war äußerst bedenklich. Der Feuchtgehalt war so hoch, dass er bereits als gesundheitsschädlich eingestuft wurde. Nach Montage des Aquapol-Gerätes verschwand der Modergeruch, die Wände trockneten aus und es gab keine ärztlichen Bedenken mehr",

8. "Die Studie von Dr. B, die in den 90er Jahren von der Österreichischen Wohnbauforschung finanziert wurde, und die neue Salzburger Studie zeigen deutlich, dass es Standorte gibt, wo das Regulationssystem im menschlichen Körper mehr oder weniger gestört wird! Die Dr. B-Studie ... beweist zweifelsfrei den Einfluss des geologisch gestörten Standortes auf den menschlichen Organismus. Diese Fakten lassen sich nicht ignorieren, auch wenn es bis heute keine wissenschaftliche Erklärung über Struktur, Entstehung, Dämpfung etc. von 'Erdstrahlen' gibt ... Auch Ing. W. M gehört zu diesen unangenehmen 'Querdenkern'. Aber der praktische Erfolg gibt ihm Recht. Zahlreiche Studien und Messungen bestätigen, dass geologische Störfelder als auch die Bodenradioaktivität durch das Aquapol-System reduziert werden können",

9. "... Aquapol-System ... Anwender schlafen besser, das Raumklima verbessert sich, verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden oder verbessern sich",

10. "Erdstrahlen wirken auf den menschlichen Organismus hauptsachlich am Schlafplatz, genauso belastend in einem trockenen, wie in einem feuchten Haus. Der Biofeldgenerator von Aquapol ist dafür die Lösung! Dieses Gerät wurde speziell dafür gebaut, geologische Störfelder für kleinere Bereiche erfolgreich zu dämpfen",

11. "Spätestens nach dem Bau meines Aquapol-Gerätes 1983 wusste ich, dass geologische Störfelder effektiver bekämpft werden können als bisher. Als Radiästhet (= "Strahlenfühliger") konnte ich bereits damals den Effekt meines Gerätes auf starke geologische Störfelder wahrnehmen ... Die standortbedingte Krebsentstehung, die schon vor mir viele mutige Pioniere nachgewiesen hatten, konnte ich mit meiner Funktionsthese gut erklären. Heute weiß ich, dass Aquapol vielen Menschen, die unter geologischen Störfeldern gelitten hatten, wirklich geholfen hat",

12. "Können "Erdstrahlen" wirklich krank machen€ ... Wenn man nun als Mediziner die Realität der "so genannten" Erdstrahlen erkennt, so ergibt sich die Konsequenz, dass das Wohlbefinden und auch das Leid der Menschen häufig standortbedingt ist. Tumore entwickeln sich nicht immer an den Schwachstellen des Organismus, sondern auch an jenen Stellen, wo die Erdstrahlung besonders konzentriert ist, das heißt: standortabhängig angreift ... Trotz genügend Erfahrung werden die standortbedingten Einflüsse nicht als wesentlicher Faktor in der Krebsforschung anerkannt. Einer der besten Radiästheten, Freiherr von F hat vor mehr als 70 Jahren in einer kleinen Stadt, nämlich in Vilsbiburg in Bayern eine einwöchige Untersuchung gemacht. Ohne dass er die Plätze wusste, wo Leute an Krebs erkrankten oder gestorben sind, stellte er unter strenger Bewachung des Arztes bzw. eines Gendarmeriebeamten 54 "Krebsbetten" fest, die mit der Statistik 100 %ig übereinstimmten. Daher meine These: Erdstrahlen sind die Hauptursache des Krebses ... Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass andere Therapien erst Erfolg haben, wenn der Störfaktor Erdstrahlen ausgeschlossen wird ... Dr. G H",

13. "Erfahrungen eines Wissenschaftlers

Das von der Firma Aquapol erzeugte Aquapol-Gerät wurde von mir in einer von November 1986 bis Februar 1987 laufenden Versuchsreihe hinsichtlich der abschirmenden Wirkung gegenüber geopathogener Störzonen untersucht. In mehreren mentalen Tests nach der von mir an der Volkshochschule Baden gelehrten und von den Kursteilnehmern mit Erfolg angewendeten Methode war festzustellen, dass die Einflüsse geopathogener Störzonen, hervorgerufen durch eine Wasserader, durch mehrere sehr verzweigte Verwerfungen und die sonst noch üblichen Magnetfeldkonzentrationen (Dr. C und H) durch das Vorhandensein des "Gerätes" als stark vermindert erkannt werden konnten. Immer wieder erfuhr der "gesundheitsfördernde" Anteil der Wohnfläche eine Steigerung von ca. 61 % auf ca. 94 %. Prof. Dipl.-Ing.-J. S",

14. "Erfahrungen eines Mediziners

Herr Dr. E bezog in den 60er Jahren das Haus. Bald darauf traten massive gesundheitliche Probleme auf. Hausstaubmilbenallergie, Schlafstörungen, Mandelentzündungen bei den Kindern sowie grippale Infekte. Im Laufe der zeit litt die ganze Familie unter diesen Krankheitssymptomen. Dr. E, selbst radiästethisch gebildet, wusste was an diesem Unwohlsein schuld war: geopathogene Störfelder. Eine geraume Zeit stand Herr Dr. E dem Problem hilflos gegenüber. 1088 lernte er zufällig da Aquapol-Gerät kennen. Anfangs skeptisch, erfuhr die ganze Familie 2-3 Wochen nach Montage eine deutliche Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes. Die Allergie, unter welcher Herr Dr. E besonders gelitten hatte, war verschwunden. Sämtliche Krankheitssymptome, unter denen die Familie gelitten hatte, waren ebenfalls weg. Heute ist das Haus ohne Probleme bewohnbar. Von der Wirkung des Aquapol-Gerätes ist Herr Dr. E restlos überzeugt",

15. "Erfahrungen eines Radiästheten

Über dem Kellerraum meines Nachbarn befindet sich sein Schlafzimmer. Die Gattin klagt über Schlafstörungen, die sie vorher nicht kannte. Ich konnte durch eigene Messungen Erdstrahlen ganz allgemein, im besonderen aber Hartmannstrahlen, Currystrahlen, Strahlen von Wasseradern und ein sog. Blitzgitter ... feststellen. Messungen mit dem Biosensor nach Dr. C. Problemlösung: Herr M ließ am 17.08.1989 ein Aquapol-Gerät aufstellen. Erfolg: Die Strahlen sind nicht mehr feststellbar. Bei einem Versuch konnten wir beobachten, dass die Strahlungen sofort messbar sind, wenn wir das Gerät entfernen, hingegen wieder nicht mehr feststellbar sind, wenn sich das Aquapol-Gerät am vorgesehenen Aufstellungsort befindet",

16. "Herr Ing. S litt vor allem unter massiven Schlafstörungen, Migräne und Venenschmerzen. Nach radiästhetischen Untersuchungen war klar, dass das Haus auf einer geologischen Störzone steht. Man zog aus dem belasteten Zimmer aus, doch die Probleme kamen wieder, besonders beim Fernsehen. Selbst der Hund war nicht zu bewegen, sich an manchen Plätzen im Haus aufzuhalten. Auch in der Firma in Wien gab es Probleme mit Störfeldern von Wasseradern. Nach erfolglosen Versuchen mit Kupferdrahtschleifen Abhilfe zu schaffen, wurde Herr Ing. S über die Zeitschrift "Raum + Zeit" auf das Aquapol-Gerät aufmerksam. Das erste System wurde in Wien installiert, wo sich bereits nach kurzer Zeit ein Erfolg zeigte. Herr Ing. S entschloss sich daher, in seinem Haus in Klosterneuburg ebenfalls ein Aquapol-Gerät installieren zu lassen. Dort war, so wie in Wien, nach ca. 1 Woche und vorübergehender Beschwerdezunahme, Schluss mit den unangenehmen Zuständen. Selbst der Hund fühlte sich auch wieder wohler",

17. "Frau W erzählte, dass sie unter massiven Schlafstörungen litt. Auf der Suche nach einer dauerhaften Lösung und nach einigen erfolglosen Versuchen, das Problem zu beseitigen, wurde Frau W durch eine Werbeaussendung auf Aquapol aufmerksam. Nach Vermessung des Hauses durch einen Radiästheten und Montage eine Aquapol-Gerätes erfuhr Frau W nach und nach eine deutliche Besserung ihres Problems. Heute ist Frau W sehr zufrieden und kann das Aquapol-Gerät vorbehaltlos weiter empfehlen",

18. "Ein wissenschaftlicher Test im Forschungskreis für Geobiologie Dr. H/BRD bestätigt die geologisch störfelddämpfende Wirkung des Aquapol-Systems. Der Test wurde mit der elektrischen Körperwiderstandsmessmethode auf einer Wasseraderkreuzung mit und ohne Aquapol-Gerät (AG) ohne Wissen der Versuchsperson je 40 Minuten lang durchgeführt! Die geopathogene Belastung verschwand mit dem Einsatz des Aquapol-Gerätes innerhalb der Versuchszeit",

19. "Etwa 6 Monate lang wurde bei einer Anzahl von Personen, die messbar unter der Auswirkung von "Erdstrahlen" litten, die Auswirkung der Bekämpfung untersucht. Die Ergebnisse waren einheitlich € ohne Ausnahme € gut! Der ursprüngliche erhöhte Körperwiderstand (= ein Symptom von "Erdstrahlenbelastung") pendelte sich in einem erträglichen Bereich ein ... Die blauen Kurven zeigen die eindeutige Wirkung des Aquapol-Gerätes auf die Personen bzw. die dämpfende Wirkung auf die "Erdstrahlen" ...",

20. "Der Langzeitversuch beweist messtechnisch, dass das Aquapol-Gerät den Kampf gegen "Erdstrahlen" zum Wohle der Menschen gewonnen hat",

21. mit Angaben wonach diese Geräte dazu geeignet sind Mauern von Gebäuden trocken zu legen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

21.1. "Nie mehr feuchte Mauern ...",

21.2. "Mauertrockenlegung",

21.3. "... anders bei einer einzigartigen Trockenlegungsmethode ... Die umweltfreundliche Aquapol-Technologie ... wirkt auf den ersten Blick wie Zauberei: An der Decke des Raumes wird ein Gerät mit innen drin allerlei Spulen und Antennen aus den Materialien Kupfer und Teflon aufgehängt, das in rund drei Jahren die Mauern trockenlegt ...",

21.4. "Das Gerät wirkt den Kräften, die das Wasser in den Poren des Mauerwerks aufsteigen lässt, entgegen. Vereinfacht gesagt, werden die Wassermoleküle umgepolt und zurück in die Erde gedrückt",

21.5. "Mauertrockenleger Aquapol",

21.6. "Trockenlegung von feuchten Mauern mit dem Gerät "Grand Prix" ...",

21.7. "Die Jury der Fachmesse ... begründete ihre Entscheidung für Aquapol, dass diese Methode ganzheitlich und äußerst wirksam an das Problem der bodenaufsteigenden Mauerfeuchtigkeit heran gehe",

21.8. "AQUAPOL-Mauertrockenlegungssystem",

21.9. "...-Zertifikat ... über die Wirksamkeit für elektrophysikalische Mauerentfeuchtung",

21.10. "Umweltfreundliche Aquapol-Methode sorgt für erfolgreiche Mauertrockenlegung",

21.11. "... umweltfreundlichen Mauertrockenlegung ... Die Methode funktioniert mit Raumenergie € ohne Chemie, Strom oder aufwändigen Bauarbeiten",

21.12. "Seit 1983 gibt es in Österreich ein Aggregat, welches ohne konventionelle Fremdenergie ganze Gebäude ohne Eingriffe in die Bausubstanz und ohne Chemie auf Dauer trockenlegt und trocken hält",

21.13. "Die Existenz einer universellen Energie ist die Voraussetzung dieser, in der Praxis gut erprobten Gebäudetrockenlegungstechnologie",

21.14. "Die physikalische Wirkung des Aquapol-Generators auf feuchtes Mauerwerk

Das zum Boden wirkende gm. H-Feld des Aquapol-Generators bewirkt eine Umorientierung der Feuchtemoleküle im feuchten Mauerwerk ...",

21.15. "Sofortiger messtechnischer Nachweis

Mit einem speziell entwickelten hochohmigen Voltmeter kann man etwa eine Stunde nach Gerätemontage am feuchten Mauerwerk eine deutliche Reaktion messen",

21.16. "Dokumentierbare Entfeuchtungsprozesse ...",

21.17. "Mittels einer wissenschaftlich anerkannten Mauerfeuchtemessmethode lässt sich der Austrocknungserfolg bei einem Objekt genau dokumentieren. Als Beispiel wird hier ein Trakt des Parlaments in Budapest präsentiert, der innerhalb von 14 Monaten getrocknet wurde ...",

21.18. "Intensitätsanomalien können durch den Aquapol-Generator im Wirkbereich auf ein Minimum reduziert werden. Dies lässt sich objektiv mit der Trockenlegung der von Feldanomalien betroffenen Mauerbereiche dokumentieren",

21.19. mit der Abbildung und dem dazugehörigen Text:

"Kurzbeschreibung des Wirkprinzips

Es wird im Gebäude ein Gerät installiert, welches die aufsteigende Feuchtigkeit in den Mauern über bestimmte und in der Natur vorkommende Schwingungen beseitigt.

Das AQUAPOL-Gerät besteht aus einem Empfangsteil und einem Sendeteil. Der Empfangsteil empfängt ein natürliches geoenergetisches Kraftfeld. Diese angesaugte Bodenenergie wird im Sendeteil speziell umgewandelt und in den Wirkraum abgegeben.

Zusätzlich fließt von oben Raumenergie ein und verstärkt das Gerät in seiner Wirkung, indem es die Stärke des abgegebenen Wirkfeldes erhöht",

21.20. "Die magnetokinetische AQUAPOL-Mauertrockenlegung wird zur Beseitigung von aufsteigender Bodenfeuchtigkeit in porösen Baustoffen verwendet, deren horizontale Isolierung fehlt oder bereits schadhaft ist. Dies gilt für aufgehendes Mauerwerk als auch für vertikal isoliertes Mauerwerk unter Erdniveau",

21.21. "Bei schadhafter oder nicht vorhandener Vertikalisolierung bei Mauerwerk unter Erdniveau (z. B. Kelleraußenmauern), kann eine Verbesserung der Mauerfeuchtesituation erwartet werden, wenn der seitlich eindringende Feuchtedruck nicht zu hoch ist (z. B. Hangwasser, Sickerwasser etc.)",

21.22. "Der eigentliche Entfeuchtungsprozess dauert etwa 6 Monate bis 3 Jahre, abhängig von der Durchfeuchtungsmenge, Feuchtigkeitshöhe, Wandstärke, Baustoffart ...",

21.23. "Aquapol legt Mauern bei laufendem Geschäftsbetrieb trocken",

21.24. "Das Seminarhotel ... konnte ohne auch nur einen einzigen zusätzlichen Schließtag erfolgreich trocken gelegt werden. Nachdem das Haus 1998 generalsaniert worden war, traten bereits im darauf folgenden Jahr Verputzschäden und Modergeruch in Erdgeschoss und Keller auf ... Aufsteigende Bodenfeuchtigkeit und ihre sowohl unansehnlichen als auch gesundheitsschädlichen Begleiterscheinungen beunruhigen jedoch jeden Hotelbesitzer nicht nur wegen der zu erwartenden Sanierungskosten sondern auch hinsichtlich befürchteter Einnahmeausfälle ... Doch dann stieß DI F U, Chef der Hochbauabteilung und Geschäftsführer der R Gruppe durch Pressebericht auf die Aquapol-Trockenlegungstechnologie ... Man ließ es auf einen Versuch ankommen und installierte im Juni 2000 zwei Geräte. Regelmäßige Messungen dokumentierten in der Folge den Trockenlegungsvorgang, Aquapol € Sanierungsvorschläge wurden umgesetzt und führten zum gewünschten Ergebnis. Das Geschäftshotel ist heut trocken. Wie sich heraus stellte, war das Vertrauen in die Aquapol-Methode die optimale Entscheidung gewesen, da die feuchten Mauern quasi 'nebenbei' ... trocken gelegt wurden",

21.25. "500 Jahre alter Bauernhof ökologisch trocken gelegt",

21.26. "Mit der Aquapol-Technologie ist es einmal mehr gelungen, einen erhaltenswerten Bauernhof von Mauerfeuchte zu befreien und so vor dem Verfall zu retten",

21.27. "Zahlreiche Referenzen zeugen von der erfolgreichen Trockenlegung mit dem AQUAPOL-System ...",

21.28. "Mauerentfeuchtungsgerät",

21.29. "Das Gerät wird am Plafond des Raumes installiert und polt Feuchtemoleküle um, so dass die Kapillarwirkung umgekehrt wird und sich die Feuchtemoleküle nach unten bewegen",

21.30. "Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle macht weltweit Furore",

21.31. "Die Mauerentfeuchtung funktioniert auf einer neuen physikalischen Basis, die durch eine reine Umpolung der Wassermoleküle die Feuchtigkeit zurück in das Erdreich schickt",

21.32. "Mauertrockenlegung durch Erdkräfte",

21.33. "Das Gerät sendet Energiewellen aus, die Feuchtigkeitsmoleküle nach unten transportieren ...",

21.34. "Gebäudetrockenlegung",

"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern",

21.35.

"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 50.000,00, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend, den er auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.

a) Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKLaV, § 13 Abs. 1 7 UWG festgestellt.

b) Der Beklagte vertreibt Geräte zur Mauerentfeuchtung und bewirbt diese im Internet unter der Domain www...-deutschland.de mit einer Vielzahl von Angaben u. a. den mit der vorliegenden Klage im einzelnen angegriffenen, wie sie im Anlagenkonvolut K 2 zur Klage farbig markiert sind.

2.

a) Wegen des nach seiner Meinung wettbewerbswidrigen Inhalts dieser Werbung, mahnte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2007 (Anlage K 3) ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Letztlich mit Schreiben vom 19.10.2007 stellte der Beklagte die Beanstandungen in Abrede und gab auch im weiteren die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger erhob deshalb mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 09.11.2007 Klage, die am 10.12.2007 zugestellt wurde.

3.

Der Kläger ist dazu der Ansicht, dass der Beklagte mit den beanstandeten Aussagen über die von ihm angebotenen Aquapol-Geräte unter Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot gemäß § 3 Nr. 1 HWG aber auch gegen das allgemeine werberechtliche Irreführungsverbot gemäß §§ 3,5 UWG verstößt und damit eine unlautere Werbung betreibt, die gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen ist.

Irreführend gemäß § 3 Nr. 1 HWG sei nämlich, wenn mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine Therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

Dabei hat nach Ansicht des Klägers derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkaussagen Werbung treibt, die wissenschaftlich ungesichert sind, dazulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffen und gesichert sind.

Maßstab ist dabei nach dem Vortrag der Klagepartei der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen muss.

Der Kläger beantragt,

wie tenoriert.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

4.

a) Der Beklagte verneint zunächst die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nach Ansicht des Beklagten für den Bereich Gebäudesanierung, also das Baugewerbe, auf das es hier ankomme, keine ausreichende Anzahl an Mitbewerbern vertrete.

b) Ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Werbung ist nach Ansicht des Klägers nicht gegeben.

aa) Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags zunächst darauf, dass er das nach seiner Bezeichnung "Aquapol System zur Mauerentfeuchtung und Gebäudetrockenlegung" als selbständiger Handelspartner und -vertreter der "A wasserpolarisationstechnische Geräte Ges. m. b. H" in Österreich vertreibt.

Dieses Unternehmen sei seit 1985 auf dem Markt und stetig gewachsen.

Europaweit seien seit Gründung der Firma bis heut bereits mehr als 36.000 Geräte verkauft worden.

Aquapol sei schon mit verschiedenen Preisen und Anerkennungen ausgezeichnet worden.

Die Geräte zeigen nach dem Vortrag des Beklagten in der Anwendung auf dem Gebiet der Mauertrockenlegung überzeugende Resultate und hätten in einer großen Anzahl für eine ökologische Trockenlegung von Gemäuern gesorgt.

bb) Der Beklagte widerspricht "mit Nachdruck" dem Vortrag des Klägers, dass es die in der Werbung für die Geräte beschriebene natürlichen Energien, die diese nach der Werbung nutzen, nicht gäbe, weil sie mit den Regeln der anerkannten Physik nicht nachweisbar seien.

Gleichzeitig räumt der Beklagte aber ein, dass ein Nachweis mit den anerkannten Regeln "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist", ihre Existenz könne aber, so trägt der Beklagte vor, "aufgrund der praktischen Ergebnisse nicht bestritten werden".

Auch stelle keines der vom Kläger zitierten Urteile explizit fest, dass eine Wirksamkeit der Geräte bestehe oder nicht bestehe oder ob eine Wirkungsweise nachweisbar oder nicht nachweisbar sei.

Auch die anderen vom Kläger zitierten und vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen widerlegen nach Ansicht des Beklagten die für die Geräte beworbenen Wirkaussagen nicht entscheidend.

c) Ein Verstoß gegen § 3 HWG liegt nach Ansicht des Beklagten schon deshalb nicht vor, weil die vom Beklagten vertriebenen Geräte nicht in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 HWG fallen würden. Sie sowohl nach ihrer Funktion als auch nach ihrer Bewerbung zur Mauertrockenlegung und nicht auf einen Einsatz im medizinischen Bereich gedacht, entwickelt und ausgelegt worden.

Die unter dem Gesichtspunkt der Heilmittelwerbung vom Kläger beanstandeten Aussagen zum Aquapol-Gerät/System sind nach dem Vortrag des Beklagten allein der Broschüre "Bio Broschüre € Die biologische Wirkung des Aquapol-Systems" entnommen. Dies stellt nach Ansicht des Beklagten nicht die primäre Bewerbung der Geräte dar, sondern allein eine sekundäre Informationsquelle.

Die Broschüre distanziere sich auch deutlich vom medizinischen Bereich und betone, dass kein Heilerfolg nachgewiesen sei.

Nach Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den so beanstandeten Werbeaussagen auch nicht um eine produktbezogene Absatzwerbung, sondern vielmehr um eine Image bezogen Firmenwerbung, die nicht vom Schutzbereich des HWG erfasst sei.

Zu den Stellungnahmen und Einwendungen des Beklagten im einzelnen gegen die im Klageantrag beanstandeten Einzelaussagen wir auf Ziffer II. 3. der Klageerwiderung vom 04.02.2008, dort Seite 14 ff, Bezug genommen.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, nämlich die gewechselten Schriftsätze und die mit übergebenen Anlagen und das Protokoll vom 14.08.2008 Bezug genommen.

Ergänzend zum protokollierten Hinweis im Termin vom 14.08.2008 hat das Gericht auch abschließend darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls auch ohne Beweisaufnahme entschieden werden könnte.

Gründe

Auf die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag im einzelnen benannten Werbeaussagen zu den vom Beklagten in Deutschland angebotenen Aquapol-Geräten.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt bzw. aktivlegitimiert.

a) Dies ergibt sich für den hier auch gegenständlichen Bereich Heilmittelwerbung aufgrund des durch die Mitgliederlisten substantiierten Klägervortrags, aus dem sich ergibt, dass bei Ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden aus diesem Geschäftsbereich angehören.

Insoweit ist auch dem Vortrag des Beklagten kein substantiiertes Bestreiten zu entnehmen.

b) Die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergibt sich für den Kläger aber auch für den in diesem Rechtsstreit wesentlichen Fachbereich Bautenschutz und Bautensanierung durch die vom Kläger belegte Mitgliedschaft des Deutschen Holz- und Bautenschutzverbands e. V., dem nach dem Vortrag des Klägers über seine Landesverbände über 500 Mitglieder angehören, die u. a. als Unternehmen aus dem Bereich Schutz- und Instandsetzungsarbeiten bei Neu- und Altbauten qualifiziert sind.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beitritts diese Verbands beim Kläger erst nach den konkreten Verletzungshandlungen, die Gegenstand der klägerischen Abmahnung und dann der Klageerhebung sind.

2.

a) Mit den werblichen Wirkaussagen gemäß dem Klageantrag zu den Ziffern I. 1. bis I. 20 verstößt der Beklagte gegen die § 3 Nr. 1 HWG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und handelt damit gemäß § 4 Nr. 11 und § 3 UWG unlauter mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten zu den jeweiligen Äußerungen gemäß § 8 Abs. 1 UWG.

Der Beklagte beschreibt mit diesen Äußerungen werblich konkrete Wirkungen des Geräts aus den Bereichen Naturwissenschaft und Medizin ohne zu einem der Punkte über angebliche Referenzäußerungen hinaus eine substantiierte Darstellung zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit dieser Aussagen zu geben bzw. offenbar geben zu können.

aa) Dies gilt sowohl für die Aussagen betreffend die Punkte I. 1., 4., 5., 8., 10. und 12. zu denen der Beklagte unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 9 äußert, es handle sich hier um "wahrheitsgetreue Aussagen" zu den dort genannten wissenschaftlichen Studien "hinsichtlich der Erforschung der Wirkungsweise der im Vertrieb des Beklagten befindlichen Geräte".

Damit sind aber die dort genannten Wirkungsweisen nicht in einer objektiviert wissenschaftlichen Weise substantiiert dargelegt, dass den Anforderungen einer lauteren und eben nicht, weil i. S. der § 3 HWG bzw. 5 UWG Werbung irreführenden Werbung Genüge getan ist.

bb) Entsprechendes gilt für die Äußerungen zu den Anträgen I. 2., 3., 6., 7., 9., 11., und 13. bis 19. un, obwohl vom Beklagten hier nicht ausdrücklich einbezogen, auch für 20., zu denen der Beklagte vorträgt, sie würden sämtlich Referenz- und Erlebnisberichte von Personen wiedergeben, die ein Gerät wie es der Beklagte vertreibt benutzen oder mit einem solchen gearbeitet haben. Diese Wiedergabe sei grundsätzlich zulässig, solange kein Irrtum vorliege.

Diese Beurteilung richtet sich aber auch hier nach den §§ 3 HWG und 5 UWG, wozu wiederum verlangt wird, dass die Wirkaussagen, die € und sei es auch durch Zitate von Dritten € gemacht werden, letztlich mit dem erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis bestätigt werden können. Ein solcher Nachweis ergibt sich schon nicht substantiiert aus dem eigenen Vortrag des Beklagten.

Damit war für die vorstehend unter aa) und bb) genannten Äußerungen ohne weitere Nachprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit dem Unterlassungsantrag stattzugeben.

b) Auch die Wirkaussagen zu den vom Beklagten vertriebenen Aquapol-Geräten gemäß der Ziffern I. 21.1 bis 21.35 des Klageantrags sind als unlauter, weil irreführend, gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 und 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu unterlassen.

Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass für die objektive Richtigkeit der beanstandeten werblichen Wirkaussagen zu den Aquapol-Geräten außer den bloßen Aussagen der Beklagtenpartei selbst keine Nachweise dafür vorliegen, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten.

Damit wäre die Beklagtenpartei veranlasst gewesen substantiiert vorzutragen und dafür Beweise anzubieten, dass die beanstandeten Wirkaussagen zutreffen.

aa) Das beginnt bei der Aussage "Nie mehr feuchte Mauern ..." (21.1.) €- bei Anwendung des beworbenen Geräts; und endet bei den Aussagen zur "Mauerentfeuchtung" (21.28 ff) €- durch Anwendung des beworbenen Geräts.

bb) Dazu auch gehören die verschiedenen Aussagen der Beklagtenpartei konkret zu den Wirkweisen, durch die nach der Werbung des Beklagten die beworbene Mauerentfeuchtung bzw. Mauertrockenlegung erreicht werden soll.

Nämlich: "einzigartige Trockenlegungsmethode" ... "umweltfreundliche Aquapol-Technologie" (21.3), "werden die Wassermoleküle umgepolt und zurück in die Erde gedrückt" (21.4), "Die Existenz einer universellen Energie ist die Voraussetzung dieser, in der Praxis gut erprobten Gebäudetrockenlegungstechnologie" (21.13), "Das zum Boden wirkende gm. H-Feld des Aquapol-Generators bewirkt eine Umorientierung der Feuchtmoleküle im feuchten Mauerwerk ...".

cc) Entsprechendes gilt auch für die werblichen Aussagen über die angeblich durch Einsatz der Geräte erzielten Trocknungserfolge:

"500 Jahre alter Bauernhof ökologisch trockengelegt" (21.25), "Zahlreiche Referenzen zeugen von der erfolgreichen Trockenlegung mit dem Aquapol-System ..." ("1.27). u. a..

c) Zu diesen und den übrigen beworbenen Wirkweisen räumt die Beklagtenpartei selbst ein, dass, wie sie sagt, "zum jetzigen Zeitpunkt" der Nachweis mit den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei, ihre Existenz aber "aufgrund der praktischen Ergebnisse" nicht bestritten werden könne.

Selbst die tatsächliche Feststellung von Trocknungsprozessen, also die von der Beklagtenpartei genannten "praktischen Ergebnisse", in Gebäuden im Zeitraum (Richtwerte) von "6 Monaten bis 3 Jahren", wie sie die Beklagtenpartei für Gebäude mitteilt, in denen Aquapol-Geräte angebracht gewesen sein sollen, bestätigen für sich und eben ohne den wissenschaftlichen Nachweis und damit ohne den nachgewiesenen Bezug zu der werblich behaupteten Wirkung des Geräts diese Aussagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit, die im Sinne des Lauterkeitsrechts eine ausdrückliche Werbung für das Gerät mit diesen Wirkungen erlauben würde.

d) So handelt es sich aber lediglich um "Glaubensaussagen" und nicht um einen substantiierten sachlichen Vortrag zu Wirkungen der beworbenen Geräte, die einer Beweiserhebung du ein wissenschaftliche Sachverständigen-Gutachten zugänglich wären; einer Beweiserhebung nämlich, die auch nach Ansicht der Beklagtenpartei "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist".

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagtenpartei mit den Wirkaussagen insbesondere in Verbindung mit den von ihr aufgeführten "praktischen Ergebnissen" der Anwendung der Aquapol-Geräte gegebenenfalls zu werben, wenn sie genügend relativierend zum Ausdruck bringt, dass der Nachweis, dass die Wirkungen, nämlich die mitgeteilten Trocknung von Mauern und Gebäuden, tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen ist, jedenfalls derzeit nicht möglich ist und diese Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftlich Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden können.

d) Die relativierenden Hinweise aus der "Aquapol-Infobroschüre", auf die die Beklagtenpartei mehrfach hinweist, genügen in Verbindung mit der Verwendung der mit der Klage beanstandeten Wirkaussagen dafür jedenfalls nicht.

Dies bestätigt auch der Vortrag der Beklagtenpartei, dass in ihrer Werbung "deutlich darauf hingewiesen" werde, "dass das Verfahren von der Wirkweise her nicht den Vorstellungen der heutigen Physik entspricht, aber sehr wohl physikalisch nachweisbare Erfolge mit dem Gerät erzielt werden."

Eine solche € wissenschaftlich nachgewiesene € Kausalität ist aber gerade nicht möglich und wird auch von der Beklagten nicht substantiiert und damit beweisbar dargelegt.

Die Beklagtenpartei räumt im Gegenteil die fehlende Nachweisbarkeit "zum jetzigen Zeitpunkt" selbst ein.

Die von der Beklagtenpartei zu mehreren Beispielen vorgetragene Tatsache der Austrocknung von Gebäuden, in welchem Zeitraum auch immer, und bei Anbringung eines solchen Geräts, während dieser Zeit, belegt diese Kausalität jedenfalls nicht.

Insofern genügt zu dem notwendigen Wirknachweis auch nicht die gutachterliche Überprüfung der vom Beklagten mit dem Anlagenkonvolut B 16 vorgelegten Messprotokolle bzw. eine eventuell gutachterlich begleitete bzw. durchgeführte weitere Langzeitmessung an einem zur Mauertrocknung anstehenden Objekt.

e) Ohne dass eine Beweisaufnahme veranlasst war, war der Klage somit in vollem Umfang stattzugeben, weil die Beklagtenpartei für die streitgegenständlichen Aquapol-Geräte mit den mit der Klage beanstandeten Aussagen irreführend, weil nicht genügend wissenschaftlich nachweisbar, und damit unlauter wirbt.

Daran ändern auch nichts die vom Beklagten vorgetragenen und auch belegten zahlreichen positiven Äußerungen, Anerkennungen und auch Auszeichnungen, die insbesondere dem Erfinder und Hersteller der Geräte im Laufe der Jahre zuerkannt wurden.

3.

a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 23.10.2008
Az: 4 HK O 21180/07, 4 HK O 21180/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bb74dd88c21e/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_23-Oktober-2008_Az_4-HK-O-21180-07-4-HK-O-21180-07




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