Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 61/00

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 30 W (pat) 61/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge SOURCE OF LIFE zuletzt für die Waren

"Diätetische Nahrungszusätze zu medizinischen Zwecken".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Erstprüfers die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Wortfolge mit der Bedeutung "Quelle der Lebenskraft" handele es sich um einen werbeüblichen, sloganhaften Hinweis auf die vitalisierende Wirkung der Waren, der vermittele, daß sie einem besonderen Ernährungszweck dienten. Voreintragungen im Ursprungsland komme im Rahmen der Unterscheidungskraft keine Bedeutung zu, weil insoweit allein das Verständnis des inländischen Publikums maßgeblich sei.

Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen weiteren Beschluß der genannten Markenstelle zurückgewiesen worden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet mit näheren Ausführungen die angemeldete Marke für schutzfähig, weil es sich nicht um so gebräuchliche Wörter der Alltagssprache handele und zudem ein Warenbezug fehle; dies ergebe sich auch aus der Voreintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke "SOURCE OF LIFE" ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Das englische Wort "source" bedeutet neben "Quelle, Ursprung, Ausgang" auch "Ausgangsstoff, Lieferant" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch Bd 2 S 719) und wird im Inland verwendet: so bezeichnet die Kosmetikfirma Biotherm Produkte mit "Biosource" und "Aquasource" (vgl die von der Markenstelle übersandten Kopien aus dem Katalog Baur sowie die Anzeige dieser Firma in der Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000); im Bereich der Datenverarbeitung sind beispielsweise die Begriffe "source code" (Quellcode), "source disk" (Quelldiskette) oder "source programm" (Quellprogramm) gebräuchlich (vgl zB Schulze, Coputerenzyklopädie Bd 6 S 2455); ergänzend wird auf das Verb "outsourcen" verwiesen ("gebildet aus "out" = draußen und "source" = Quelle vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl S 969), das im Inland ständig für das Auslagern von bisher im Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an externe Auftragnehmer verwendet wird. Wie diese Beispiele zeigen, bezieht sich das Wort nicht nur auf ein aus der Erde tretendes Wasser. Zur Veranschaulichung ist weiterhin das der Anmelderin übermittelte Werbebeispiel anzuführen; danach wird im Bereich von Getränken mit dem Satz "die Quelle innerer Kraft" geworben (Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000, Anzeige für Gerolsteiner); eine Zeitungsüberschrift zu einer Ausstellung im Hauptstaatsarchiv lautet "Eine Quelle, aus der man Leben schöpft" (SZ 18./19. November 2000).

Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "life" bedeutet "Leben, Lebenskraft" (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1989, S 61).

Die angemeldete Bezeichnung "SOURCE OF LIFE" bedeutet in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt " Lebensquelle " oder "Ausgangsstoff/Lieferant der Lebenskraft". "Lebensquelle" ist ein gebräuchliches deutsches Wort und dient zur Bezeichnung einer lebensspendenden Kraft (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 3. Aufl S 936). In bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung positiv auf das Leben und damit verbunden auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden einwirken sollen. Diätetische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke, zum Beispiel Vitamine, Mineralstoffe oder Eiweißpräparate, dienen nicht nur einfach der Ernährung, sondern vor allem auch der Vorbeugung, Linderung und Heilung von Mangel- oder Krankheitszuständen und damit einem längeren und/oder besseren Leben. Gerade diese Wirkung wird allgemein im Bereich der Nahrungsmittel vielfach herausgestellt. So befaßt sich eine Buchreihe zur Fernsehserie "Hobbythek" unter dem Motto "Länger leben, besser leben" unter Nennung von grünem Tee, Ginseng, Ingwer und Algen mit Lebenselixieren aus Fernost, mediterranen Lebenselexieren (unter Nennung von Wein, Oliven, Knoblauch, Tomaten, Kefir und Aloe Vera) und Lebenselixieren aus Indien. Dem kann die Anmelderin nicht entgegenhalten, daß es an einem konkreten Warenbezug fehle. Denn die Fassung des Warenverzeichnisses stellt einen Oberbegriff dar, so daß auch die gewählte Bezeichnung entsprechend allgemein sein muß, um die unterschiedlichen Nahrungszusätze erfassen zu können. Dies steht jedenfalls einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt mwNachw).

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Wortfolge als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Im Übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß das englische Wort "source" im Inland geläufig ist und "life" zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, wurde bereits festgestellt. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; BGH, MarkenR 2000, 140, 144 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Die bereits erwähnten Druckwerke und Werbungsbeispiele belegen, daß Hersteller und Vertreiber Werbe- und Informationstexte publizieren, die auch für den Endabnehmer bestimmt sind und das - nach Auffassung der Anmelderin nicht geläufige - Wort "source" verwenden, also von dessen allgemeiner Verständlichkeit ausgehen und auch an die Öffentlichkeit gelangen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer völligen Unverständlichkeit des Wortes "source" für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden.

Die Registrierung des Zeichens in den Vereinigten Staaten kann das Eintragungsbegehren nicht weiter stützen. Soweit der Bundesgerichtshof der Registrierung von Marken im Heimatland, in dem die Zeichenwörter zur Muttersprache gehören, indizielle Bedeutung beimißt (vgl zB BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"), gilt dies nur, soweit es dabei auf die besseren Kenntnisse der ausländischen Behörden bezüglich der sprachlichen Gewohnheiten ankommt. Eine generelle indizielle Bedeutung von Voreintragungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt verneint (vgl zB BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge" im Anschluß an BlPMZ 1989, 192 "K-Süd"). In bezug zu der hier vorliegenden Eintragungsurkunde aus den Vereinigten Staaten kann eine solche indizielle Bedeutung nicht festgestellt werden. Nach amerikanischem Recht (Lanham Act, Section 2 f) wird ein für beschreibende Angaben bestehendes Eintragungshindernis durch langjährigen Gebrauch der Marke und eine dadurch erlangte Zweitbedeutung (secondary meaning) überwunden. Nach der in Ablichtung vorgelegten Registrierungsurkunde ist die Marke in den USA von der Anmelderin seit Juni 1986 in Gebrauch und erst im Mai 1998 eingetragen worden, so daß ein längerer Gebrauch der Marke vor der Eintragung in Betracht kommt. Die Registrierungsurkunde enthält zwar keinen Hinweis auf Section 2 f des Lanham Act. Dem Senat ist jedoch aus anderen Verfahren bekannt, daß die Registrierungsurkunden eine Eintragung nach Lanham Act, Section 2 f nicht immer durch einen entsprechenden Hinweis in der Urkunde selbst zum Ausdruck bringen.

Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann Sommer Winter Na






BPatG:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 30 W (pat) 61/00


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