Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Januar 2013
Aktenzeichen: 12 O 392/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.01.2013, Az.: 12 O 392/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Äußerungen der Beklagten in Schreiben an Patienten des Klägers.

Der Kläger ist als niedergelassener Zahnarzt in Düsseldorf tätig. Er behandelt ausschließlich Privatpatienten. Mit diesen trifft er regelmäßig Honorarvereinbarungen, die den Regelhöchstsatz und den Höchstsatz nach GOZ mitunter deutlich überschreiten.

Die Beklagte ist das größte deutsche Krankenversicherungsunternehmen. Ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft ist die H Gesellschaft für Innovation in der Zahnheilkunde mbH, die Franchisegeberin eines Franchisesystems ist, das Zahnärzten als Franchisenehmern das Angebot von qualitätsgesicherten zahnmedizinischen Prophylaxeprogrammengo und Versorgungsleistungen auf Basis von Qualitätskompendien ermöglicht. Sie wirbt für die Leistungen der H1-Vertragszahnärzte auch gegenüber ihren Versicherungsnehmern.

Im Rahmen der Korrespondenz mit einem früheren Patienten des Klägers, Herrn W1, über einen von diesem im Rahmen seines bei der Beklagten gehaltenen Krankenversicherungsvertrages geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Zahnarztleistungen, sandte die Beklagte diesem das aus Anlage K1 ersichtliche Schreiben vom 07.02.2011. Darin heißt es unter anderem:

€Um den Leistungsanspruch hinsichtlich der Gebührenansätze oberhalb 2,3 fach/GOZ prüfen zu können, benötigen wir noch einige Auskünfte von Ihnen. Bitte erlauben Sie uns zum Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes vorab einige Erläuterungen:€

Im Anschluss an die folgenden Erläuterungen zu Gebührensätzen nach GOÄ bzw. GOZ und dem jeweilig bestehenden Versicherungsschutz heißt es weiter:

€Zu den Gebühren über dem 3,5 fachen Satz, bei denen der Höchstsatz um das Doppelte überschritten wurde, ist zudem Folgendes anzumerken:

Unseres Erachtens ist der Honoraranspruch der Höhe nach unangemessen. Bereits aus § 12 der Berufsordnung für Ärzte folgt, dass der vereinbarte Honoraranspruch nach den Umständen des Einzelfalles angemessen sein muss, wobei der behandelnde Arzt die in § 5 GOZ festgelegten Bemessungskriterien zu beachten hat (Bundestagsdrucksache 19/96; Lang § 2 Rn. 13; Brück § 2 An. 2.2).

Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewährleisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei der Prüfung des Begriffs €auffällig€ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0 fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.

[...]

Die Leistungsabrechnung erfolgt daher zunächst ausgehend von 2,3 fachen Satz/GOZ. Die Differenzkosten über 859,53 EUR bleiben unberücksichtigt.

Unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen, wenn Sie die Behandlung bei Herrn E fortführen, uns einen Heil- und Kostenplan zur Vorabprüfung einzureichen.

[...]€

In wortgleicher Weise hat die Beklagte sich auch gegenüber weiteren Patienten des Klägers in Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen geäußert.

Der Kläger hält das Schreiben im Ganzen, jedenfalls aber die Ausführungen in dem Absatz zu § 138 Abs. 2 BGB € wiederum im Ganzen, jedenfalls aber in Teilen € für wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG und kreditgefährdend gemäß § 824 BGB. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, da die Beklagte mit dem Schreiben fremden Wettbewerb fördere. Sie handele mit dem Ziel, ihre Versicherungsnehmer zu einem Wechsel zu günstigeren Behandlern zu bewegen. Darüber hinaus ergebe sich das Wettbewerbsverhältnis auch aus der Beteiligung an ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft H1 Gesellschaft für Innovation in der Zahnheilkunde mbH, mit der auch eine personelle Verknüpfung bestehe.

Bei den Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte verwende nach Auffassung des Klägers Rechtsbegriffe, die Vorwürfe tatsächlichen Inhaltes enthielten. Durch die Bezeichnung als Wucher behaupte die Beklagte, dass der Kläger in Form der konkret vorliegenden Honorarvereinbarung eine unrechtmäßige Vereinbarung zulasten des Patienten T1 getroffen habe. Ein verständiger Leser entnehme den Äußerungen der Beklagten, dass diese von einer sittenwidrigen, illegalen Handlung des Klägers ausgehe, die sich in der vorgelegten Honorarvereinbarung konkretisiere, da durch diese Honorarvereinbarung eine Vergütung vereinbart sei, die in einem Missverhältnis zur zahnärztlichen Leistung des Klägers stehe, die Inhalt der Vergütungsvereinbarung sei. Dies seien konkrete tatsächliche Inhalte, die dem Beweis zugänglich seien. Die Aussage erschöpfe sich auch nicht in der rein subjektiven Auffassung, es handele sich um Wucher. Vielmehr begründe die Beklagte damit ihr Ergebnis, dass sie die Erstattung ablehne; spätestens durch diese sich tatsächlich und finanziell unmittelbar auswirkende Folge verlasse die Beklagte die rein subjektive Meinungsäußerung und schaffe überprüfbare Tatsachen, nämlich ob ein Erstattungsanspruch des Herrn T1 vorliege oder nicht. Auch das Vorliegen dieses konkreten Erstattungsanspruches könne durch eine Beweisaufnahme objektiviert und geklärt werden. Insbesondere bei Betrachtung des Kontextes erkläre die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Honorarvereinbarung sei gemäß § 138 BGB nichtig, also die erbrachte zahnärztliche Leistung entspreche nicht dem vereinbarten Honorar, was wiederum dem Beweis zugänglich sei. Aufgrund mehrerer Urteile, in denen ihre Erstattungspflicht festgestellt worden sei, handele die Beklagte wider besseres Wissen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €€ ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes auf von Versicherungsnehmern eingereichte Rechnungen zahnärztlicher Behandlungen durch Herrn E1 auf Basis von Honorarvereinbarungen über dem 7,0-fachen Gebührensatzes wie wiedergegeben zu antworten:

hilfsweise,

es zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers zu behaupten:

Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.

2.

die Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €€ ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes auf Anfragen von Versicherungsnehmern zu durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen durch Herrn E1 auf Basis von Honorarvereinbarungen über dem 7,0-fachen Gebührensatzes mit dem vorstehend eingeblendeten Schreiben zu antworten;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €€ ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes auf Anfragen von Versicherungsnehmern zu durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen durch Herrn E1 auf Basis von Honorarvereinbarungen zu erklären: €Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren leisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs €auffällig€ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.€

wie mit dem vorstehend eingeblendeten Schreiben wiedergegeben;

weiter hilfsweise,

es zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers zu behaupten:

€Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.€;

sowie weiter hilfsweise,

es zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers, die bei der Beklagten eine Behandlungsrechnung des Klägers einreichen, zu behaupten:

€Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren leisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs €auffällig€ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.€

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen ihr und dem Kläger liege kein Wettbewerbsverhältnis vor. Sie hält ihre Äußerungen für privilegiert, da diese sich konkret auf Erstattungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer aus dem bestehenden Versicherungsvertrag beziehen und als solche auch im Vorfeld einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung liegen. Sie ist der Auffassung, es handele sich um zulässige Meinungsäußerungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte weder aus wettbewerbsrechtlichen noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zu.

Die mit den im Wesentlichen deckungsgleichen Hauptanträgen zu 1. und 2. von dem Kläger begehrte Untersagung des gesamten Schreibens, wie es in den Antrag aufgenommen ist, ist bereits deshalb unbegründet, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers dieses allenfalls in Teilen rechtlich zu beanstanden ist. Das Charakteristische des vermeintlichen Verstoßes kommt indes in den Hauptanträgen nicht zum Ausdruck.

Die danach zu prüfenden Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil diese gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, was nach Auffassung der Kammer nicht der Fall ist. Den vom Kläger vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte, die bereits nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen, schließt die Kammer sich nicht an.

Die Kammer verkennt nicht, dass beim Behinderungswettbewerb, zu dem die Tatbestände des § 4 Nr. 7 bis 10 UWG gehören, mitunter vertreten wird, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann anzunehmen ist, wenn der herabgesetzte oder angeschwärzte Unternehmer nicht auf demselben relevanten Markt wie der Anschwärzende tätig ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 30. Auflage 2012, § 2 UWG Rn 109). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. An einem Wettbewerbsverhältnis fehlt es, da die Leistungen der Parteien weder austauschbar sind, noch die Beklagte objektiv fremden Wettbewerb von Mitbewerbern des Klägers auf dem Markt des Angebots von Zahnarztleistungen gefördert hat. Vielmehr hat die Beklagte ihren Standpunkt im Rahmen eines konkreten Abrechnungsverlangens eines ihrer Versicherungsnehmer kundgetan. Ihre Beteiligung an einem Franchisegeber für das Angebot von qualitätsgesicherten zahnmedizinischen Prophylaxeprogrammen und Versorgungsleistungen begründet ebenfalls keine Mitbewerberstellung der Parteien; Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, ist Unternehmer nur die Gesellschaft, nicht der oder die einzelnen Gesellschafter (Köhler aaO., § 8 UWG Rn 3.27 mwN).

Selbst bei Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses wären lauterkeitsrechtliche Ansprüche nicht gegeben, da die Tatbestände der § 4 Nr. 7, Nr. 8 bzw. Nr. 2 UWG nicht erfüllt sind.

Die Äußerungen verstoßen nicht gegen § 4 Nr. 7 UWG. Herabsetzung bedeutet eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 6 UWG Rn 74; zur einheitlichen Auslegung gleicher Begriffe in § 4 Nr. 7 und § 6 s. Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, § 4 UWG Rn 7.2). Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung in Gestalt einer abfälligen Behauptung oder eines abfälligen Werturteils ohne sachliche Grundlage (Ohly aaO., Rn 7.13). Beides liegt hier nicht vor, da die Beklagte sich sachbezogen und nicht bloß abfällig äußert, ein hinreichender Anlass zur Äußerung besteht und sie sich nach Art und Maß noch im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, sodass eine Güterabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfällt. Der Umstand, dass der Kläger mehrere gerichtliche Entscheidungen anführen kann, in denen die Erstattungsfähigkeit aufgrund von mit ihm getroffenen Honorarvereinbarungen bestätigt worden ist, und die daraus abgeleitete Auffassung, die Beklagte handele wider besseres Wissen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die gegen sie ergangenen Urteile verbieten der Beklagten nicht, weiterhin ihre Auffassung zu vertreten und gegenüber ihren Versicherungsnehmern zu äußern.

§ 4 Nr. 8 UWG setzt die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen voraus. Schon daran fehlt es hier. Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen.

Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt und die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand deshalb prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstellt (BGH NJW 2005, 2080). Auch dies schließt aber nicht aus, dass eine Äußerung in Rechtsbegriffen wegen des Gesamtzusammenhangs als Tatsachenbehauptung zu beurteilen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sie beim Adressaten die Vorstellung konkreter, meine Wertung lediglich eingekleideter tatsächlicher Vorgänge hervorrufen (Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Anhang zu § 12 BGB Rn 144 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

Die mit den Hilfsanträgen und Subhilfsanträgen verfolgte Untersagung der Äußerungen €Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren leisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs €auffällig€ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.€ sowie €Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.€ werden schon nicht durch die gewählte Art der Formulierung, die den Verstoß und die Unwirksamkeit als feststehend darstellt, zu einer Tatsachenbehauptung.

Ein für den Adressaten relevanter tatsächlicher Inhalt im Sinne einer Tatsachenbehauptung ist weder mit der zum Gegenstand der Hilfsanträge noch mit der zum Gegenstand der Subhilfsanträge gemachten Äußerung verbunden. Vielmehr halten sich die Äußerungen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres € vor allem bei der isolierten Beanstandung der Äußerung €Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.€ € unerlässlichermaßen in die Betrachtung einzubeziehenden Kontextes, im Rahmen einer zulässigen wertenden Meinungsäußerung. Tatsächlicher Inhalt der Äußerungen ist die erwähnte Vereinbarung; diese wird jedoch erkennbar einer Bewertung unterzogen, wobei die Beklagte bereits zwei Absätze zuvor deutlich macht, dass sie generell etwas zu Gebühren über dem 3,5 fachen Satz, bei denen der Höchstsatz um das Doppelte überschritten wurde, aussagt und sich nicht konkret mit der Person und dem Verhalten des Klägers befasst. Im folgenden Absatz wird durch die Einleitung wiederum deutlich, dass es sich um eine Bewertung handelt (€Unseres Erachtens [€]€), die sich auch auf den nächsten Absatz erstreckt.

Die Äußerungen werden auch nicht durch die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu Tatsachenbehauptungen, das Missverhältnis zwischen Inhalt der Vergütungsvereinbarung und zahnärztlicher Leistung des Klägers sei ebenso ein konkreter tatsächlicher Inhalt, der dem Beweis zugänglich sei, wie die sich tatsächlich und finanziell unmittelbar auswirkende Folge der Zurückweisung des Erstattungsanspruchs, dessen Vorliegen durch eine Beweisaufnahme objektiviert und geklärt werden könne. Die Feststellung eines Missverhältnisses beruht auf einer Bewertung, so dass bei einer darauf bezogenen Äußerung das wertende Element deutlich im Vordergrund steht. Das Vorliegen eines Erstattungsanspruches ist gerade keine per se dem Beweis zugängliche Frage, sondern erfordert allenfalls, dass für Teilaspekte der Bewertung tatsächliche Umstände festzustellen sind und lediglich in diesem Umfang Beweiszugänglichkeit vorliegt.

Auch in dieser Hinsicht ist aufgrund der aus Sicht des Klägers wider besseres Wissens von der Beklagten geäußerten Auffassung nicht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Die € auch wiederholt erfolgte € Zurückweisung der Argumente der Beklagten in gerichtlichen Verfahren ändert nichts am Überwiegen der wertenden Elemente und führt insbesondere nicht dazu, dass die Zweifelhaftigkeit der Auffassung der Beklagten einen Tatsachengehalt dahingehend erlangt, dass sie ohne weiteres als unwahr anzusehen wäre.

Darüber hinaus steht auch einem Anspruch aus § 4 Nr. 8 UWG entgegen, dass die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Denn sie hat im Rahmen eines konkreten Leistungsbegehrens eines Versicherungsnehmers sachbezogene Äußerungen zur ihrer Sicht der generellen Erstattungsfähigkeit gemacht.

Schließlich wäre auch kein Anspruch aus § 4 Nr. 2 UWG gegeben. § 4 Nr. 2 UWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es sich um die Regelung einer aggressiven Geschäftspraxis in Gestalt der unzulässigen Beeinflussung im Sinne von Art. 8 UGP-Richtlinie handelt, so dass gemäß Art. 2 lit j UGP-Richtlinie €die Ausnutzung einer €Machtposition gegenüber dem Verbraucher€ zur Ausübung von Druck € in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt€ erforderlich ist (Köhler aaO., €§ 4 UWG Rn 2.3). Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis u.€a. das Mittel der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt wird, ist demnach abzustellen auf €die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, durch den Gewerbetreibenden, der damit die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt bewusst beeinflusst€ (Köhler aaO.). Dies ist bei der Beantwortung eines Erstattungsbegehrens aufgrund eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses nicht der Fall.

Aus den Erwägungen zu § 4 Nr. 8 UWG folgt zugleich, dass dem Kläger auch keine Ansprüche aus § 824 BGB zustehen. Denn auch § 824 BGB setzt die Behauptung von Tatsachen voraus, woran es hier € wie ausgeführt € mangelt.

Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB. Wie bereits zu § 4 Nr. 7 UWG erörtert, darf die € im Grundsatz zulässige € abwertende Kritik bei Werturteilen und Meinungsäußerungen sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellen. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt nicht schon dann vor, wenn überzogene Kritik an einer Person geäußert wird, dies ist im Prinzip hinzunehmen, wohl aber dann, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2008, 749).

Um derartige, die Sachauseinandersetzung verlassende Äußerungen handelt es sich hier € wie ausgeführt € nicht. Die Äußerungen beinhalten eine sachliche Auseinandersetzung mit der Höhe der vereinbarten Vergütungssätze; der dadurch mittelbar entstehende Rückschluss auf die Person des diese vereinbarenden Arztes rückt diese nicht im Sinne der vorstehend dargelegten Maßgaben in diffamierender Weise in den Vordergrund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 100.000,-- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.01.2013
Az: 12 O 392/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bb8c7c5bfac9/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_9-Januar-2013_Az_12-O-392-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share