Kammergericht:
Beschluss vom 7. September 2011
Aktenzeichen: 2 W 123/10
(KG: Beschluss v. 07.09.2011, Az.: 2 W 123/10)
Bei der im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Einwendung, dass ein Verfahren missbräuchlich in mehrere aufgespalten worden ist, geht es nicht um die dem Rechtspfleger übertragene Aufgabe, eine konkrete Kostengrundentscheidung auszufüllen, sondern um die Kürzung von Erstattungsansprüchen aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen. Eine solche Prüfung übersteigt die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers und gehört in die Kompetenz des Prozessrichters.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2010 - 27 O 122/10 - wird auf ihre Kosten bei einem Gegenstandswert von 701,04 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 gab das Landgericht Berlin dem Antrag statt und auferlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. In vier weiteren Verfahren erwirkten die ebenfalls von der Berichterstattung betroffenen weiteren (4) Familienmitglieder des Antragstellers gleichlautende Untersagungsverfügungen (Landgericht Berlin 27 O 96/10, 27 O 126/10, 27 O 127/10, 27 O 123/10).
Auf den Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 784,03 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO seien, so dass die Antragsteller insgesamt sich so behandeln lassen müssten, als hätten sie gemeinsam das Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Kosten insgesamt nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € und somit in Höhe von 1.650,35 € entstanden. Nachdem die Antragsgegnerin in den Verfahren 27 O 123/10 einen Betrag von 784,03 € und in dem Verfahren 27 O. 127/10 weitere 783,33 € beglichen habe, könne im vorliegenden Verfahren lediglich noch der Differenzbetrag zu den bei gemeinsamer Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von 82,99 € festgesetzt werden.
Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
II.
Das nach § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen, da die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sind.
Die Antragsgegnerin stützt ihren Einwand, der Antragsteller und die Mitglieder seiner Familie hätten ihre Unterlassungsansprüche in einem Verfahren verfolgen können und müssen, unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2007 (€ VIII ZB 156/06 € Tz. 12, NJW 2007, 2257) hierzu unter anderem ausgeführt:
€Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren läßt (...). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (....).
Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen.€
Dem folgt der Senat. Die hier zu entscheidende Frage ist aber, ob der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht und vom Rechtspfleger in der Sache überprüft werden kann. Nach Auffassung des Senates würde dies der Systematik der Kostenfestsetzung widersprechen und die Kompetenz des Rechtspflegers überschreiten.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein zwar selbstständiges, aber sich an das Ausgangsverfahren anschließendes Verfahren, das lediglich dazu dient, die vom Prozessgericht nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung getroffene Kostengrundentscheidung (im Zivilprozess vor allem nach den §§ 91 ff. ZPO) der Höhe nach auszufüllen. Der Kostenerstattungsanspruch ist mit der Kostengrundentscheidung bereits dem Grunde nach zuerkannt. Jegliches Verteidigungsvorbringen gegen den Grund des Anspruchs findet daher in der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung (Von Eicken u. a., Das Kostenfestsetzungsverfahren, 20. Aufl., A 23; Hansens, RVGreport, 2008, 195). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen worden. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23.3.2006 € V ZB 189/05 € Tz. 4, Rpfleger 2006, 439). Lediglich für den Fall, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden, mit denen nicht die Entstehung des Anspruches in Zweifel gezogen wird, sondern nachträglich eingetretene Umstände (Erlass, Verzicht, Zahlung, Aufrechnung, gegenteilige Parteivereinbarung, Verjährung) geltend gemacht werden, die dazu führen, dass der Anspruch erloschen ist oder nicht oder noch nicht geltend gemacht werden darf, wird dieser Grundsatz dann durchbrochen, wenn diese Umstände unstreitig sind (Von Eicken u. a., aaO. B 92).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2006 € IV ZB 18/06 € (NJW-RR 2007, 422) auf dieser Grundlage unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen es für zulässig erachtet, den Kostenerstattungsschuldner gegebenenfalls nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH a.a.O. m.z.w.N.).
Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob der Rechtspfleger die Wirksamkeit des den geltend gemachten Gebühren zu Grunde liegenden Rechtsanwaltsvertrages überprüfen kann, mit der Begründung verneint, dass die Prüfung des Rechtspflegers unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis sei notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie sei von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihren Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach dem dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schulde.
Legt man diese Grundsätze der Entscheidung der Frage zu Grunde, ob der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren überprüfen kann, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei oder sogar das Vorgehen einer Partei gegen eine andere Partei in jeweils mehreren Verfahren rechtsmissbräuchlich ist, gelangt man zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine derartige Einwendung in diesem Verfahren unbeachtlich ist.
Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Die zurzeit wohl weit überwiegende Rechtsmeinung lässt eine solche Überprüfung grundsätzlich zu (vgl. z.B.: OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 602; KG JurBüro 1989, 1697; OLG Koblenz MDR 1987, 676; OLG München AGS 2001, 135; OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 617; OLG Hamburg MDR 2003,1381; Zöller/Herget ZPO, 28. Auflage, § 91 Rn. 13 €Mehrheit von Prozessen€; Müko - Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91, Rn. 110; Stein/Jonas € Bork ZPO, 22. Auflage, Rn. 94). Dagegen haben sich in älteren Entscheidungen mehrere Oberlandesgerichte gegen die Zulässigkeit der Missbrauchsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren aus grundsätzlichen Erwägungen ausgesprochen (OLG Celle, NdsRpfl 1987, 283; OLG Hamm, Rpfleger 1980, 439; OLG Bamberg JurBüro 1983, 130 mit ablehnender Anmerkung von Mümmler). Einigkeit scheint dagegen insoweit zu bestehen, dass jedenfalls eine Verbindung von zuvor getrennt geführten Rechtsstreitigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne des § 147 ZPO nicht möglich ist, da die Vorschrift allein auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten ist, indem sie von der €gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung€ spricht (OLG Celle a.a.O.).
Soweit ersichtlich hat die dargelegte Frage der Bundesgerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich entschieden. In mehreren Entscheidungen ist er jedoch in der Begründung davon ausgegangen, dass eine derartige Prüfung vom Rechtspfleger durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 2.5.2007 € VIII ZB 156/06 € Tz. 14, NJW 2007,2257; BGH, Beschluss vom 1.3.2011 € VI ZR 127/10 € Tz. 14 a.E., Rpfleger 2011, 401) und hat daraus gefolgert, dass dem Rechtspfleger eine minder umfassende Prüfung innerhalb nur eines Verfahrens möglich sei, ohne sich im Einzelnen mit der Zulässigkeit der Missbrauchskontrolle bei der getrennten Rechtsverfolgung auseinanderzusetzen.
Auf (heftige) Kritik ist eine Entscheidung des Kammergerichts vom 29. September 2006 (1 W 186/06 € KGR Berlin 2007, 79) aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts gestoßen, die davon ausgegangen ist, dass der Einwand der missbräuchlichen Verfahrenstrennung vom Kostenschuldner eines zeitlich nachfolgenden Verfahrens auch nach dem rechtskräftigen Abschluss der Kostenfestsetzung im vorangegangenen Verfahren erhoben werden kann und dass der Ausgleich zwischen den Schuldnern im Innenverhältnis nach §§ 425 Abs. 2, 426 BGB erfolgen könne. In seiner Anmerkung vom 15. Dezember 2006 hat Ullmann (jurisPR-WettbR 12/2006) hierzu wie folgt Stellung genommen:
€Das Kammergericht verfolgt den Gedanken, den Missbrauch der Rechtsverfolgung bei der Zuteilung der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen. Der von ihm begangene Weg, nach rechtskräftigem Abschluss der einzelnen Verfahren dem erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren (...) erhobenen und erkannten Rechtsmissbrauch über eine Vergleichsberechnung Geltung zu verschaffen € welchen Erstattungsanspruch hat der Gläubiger bei einem Verfahren mit mehreren Beklagten als Streitgenossen und welchen bei mehreren einzelnen Verfahren€ €, ist allerdings nicht gangbar. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben materiellrechtliche Erwägungen keinen Raum. Der Kostenbeamte hat nicht die Entscheidungsmacht, das mit dem Kostentitel abgeschlossene gerichtliche Verfahren als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Auch die Zusatzerwägungen des Kammergerichts, die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner gemäß § 840 BGB (betr.: die Schadensersatzhaftung!) und seien untereinander zum Ausgleich nach § 426 BGB verpflichtet, liegen neben der Sache. Erstens folgt aus einer Pflicht der Schuldner zu einem Ausgleich untereinander nicht, warum der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichten soll. Zweitens haften die Unterlassungsschuldner nicht als Gesamtschuldner. Das Unterlassen des einen befreit den anderen nicht von seiner Pflicht, das Verbot zu achten. (€)
Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Verfolgung von Rechten ist grundsätzlich mit großer Skepsis zu begegnen. Wer ein Recht hat, darf dieses verfolgen, auch wenn es den Schuldner schmerzt. Dieser hat vorprozessual oder durch sofortiges Anerkenntnis im Prozess hinreichend Möglichkeiten, seine Kostenlast zu minimieren. Die Folgen des Einwandes missbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 8 Abs. 4 UWG müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Über diesen Einwand muss vom Richter des Verfahrens entschieden werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist hierfür kein Raum. Es ist zu befürchten, dass die Entscheidung des Kammergerichts von den Unterlassungsschuldnern mit Freuden aufgegriffen wird und in der Praxis das Kostenfestsetzungsverfahren mit nachgeschobenen Einwänden zum prozessualen Vorgehen befrachten wird. Hierzu wäre über eine zuzulassende Rechtsbeschwerde alsbald eine Klärung durch den BGH zu wünschen.€
Die Zulässigkeit des Einwandes wird von den Befürwortern in der Regel mit drei Argumenten begründet. Zum einen gebiete § 91 Abs. 1 ZPO aus den bereits dargelegten Gründen die Prüfung der Erforderlichkeit der für die Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten. Zum anderen folge aus der in den letzten Jahren entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Begriff €derselben Angelegenheit€ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren noch mehrere Verfahren gebührenrechtlich als ein Verfahren behandelt werden können. Schließlich wird die Zulässigkeit einer solchen Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren damit gerechtfertigt, dass eine derartige Prüfung im Ausgangsverfahren in der Regel nicht erfolgen könne und die Missbrauchsprüfung nicht gerade durch die missbräuchlich getrennte Prozessführung unmöglich gemacht werden dürfe.
Zum Teil wird die Prüfungskompetenz insbesondere aus dem Regelungsgehalt des § 91 Abs. 1 ZPO abgeleitet, nach dem die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Vorschrift wendet sich zunächst an den Prozessrichter und ist Maßstab für dessen Kostengrundentscheidung. Im Festsetzungsverfahren entsteht in einer Vielzahl von Fallgestaltungen dann zwar auch die Frage, ob die konkret aufgewendeten Kosten erforderlich waren. Diese bezieht sich dann aber ausschließlich auf das mit einer konkreten Kostengrundentscheidung abgeschlossene Verfahren. Die Frage, ob Mehrkosten durch eine Verfahrensverbindung hätten vermieden werden können und müssen, ist aber systematisch eine Frage der Kostengrundentscheidung, ggfs. der Vollstreckungsgegenklage, und nicht der Kosten des konkret durchgeführten Verfahrens und unterliegt damit nicht der Beurteilung durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren.
Hinzutritt, dass der 1. Zivilsenat des Kammergerichts bereits in einer Entscheidung von 1989 (JurBüro 1989,1697; siehe auch KG 1 W 186/06, a.a.O.) zu Recht daraufhin gewiesen hat, dass bei der Beurteilung dieser Fragestellung die Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht anzuwenden ist, da bei dieser Vorschrift ein strengerer Maßstab gilt, weil die nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattet werden dürfen und deshalb die dem obsiegenden Kläger entstandenen Kosten schon dann nicht zu erstatten wären, wenn ihm die Führung eines einzigen Prozesses trotz gewisser Nachteile und Beschwernisse zumutbar war. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Verfolgung der Ansprüche in getrennten Verfahren als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB oder als schikanös im Sinne von § 226 BGB anzusehen sei. Dieser Auffassung, der sich auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts (JurBüro 2002, 35) angeschlossen hat, folgt der Senat jedoch mit der Einschränkung, dass eine derartige Missbrauchsprüfung die Kompetenz des im Festsetzungsverfahren tätigen Rechtspflegers eindeutig überschreitet.
Soweit der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen (vergleiche nur: BGH, Urteil vom 1.3.2011 € VI ZR 127/10 -Tz. 7, Rpfleger 2011, 401 m.z.w.N.) sich zu der Frage geäußert hat, wann und unter welchen Voraussetzungen eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass mehrere Gegenstände im Außenverhältnis als eine Angelegenheit zu behandeln sind und daher gegebenenfalls nur eingeschränkt Schadensersatz vom Schädiger verlangt werden kann, folgt für die hier zu entscheidende Fragestellung daraus nichts anderes. Zwar mögen aus diesen Entscheidungen (weitere) Kriterien gewonnen werden können, wann von einer missbräuchlichen Verfahrenstrennung ausgegangen werden kann. Für die Frage, ob diese Prüfung noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen kann, lässt sich aus der möglichen Beschränkung des Schadensersatzes wegen vorprozessualer Gebühren aber nichts gewinnen. Soweit ersichtlich geht die allgemeine Auffassung jedenfalls davon aus, dass der Gegenstand oder die Gegenstände eines Verfahrens in aller Regel gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit im Sinn von § 15 RVG darstellen (Gerold/Schmidt € Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 5 ff.; KG JurBüro 1969, 974), was auch der Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entspricht (vergleiche §§ 16 ff. RVG). So hat der Bundesgerichtshof für die aktienrechtliche Anfechtungsklage verschiedener Kläger festgestellt, dass bis zu ihrer Verbindung selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, erst mit der Verbindung ist nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG gegeben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2010 € II ZB 14/09 € Tz.15; Rpfleger 2010, 696; so auch: KG, ZIP 2009, 1087). Eine Verbindung ist aber bei den Missbrauchfällen gerade nicht erfolgt.
Die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vorprozessualen Behandlung verschiedener Gegenstände als dieselbe Angelegenheit lässt aber zugleich anschaulich erkennen, welche teilweise hoch komplizierten Prüfungsfolgen in diesem Zusammenhang erforderlich sind. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 W 47/11 € (bisher wohl nicht veröffentlicht) seine Prüfung der in getrennten Verfahren verursachten Kosten in einer 7 1/2-seitigen Entscheidung entwickelt, was verdeutlicht, dass eine derartige Prüfung nicht in das (vereinfachte) Kostenfestsetzungsverfahren gehört.
Soweit eine derartige Prüfungskompetenz damit gerechtfertigt wird, dass eine Missbrauchskontrolle ansonsten gar nicht stattfinden könne (von Eicken u.a. - Mathias, a.a.O., B 362; dem folgend: Landgericht Berlin JurBüro 1988, 1694), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Grundsätzlich wäre der einfachste Weg, einen gegebenenfalls vorliegenden Missbrauch zu verhindern, die Verbindung der fraglichen Ausgangsverfahren gemäß § 147 ZPO herbeizuführen, was die zuständigen Prozessgerichte € notfalls auf Anregung der benachteiligten Partei - in einer Vielzahl der Fälle bewirken können. Darüber hinaus hat bereits Ullmann (a.a.O.) zu Recht darauf hingewiesen, dass dem prozesswirtschaftlich missbräuchlichen Vorgehen, aus dem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung €MEGA SALE€ (Urteil vom 17.11.2005 € I ZR 300/02 € GRUR 2006, 243) die Unzulässigkeit aller gegen die verschiedenen Schuldner getrennt, aber zeitgleich angestrengten Verfahren abgeleitet habe, entweder damit begegnet werden könne, dass das nachfolgende Verfahren für unzulässig erklärt werde oder die Streitwerte für die weiteren Verfahren niedriger angesetzt werden oder dass in der Kostenentscheidung selbst eine Quotelung zu Ungunsten des Klägers ausgesprochen werde. Damit werde dem Gläubiger nicht sein Recht genommen und zugleich werde erreicht, dass der Schuldner die unlautere Werbung (unerlaubte Handlung), die er selbst zu verantworten hat, unterlässt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Ein solches Vorgehen hätte zur Folge, dass die Prüfung der missbräuchlichen Verfahrenstrennung dort erfolgt, wo sie vom Aufbau des Verfahrens hingehört. Soweit insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren eine derartige Problematik zunächst noch nicht erkannt worden sein sollte, bleibt dem durch die Prozesstrennung Benachteiligten der Weg, gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einzulegen oder die Kostengrundentscheidung direkt durch einen Kostenwiderspruch anzugreifen. Sollte die Erhebung von Einwendungen aus welchen Gründen auch immer im Ausgangsverfahren ausnahmsweise nicht erfolgen dürfen oder können, steht dem Geschädigten die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1951 € IV ZR 72/51 € BGHZ 3, 381; BGH, Urteil vom 22.6.1994 € XII ZR 39/93 € NJW 1994, 3292; BGH, Urteil vom 5.1.1995 € IX ZR 241/93), die besser geeignet ist, derart komplexe und schwierige Fragen zu entscheiden als das Kostenfestsetzungsverfahren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Rechtspfleger die auf Grund einer konkreten Kostengrundentscheidung in einem konkreten Verfahren zu erfolgende Kostenfestsetzung übertragen ist und er hierbei im Rahmen dieses Verfahrens die Erforderlichkeit der angemeldeten Kosten überprüfen muss und kann. Dagegen geht es bei der Frage, ob ein Verfahren missbräuchlich in mehrere aufgespalten worden ist, nicht mehr um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen. Eine solche Prüfung übersteigt die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers und gehört in die Kompetenz des Prozessrichters.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der verfassungsrechtlichen Stellung des Rechtspflegers Bedenken dagegen ergeben, ihm umfangreichere materiellrechtliche Prüfungen zu übertragen. Nach § 21 Nr. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) vom 5. November 1969 wurde dem Rechtspfleger die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, übertragen. Nach Art. 92 GG ist aber die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut und der Rechtspfleger ist nicht Richter im Sinne dieser Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 € 2 C 41/04 € Rpfleger 2007,19).
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Übertragung bestehen solange keine Bedenken, wie die Übertragung sich auf sogenannte Berechnungsverfahren beschränkt. Hierbei handelt es sich um Verfahren, in denen ein Anspruch dem Grunde nach bereits feststeht und nur noch die betragsmäßige Konkretisierung nach vorgegebenen generellen Maßstäben ohne einen weiteren eigenen Beurteilungsspielraum zu erfolgen hat. Hierzu gehört typischerweise das Kostenfestsetzungsverfahren, das auf einer in einem gerichtlichen Verfahren geschaffenen Kostengrundentscheidung aufbaut und diese lediglich betragsmäßig ausfüllt, ohne dass in der Regel materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Insoweit erscheint es bereits fraglich, ob es sich bei dieser Form der Festsetzung überhaupt um materielle Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG handelt. Zugleich zeigt die derart beschränkte Stellung des Rechtspflegers im System der Rechtsprechung auf, welche Prüfungen in zulässiger Weise übertragen werden dürfen. Danach gehört hierzu mit Sicherheit nicht die an umfangreichen materiellrechtlichen Kriterien zu prüfende Frage, ob eine wie auch immer geartete Trennung in mehrere Verfahren rechtsmissbräuchlich ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO), denn die Frage, wie die missbräuchliche Trennung von Verfahren zu behandeln ist, hat für die Praxis große Bedeutung und wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich gehandhabt.
KG:
Beschluss v. 07.09.2011
Az: 2 W 123/10
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