Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 144/02
(BPatG: Beschluss v. 07.05.2003, Az.: 28 W (pat) 144/02)
Tenor
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 2 070 200 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 070 200 nach § 50 Abs 1 und 3 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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BPatG:
Beschluss v. 07.05.2003
Az: 28 W (pat) 144/02
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