Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 4/16
(BGH: Beschluss v. 06.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 4/16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 11. November 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 14. August 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rüge, weil er in einem Verfahren vor dem Amtsgericht S. - Nach- lassgericht - gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen habe. Auf den Einspruch des Klägers hob die Beklagte die Rüge mit Bescheid vom 12. März 2014 auf, ohne die Aufhebung der Rüge in dem Bescheid weiter zu begründen. Dem damaligen Beschwerdeführer wurde ein Bescheid mit Begründung erteilt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger "1. den Bescheid vom 12. März 2014 aufzuheben, 2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beschluss vom 12. März 2014 mit einer Begründung zu versehen, 3. hiernach hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Beschluss vom 12. März 2014 mit einer Begründung zu versehen, 4. hiernach hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus § 74 V 2 Halbsatz 2 BRAO, den Beschluss vom 12. März 2014 mit einer Begründung zu versehen, verletzt hat." Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Klageanträge 1 und aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Ein berechtigtes Interesse daran, einen begründeten Bescheid zu erhalten, ist im Zulassungsantrag nicht dargetan, zumal der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Ablichtung des dem früheren Beschwerdegegner erteilten Bescheids mit Begründung erhalten hat.
bb) Klageanträge 3 und Es kann dahinstehen, ob der Anwaltsgerichtshof eine Begründungspflicht für auf einen Einspruch ergangene Entscheidungen, mit denen ein Rügebescheid aufgehoben wird, zutreffend verneint hat (so auch Hartung in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 74 Rn. 53; a.A. wohl Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 74 Rn. 56; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 BRAO Rn. 55). Dem Kläger fehlt jedenfalls das erforderliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.
(1) Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn vergleichbar reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. In einem früheren Verfahren hat die Beklagte auf den Einspruch des Klägers einen Rügebescheid mit ausführlicher Begründung aufgehoben (Anlage ASt 2 zur Klagebegründung vom 23. April 2014). Im hiesigen Verfahren hat der Kläger im Prozessverlauf mit Zustimmung der Beklagten eine Ablichtung des dem früheren Beschwerdeführer übersandten begründeten Bescheids erhalten. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine Begründung des Aufhebungsbescheids nicht für erforderlich gehalten, weil der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig war und sie mit der Aufhebung der Rüge den rechtlichen Argumenten des Klägers gefolgt ist. Es ist nicht konkret zu erwarten, dass sich das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem Kläger - Aufhebung einer Rüge ohne Begründung - wiederholen wird.
(2) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, die Rüge ist aufgehoben und der Kläger damit rehabilitiert.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
Die Frage, ob ein im Einspruchsverfahren ergangener Bescheid, mit dem eine Rüge aufgehoben wird, zu begründen ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg Roggenbuck Seiters Braeuer Merk Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 11.11.2015 - II AGH 4/14 -
BGH:
Beschluss v. 06.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 4/16
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bb96e161edba/BGH_Beschluss_vom_6-Juli-2016_Az_AnwZ-Brfg-4-16