Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. August 2004
Aktenzeichen: IXa ZB 32/03
(BGH: Beschluss v. 25.08.2004, Az.: IXa ZB 32/03)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) werden der vorbezeichnete Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg, Vollstreckungsgericht, vom 10. August 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1), an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) wird auf 4.909 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche Vergütung für die im Abrechnungszeitraum 2000 von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnungen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das 2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatzsteuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen Festsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung eines in der betreffenden Gemeinschaft fehlenden Wohnungseigentumsverwalters ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner eine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insgesamt beantragten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen Regelsatz zugebilligt.
Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) und -wegen angeblich überhöhter Festsetzung -von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) weiter.
II.
Die wechselseitigen Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig. Nur die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
1.
Die Beteiligte zu 2c) wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Beschwerdegericht die Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO aufgrund Veränderung der allgemeinen Umstände um den Faktor 1,5 erhöht hat. Das ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der Senat inzwischen durch Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 = ZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden hat. Auch ein Anhalt dafür, daß im Beschwerdefall wegen geringer Degression der Steigerungsfaktor 1,5 ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Zwangsverwalters und der so bemessenen Vergütung zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.
2.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt nach § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
a) In den Tatsacheninstanzen konnte der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ aaO), mit dem die Degressionsstaffel des § 24 Abs. 1 ZwVerwVO in ihrer ursprünglichen Wirkung wieder hergestellt worden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Dies muß durch eine entsprechende Neuberechnung der Vergütung nachgeholt werden und kann hier dem Amtsgericht übertragen werden.
b) Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 ZwVwV die landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 ZwVerwVO bestätigt, daß der Zwangsverwalter, welcher -wie der Beteiligte zu 1) -als Rechtsanwalt zugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein anderer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach § 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagenerstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) oder eine erhöhte Vergütung nach § 25 ZwVerwVO beanspruchen will.
Der Beteiligte zu 1) hat sich -wie Seite 7 der Begründung seiner Rechtsbeschwerde klargestellt -für den letztgenannten Weg entschieden. Dazu bedarf es, worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat, genauer Angaben zu den gerade im Abrechnungszeitraum 2000 entfalteten gerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der prozessualen Kostenerstattungsbeträge, die dem Beteiligten zu 1) für seine kraft Amtes geführten Rechtsstreitigkeiten bereits zugeflossen sind oder noch zustehen. An solchen Angaben fehlt es bisher; das Rechtsbeschwerdeverfahren bot für eine entsprechende Ergänzung keinen Raum.
Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht bietet Gelegenheit, diesen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären. Ob sich bereits das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem genannten Vorbringen hätte befassen und ggf. auf seine Ergänzung hinwirken müssen, statt dies zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes abzulehnen, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Vertiefung mehr.
c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht abgelehnt, eine Erhöhung der Vergütung nach § 25 ZwVerwVO auch wegen weiterer Erschwernisse der Verwaltung eintreten zu lassen. Hier ist insbesondere bisher nicht ausreichend ersichtlich, inwieweit die behaupteten Umstände nicht bereits mit den deutlich erhöhten Vergütungen in den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 abgegolten worden sind. Der Beteiligte zu 1) wird nach Zurückverweisung der Sache auch insoweit zu einer Ergänzung seines Vorbringens Gelegenheit haben.
Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
BGH:
Beschluss v. 25.08.2004
Az: IXa ZB 32/03
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