Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2011
Aktenzeichen: 27 W (pat) 106/10
(BPatG: Beschluss v. 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 106/10)
Tenor
1.
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 25. März 2010 aufgehoben, soweit hierin der Löschungsantrag für die Waren und Dienstleistungen "Kochund Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen worden ist. Die Marke 307 69 037 ist auch für diese Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Gründe
I Gegen die am 26. Oktober 2007 angemeldete und am 9. April 2008 für die Waren und Dienstleistungen
"11: Kochund Kühlgeräte;
41: Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und Getränken;
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen"
eingetragene farbige (blau, gelb, weiß) Wort-/Bildmarke 307 69 037 (veröffentlicht am 9. Mai 2008)
hat die Antragstellerin am 30. Januar 2009 Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG gestellt.
Zur Begründung des Löschungsantrags trägt die Antragstellerin vor, die graphische Darstellung der Marke enthalte die nahezu identische Wiedergabe des Europäischen Emblems, zumindest stelle es aber eine heraldische Nachahmung des Europäischen Emblems dar. Auch die Tatsache, dass die Markenanmeldung außer dem Sternenkreis noch andere Elemente enthalte, nämlich andere Wortoder Bildelemente könne an der Nichteintragbarkeit nichts ändern.
Der Markeninhaber hat dem ihm am 27. März 2009 zugestellten Löschungsantrag mit am 14. April 2009 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Er ist der Auffassung, bei der angegriffenen Marke handle es sich um eine stilisierte Kochmütze auf dem Hintergrund einer Landkarte umkreuzt von 13 fünfzackigen Sternen und nicht um die Abbildung oder ähnliche Abbildung der Flagge der Union.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 25. März 2010 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen
"Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und Getränken"
angeordnet und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angegriffene Marke sei für die Dienstleistungen "Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und Getränken" entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG eingetragen worden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG verbiete u. a. die Eintragung von Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG sei § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthalte. Bei dem Kennzeichen des Europarats handle es sich um ein solches von der Eintragung als Marke ausgeschlossenes Zeichen.
Die streitgegenständliche Wort-/Bildmarke enthalte eine Nachahmung des Europa-Emblems i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG. Der Ausdruck "Nachahmung" knüpfe an den in Artikel 6ter I Buchstabe a PVÜ enthaltenen Begriff der "Nachahmung im heraldischen Sinn" an. Unter § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG fielen Nachahmungen, die die charakteristischen heraldischen Merkmale aufwiesen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheide. Heraldisch werde das Emblem des Europarats als "ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berührten, auf azurblauem Hintergrund" beschrieben. Hier enthalte die angegriffene Marke einen blaugrundigen Kreis, an dessen innerem Rand sich ein Kranz aus dreizehn fünfzackigen gelben Sternen befinde, deren Spitzen sich nicht berührten und die jeweils in gleichem Abstand zueinander angeordnet seien. Damit weise das Zeichen die charakteristischen Merkmale des EU-Emblems auf. Zwar enthalte es einen Stern mehr als das Europa-Emblem. Diese geringe Abweichung werde jedoch von einem überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums nicht erkannt. Zum einen könne nicht bereits davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verkehrskreise die genaue Anzahl der Sterne des Europa-Emblems kenne. Aber selbst dem Teil des Publikums, dem die exakte Anzahl bekannt sei, werde der geringe Unterschied nicht auffallen, da ein "Nachzählen" fern liege.
Auch die Art der Sterne stimme mit der beim Europa-Emblem überein; es handle sich jeweils um fünfzackige Sterne von gleichmäßiger Form, bei denen eine Spitze nach oben zeige und die alle dieselbe Größe hätten. Schließlich sei auch die Farbgebung des Kreiselements (gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) mit der des Europa-Emblems nahezu identisch. Dass vorliegend der Sternenkranz nicht wie beim Europa-Emblem von einem Rechteck, sondern von einem Kreis umschlossen werde, sei ohne Belang, da die heraldische Beschreibung keine bestimmte Form für die Grundfläche angebe. Abgesehen davon werde der Sternenkranz heute als das Symbol der Europäischen Union betrachtet. Ebenso wenig sei eine Nachahmung dadurch ausgeschlossen, dass das Kreiselement neben dem Sternenkranz noch weitere Wortund Bildelemente enthalte.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe der Antragsgegner von der Europäischen Kommission oder einer anderen Europäischen Institution keine Erlaubnis zur Nutzung des Europäischen Emblems erhalten. Auch der Antragsgegner habe nicht geltend gemacht, zur Führung des Europa-Emblems durch eine entsprechende Genehmigung befugt zu sein.
Die angegriffene Marke sei jedoch nur hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 geeignet, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG). Ob ein solcher Eindruck hervorgerufen werde, sei danach zu beurteilen, ob der Tätigkeitsbereich der Organisation in irgendeiner sachlichen Beziehung zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen stünde und, falls dies der Fall sei, ob das angemeldete Zeichen als Ganzes oder hinsichtlich eines Bestandteils in irgendeiner Hinsicht als kennzeichnender Hinweis auf die Organisation verstanden werden könne. Sowohl der Europarat als auch die Europäische Union seien in eine große Anzahl unterschiedlicher Projekte in verschiedenen Bereichen eingebunden. U. a. veranstalte die Europäische Kommission Konferenzen, Trainingsprogramme und Seminare zu Themata, die mit der Politik der Europäischen Union zusammenhingen. Damit sei hinsichtlich der Dienstleistungen "Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und Getränken" nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bestehen einer Verbindung zwischen der Marke und der Antragstellerin annähmen. Das angegriffene Zeichen könne auch als kennzeichnender Hinweis auf die Europäische Union bzw. Europäische Kommission oder allgemein eine Europäische Institution verstanden werden.
Hinsichtlich der weiteren vom Markenschutz umfassten Waren und Dienstleistungen sei indessen nicht davon auszugehen, dass das Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Kommission oder einer anderen Europäischen Institution haben könne. Zu diesen Waren und Dienstleistungen stünde der Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft bzw. eine ihrer Institutionen in keiner sachlichen Beziehung. Die Annahme, die Europäische Gemeinschaft oder eine ihrer Institutionen würden sich mit der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von "Kochund Kühlgeräten" oder mit der gewerblichen Erbringung von "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" befassen bzw. eine solche Tätigkeit finanziell fördern, liege angesichts der vornehmlich wirtschaftsund gesellschaftspolitischen Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Institutionen fern. Mangels einer sachlichen Beziehung sei die streitgegenständliche Marke insoweit auch nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend zu täuschen, dass diese glauben könnten, die "Kochund Kühlgeräte" und die "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" unterlägen einer Qualitätskontrolle durch die Europäische Kommission oder einer anderen Europäischen Institution.
Die Marke sei demnach lediglich teilweise für die Dienstleistungen der Klasse 41 zu löschen. Der darüber hinausgehende Löschungsantrag sei zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Markeninhaber als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Eine vom Markeninhaber angekündigte Beschwerdebegründung hat er nicht eingereicht; einen Antrag hat er nicht gestellt.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), 1. den Beschluss der Markenabteilung vom 25. März 2010 teilweise aufzuheben, soweit darin der Löschungsantrag der Marke 307 69 037 bezüglich der Waren und Dienstleistungen
"Kochund Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen"
zurückgewiesen wurde, und die Marke 307 69 037 auch insoweit zu löschen;
2. die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen.
Die Antragstellerin führt zur Begründung aus, bei den in Klasse 11 geschützten Waren der streitgegenständlichen Marke "Kochund Kühlgeräte" handle es sich um Haushaltsgeräte und elektrische Produkte. Entgegen der Annahme des Amtes befasse sich die Europäische Gemeinschaft und insbesondere die Kommission intensiv mit Fragen der Sicherheit solcher Produkte. Hierzu hat die Antragstellerin als Anlage 1 eine Kopie der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) eingereicht. In dieser Mitteilung werde explizit auf "Haushaltskochgeräte" hingewiesen.
Weiter hat die Antragstellerin als Anlage 2 eine Kopie des Newsletters "Nachhaltige Energie für Europa" eingereicht und darauf hingewiesen, darin werde festgestellt, dass die Haushaltsgeräteindustrie ein wichtiger Teil der Wirtschaft in der EU sei. Die EU setze sich im Zusammenhang mit den Haushaltsgeräten dafür ein, dass diese energieeffizienter und umweltschonender hergestellt würden. Die EU habe hierfür ein Energie-Label eingeführt, das den Verbrauchern zeige, welche Energieeffizienz das Gerät aufweise. Neben der Skala "A" bis "G" sei auch die Europäische Flagge auf diesem Label angebracht. Wie aus der als Anlage 3 eingereichten Kopie eines solchen Labels zu erkennen sei, werde dieses auch für Kühlgeräte (Refrigerators and Freezers) verwendet.
Dazu habe die EU ebenfalls eine Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassen, wie sich aus der Anlage 4 ergebe.
Auch bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 43 "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft und ihren Institutionen sowie den Dienstleistungen, wie sich aus den Anlagen 5 -10 ergeben.
Der Löschung der angegriffenen Marke stehe damit die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG nicht entgegen, da eine sachliche Verbindung zwischen den geschützten Waren der angegriffenen Marke und der Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeschlossen sei.
II Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, die Beschwerde des Markeninhabers ist dagegen zurückzuweisen. Die Marke 307 69 037 ist bezüglich sämtlicher Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 54, 50 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 8, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zu löschen, weil es sich bei diesem Zeichen um eine Nachahmung des Europa-Emblems handelt.
1. Ob in einer Marke ein staatliches Hoheitszeichen oder auch wie hier das Europa-Emblem nachgeahmt wird, ist dabei nicht durch Rückgriff auf die allein das Markenkollisionsrecht regelnden Vorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mittels der Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit oder einer Gefahr der Verwechslung der betreffenden Marke mit staatlichen Hoheitszeichen zu ermitteln (vgl. amtl. Begr. MarkenG, BT-Drucks. 12./6581 vom 14. Januar 1994, S. 71). Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Artikel 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der "Nachahmung im heraldischen Sinne" an (vgl. amtl. Begr., a. a. O.). Hierunter fallen solche Nachahmungen, welche die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen (vgl. EuG GRUR 2004, 773, Rz. 40 -Verwendung des Europa-Emblems in einer Marke; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 507). Bei dem Vergleich "im heraldischen Sinne" ist dabei auf die heraldische Beschreibung abzustellen und nicht auf die geometrische, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist (vgl. EuG a. a. O., Rz. 44). Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist (vgl. EuG, a. a. O., Rz. 41).
2. Nach diesen Vorgaben enthält die hier in Rede stehende Abbildung eine Nachahmung des Europa-Emblems, denn sie weist alle charakteristischen heraldischen Merkmale dieses Emblems auf. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen.
Die angegriffene Marke ist in Bezug auf sämtliche eingetragenen Waren und Dienstleistungen geeignet, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der Europäischen Gemeinschaft hervorzurufen.
a) Bezüglich der von der Markenabteilung gelöschten Dienstleistungen der Klasse 41 "Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und Getränken" wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung Bezug genommen.
b) Bezüglich der von der Markenabteilung nicht gelöschten Waren und Dienstleistungen "Kochund Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" ist der Senat entgegen der Auffassung der Markenabteilung insbesondere aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten umfangreichen Unterlagen der Meinung, dass auch insoweit die Einschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG nicht greift. Die Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 43 der streitgegenständlichen Marke sind Tätigkeitsbereichen zuzuordnen, die in einer sachlichen Beziehung zur Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und/oder ihrer Institutionen stehen.
Bezüglich der Waren in Klasse 11 "Kochund Kühlgeräte" belegen dies die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Anlagen 1 -4. Bei diesen Waren handelt es sich um Haushaltsgeräte und elektrische Produkte, mit denen sich die Antragstellerin ausweislich der von ihr als Anlage 1 vorgelegten Mitteilung der Kommission unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit befasst. Auch der als Anlage 2 eingereichte Newsletter, der als Anlage 3 vorgelegte Internetausdruck und die als Anlage 4 eingereichte Richtlinie belegen, dass das Europa-Emblem im Zusammenhang mit Haushaltsgeräten in der EU verwendet wird.
Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 43 "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" ergibt sich aus den Anlagen 5 -10, dass die Antragstellerin bzw. ihre Institutionen auf diesem Gebiet tätig sind. Ausweislich der Anlage 5 ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) u. a. auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit tätig. Dass die Europäische Gemeinschaft im Tourismusbereich aktiv ist, belegen die als Anlagen 6 -8 vorgelegten Internetausdrucke der EU. Für eine Tätigkeit der Antragstellerin auf dem Gebiet der Dienstleistungen der Klasse 43 sprechen schließlich auch die Anlage 9, wonach die Europäische Kommission Hotels mit dem sog. GreenBuilding Award für Umweltfreundlichkeit auszeichnet, und die Anlage 10, wonach die Europäische Union unter Verwendung des Europa-Emblems umweltorientierte Beherbergungsbetriebe und Campingplätze kennzeichnet.
Da somit ein sachlicher Bezug zwischen sämtlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und dem Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft und/oder ihre Institutionen besteht, ist die angegriffene Marke vollständig zu löschen.
3. Für eine Kostenauferlegung bestehen keine Gründe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht Kruppa Werner Fa/Cl
BPatG:
Beschluss v. 27.09.2011
Az: 27 W (pat) 106/10
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