Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 143/00

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2001, Az.: 30 W (pat) 143/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2000 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichensiehe Abb. 1 am Endemit dem Warenverzeichnis

"Chipkartenlesegeräte und Datenverarbeitungsprogramme hierfür".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie lediglich eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus den beiden Bestandteilen "Chip" für integrierte Schaltungen und "Drive" im Sinne von Laufwerk, Treiber, Antrieb, darstelle. Insoweit handle es sich im Hinblick auf das Warenverzeichnis um eine bloße beschreibende Angabe, der es an der notwendigen betriebskennzeichnenden Hinweisfunktion mangele.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung als sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung sowohl für unterscheidungskräftig als auch für nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz: "Sämtliche Waren nicht für auf Relativbewegung beruhende Abtastsysteme".

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2000 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "CHIPDRIVE" weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deshalb für die Mitbewerber der Antragstellerin freigehalten werden müsste.

Das angemeldete Zeichen ist zwar aus den beiden Wörtern "Chip" und "Drive" zusammengesetzt. "Chip" wird dabei im Sinne eines einen oder mehrere integrierte Schaltkreise enthaltenden Halbleiterplättchens (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 1, S 205), die aus einer Vielzahl elektronischer Bauelemente bestehen können (vgl Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl, S 158), verstanden, wie sie allgemein in der Computertechnik Anwendung finden und damit einen Universalbegriff der Rechnertechnologie darstellen (vgl Fachkompendium Informationstechnologie A-Z, Stichwort "Chip"). "Drive" als Substantiv wiederum ist die englische Bezeichnung für ein Computerlaufwerk (vgl PONS, Fachwörterbuch Datenverarbeitung, 1997, S 123), die sich infolge der Übernahme englischer Ausdrücke in die deutsche Fachsprache der Computertechnologie auch dort allgemein so eingebürgert hat. Infolge der Einschränkung des Warenverzeichnisses wird die Bezeichnung aber nicht für auf mechanischer Basis arbeitende Geräte beansprucht (insoweit gilt dasselbe auch für die Verbform (to) "drive", die für ein mechanisch bedingtes (An-)treiben steht).

Der Senat hat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen können, dass die angemeldete Wortkombination eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. Zwar mag die angemeldete Bezeichnung dahingehend interpretiert werden, daß damit ein Gerät - beziehungsweise die zu dessen Betrieb notwendige Software - zum Auslesen und Beschreiben mit Computerchips versehener Karten, sogenannter Smartcards, bezeichnet wird, die vom daran angeschlossenen Computer wie ein gewöhnliches Laufwerk angesprochen wird; gleichwohl ist aber zu beachten, dass bei den beanspruchten Waren gerade der im Bestandteil "Drive" enthaltene Hinweis auf einen mechanischen Antrieb nicht gegeben ist. Zudem ist zu beachten, dass sich für derartige Geräte gemeinhin bereits "card reader" oder Karten-"Lesegeräte" als Fachbegriffe etabliert sind, so daß auch nicht erkennbar ist, dass DRIVE verallgemeinernd auch für nicht mechanisches Betreiben, Erkennbarmachen verwendet wird. Bei Fachbegriffen wird nämllich zumeist auf eine einheitliche Terminologie geachtet, nicht zuletzt deshalb, weil so ein Mißverständnis vermieden und auch Sachkunde gezeigt werden kann. Soweit Mitbewerber der Anmelderin daher derartige Geräte hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bezeichnen wollten, ist nicht erkennbar, warum sie hierfür die von der Anmelderin gewählte, ungewöhnliche, wenn nicht sogar falsche Wortkombination benötigen, zumal diese einer gewissen analysierenden Betrachtung bedarf. Ist der Sinn einer Aussage jedoch dem Publikum, das hier angesprochen ist, erst aufgrund eingehenderer Gedankenschritte erfassbar, kann das Freihaltebedürfnis vernachlässigt werden.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 - Zahnpastastrang; BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das ist hier aber nicht der Fall; dass die angemeldete Marke im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe in Form einer Beschreibung aufweist, wurde bereits bei der Prüfung auf ein Freihaltebedürfnis festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber ein in seinem Aussagegehalt verständliches Zeichen für die konkreten Waren keine Sachangabe ist und auch keine anderen Gesichtspunkte erkennbar sind, die gegen die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis sprechen, insbesondere nicht der Gesichtspunkt, daß das Zeichenwort stets nur als (sinnhaltiges) Wort und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde (vgl zB BGH BlPMZ 1999, 408 - YES), kann ihm die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann Winter Voit Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)143-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 16.07.2001
Az: 30 W (pat) 143/00


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