Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 21. November 1986
Aktenzeichen: 10 TJ 1585/86
(Hessischer VGH: Beschluss v. 21.11.1986, Az.: 10 TJ 1585/86)
Gründe
Die Beschwerden, die die Erinnerungsführer auf die Ablehnung ihrer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gegen die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) beschränkt haben, sind form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Wertgrenze nach § 146 Abs. 3 VwGO überschritten, denn die Erinnerungsführer wenden sich mit ihren Rechtsbehelfen insoweit gegen die Kürzung der Prozeßgebühr um 185,00 DM und das Unterbleiben der Festsetzung einer Beweisgebühr in Höhe von 960,00 DM, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, so daß der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1305,30 DM zu beziffern ist.
Die Beschwerden sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens betreffende Erinnerung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, eine Kostenfestsetzung gegen diese Beteiligten sei bislang nicht erfolgt. Offenbar hat das Gericht übersehen, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 30. Dezember 1985 nicht lediglich über die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse, sondern auf das Kostenfestsetzungsgesuch vom 16. September 1985 auch über die von den Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO entschieden hatte. Dies ergibt sich aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 30. Dezember 1985 - II/1 E 5704/83 - (Blatt 204 ff. der beigezogenen Akten 10 UE 63/86 des Hess. VGH).
Der angegriffene Beschluß kann, soweit er sich auf die Kostenfestsetzung gegen die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) bezieht, schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Insoweit ist der Beschluß aufzuheben und nicht lediglich abzuändern, weil er nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten Rubrum auch hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstands gegen den insoweit nicht beteiligten Erinnerungsgegner zu 1) ergangen ist, obgleich insofern die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) hätten beteiligt werden müssen. Nachdem das unterbliebene rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist, steht einer eigenen Sachentscheidung des Senats über die Erinnerungen gegen die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) nichts im Wege; eine an sich mögliche Zurückverweisung in die erste Instanz erscheint schon im Interesse der Beteiligten unzweckmäßig.
Die gegen die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) gerichteten Erinnerungen sind begründet, denn ihren Prozeßbevollmächtigten stehen die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten höheren Prozeßgebühren und die geltend gemachte Beweisgebühr zu.
Was die Prozeßgebühr anlangt, ist zwar der Streitwert für das Klageverfahren vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 12. September 1985 einheitlich auf 26.000,00 DM festgesetzt worden, was § 15 Abs. 1 GKG entspricht, weil sich der Wert innerhalb der Instanz dadurch erhöht hat, daß die Verfahren nach Klageeingang am 16. Mai 1983 mit Beschluß vom 1. Juni 1983 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Dies ändert indessen nichts daran, daß nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, der Verbindung nach § 93 VwGO - ebenso wie jener nach § 147 ZPO - gebührenrechtlich keine rückwirkende Kraft zukommt (OLG München, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - 11 W 2015/80 -, AnwBl. 1981, 155; Zöller, ZPO, 13. Auflage 1981, Anm. 4 a zu § 147 m.w.N.) und die Prozeßgebühr spätestens mit Klageerhebung entsteht. Weil dann feststeht, daß der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte und mit der Prozeßführung beauftragte Rechtsanwalt eine Tätigkeit in Hinblick auf einen bestimmten Rechtsstreit entfaltet hat (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. 1983, Anm. 5 zu § 31 BRAGO), kann der als Prozeßbevollmächtigter sowohl vor als auch nach der Prozeßverbindung tätige Rechtsanwalt wählen, ob er die ihm bereits vorher nach den einzelnen Gegenstandswerten erwachsenen Prozeßgebühren oder lediglich eine Prozeßgebühr aus dem nunmehr addierten Wert der Einzelverfahren verlangen will; er kann die Wahl danach treffen, was für ihn günstiger ist (Zöller, a.a.O.; Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl. 1978, § 31 Rdnr. 24). Mithin können die Prozeßbevollmächtigten hier die Erstattung zweier Prozeßgebühren aus Gegenstandswerten von 5.000,00 und 21.000,00 DM anstelle einer Prozeßgebühr aus einem Gegenstandswert von 26.000,00 DM verlangen.
Was die Beweisgebühr anbelangt, gelten die auf die Erinnerung gegen den Erinnerungsgegner zu 1) bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sinngemäß auch hier; auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Nach allem erhöht sich der durch den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Erstattung durch die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) angesetzte Gesamtbetrag von 1044,24 DM auf 2349,54 DM. Die Differenz von 1305,30 DM, die zugleich Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist, ist wie folgt zu errechnen:
Prozeßgebühr aus Gegenstandswert 5.000,00 DM: 265,00 DMProzeßgebühr aus Gegenstandswert 21.000,00 DM: 880,00 DMSumme: 1145,00 DMabzüglichProzeßgebühr aus Gegenstandswert 26.000,00 DM: 960,00 DMDifferenz: 185,00 DMzuzüglich Beweisgebühr aus Gegenstandswert 26.000,00 DM: 960,00 DMSumme: 1145,00 DMzuzüglich hierauf entfallende Umsatzsteuer (14 %): 160,30 DMSumme: 1305,30 DM.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, soweit darüber nicht schon das Verwaltungsgericht bestandskräftig entschieden hat, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsgegnerinnen zu 2) und 3) nach den Verhältnissen ihrer Erstattungspflicht zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert für das erstinstanzliche Erinnerungsverfahren ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts auf 1877,57 DM festzusetzen, wovon 1305,30 DM - wie für das Beschwerdeverfahren - auf die Erinnerung gegen die Erinnerungsführer zu 2) und 3) entfallen. Der dann noch verbleibende Betrag von 572,27 DM betrifft die gegen den Erinnerungsgegner zu 1) gerichtete Erinnerung und ergibt sich als Summe einer Prozeßgebühr aus einem Streitwert von 26.000,00 DM nach Maßgabe der §§ 121, 123 BRAGO in Höhe von 502,00 DM und der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 70,27 DM.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 21.11.1986
Az: 10 TJ 1585/86
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