Landgericht Paderborn:
Beschluss vom 4. März 2008
Aktenzeichen: 7 T 1/08

(LG Paderborn: Beschluss v. 04.03.2008, Az.: 7 T 1/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt

Gründe

Die Beteiligte ist durch Urkunde des Notars ..... vom ...... begründet worden mit folgendem Gegenstand:

Handel, Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art.

Transport und Lagerung von Produkten im eigenen Namen und im fremden Namen von den Produktions- bzw. Lagerstätten zu den Verbrauchern.

In der Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom .............. ist eine Änderung des Gegenstandes beschlossen worden. Gegenstand sollte nunmehr sein:

Der Handel, die Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art, insbesondere von landwirtschaftlichen Produkten und der Transport und die Lagerung von derartigen Produkten. Die Gesellschaft kann auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses ihr Unternehmen an ein anderes Unternehmen verpachten. Dieser Gesellschafterbeschluss wird mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit gefasst.

In der Gesellschafterversammlung vom ........ ist des Weiteren beschlossen worden, einem Betriebspachtvertrag von demselben Tag zuzustimmen.

Die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten ist am ......in das Handelsregister eingetragen worden.

Erst anschließend, nämlich unter dem .........ist die Eintragung auch des Unternehmenspachtvertrages in das Handelsregister angemeldet worden.

Hinsichtlich diese Eintragung hat das Amtsgericht Paderborn durch Zwischenverfügungen vom ....... Bedenken angemeldet unter Hinweis darauf, dass die Eintragung eines Unternehmenspachtvertrags im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen sei und dass eine analoge Anwendung des § 292 Abs. 1 Ziffer 3 AktG nicht in Betracht komme.

Die gegen diese Zwischenverfügungen gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, in der Sache in dessen unbegründet.

In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht.

Eine derartige Situation ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich der Tatsache bewusst, dass in der Literatur verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, die Wirksamkeit von Betriebspachtverträgen setze die Eintragung in das Handelsregister voraus (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 53 GmbH-Gesetz Rand-Nr. 53; Nelißen DB 2007, Seite 786, 788, 790; Krause, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1990, Seite 237, 246).

Nach Auffassung der Kammer stellen diese Rechtsansichten lediglich eine undifferenzierte Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit- und Pflicht bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvereinbarungen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, WM 1987, Seite 1163 ff; Bayerisches Oberstes Landesgericht DB 1988, Seite 1646 ff; BGHZ 105, Seite 324 ff; BGH Z116, Seite 37 ff; BGH WM 1992, Seite 524 ff; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, Seite 665) auf Betriebspachtverträge dar. Die Besonderheiten von Betriebspachtverträgen werden schon mehr berücksichtigt, wenn es bei Rowedder/Schmidt-Leithoff ( GmbH-Gesetz 4. Auflage, § 53 GmbHG Randnummer 32) heißt, dass die zu Ergebnisabführungsverträgen aufgestellten Regeln auch für Betriebspachtverträge gelten, wenn die Verpächter- GmbH von der Pächterin abhängig ist.

Bei Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze (GmbH-Recht 5. Auflage Konzernrechte II Randnummer 81) steht zu lesen, dass Betriebs- Pacht und Überlassungsverträge einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbergen können und dass dann den strengeren Anforderungen für diese Verträge Genüge zu leisten ist.

Anhaltspunkte dafür, dass sich hinter dem Unternehmenspachtvertrag vom 30. August 2007 faktisch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbirgt, fehlen. Damit ist hier von einem Regelfall auszugehen, für den in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im GmbH-Gesetz bzw. der Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Eintragungspflicht besteht. Auch Sinn und Zweck des Handelsregisters und Bedürfnisse des Rechtsverkehrs rechtfertigen nicht die Eintragung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Publizitätsbedürfnisse bei einer GmbH wegen der reduzierten Verkehrsfähigkeit der Geschäftsanteile von vornherein geringer einzuschätzen sind als bei der Aktiengesellschaft.

Der Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 a FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.






LG Paderborn:
Beschluss v. 04.03.2008
Az: 7 T 1/08


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