Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2003
Aktenzeichen: NotZ 34/02

(BGH: Beschluss v. 31.03.2003, Az.: NotZ 34/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar mit Amtssitz in P. bestellt.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der vom Antragsteller hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte durch rechtskräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am 25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 endgültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthebung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts an.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) ist unbegründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht der Fall; die Amtsenthebung war rechtmäßig.

1.

Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO).

2.

Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) oder wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite Variante BNotO). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragsteller im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt. Diese Feststellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der Antragsteller hat hiergegen weder im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend gemacht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 233) geändert hätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltende Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 12 FGG) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht nachprüfbares Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage.

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BGH:
Beschluss v. 31.03.2003
Az: NotZ 34/02


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