Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Januar 1995
Aktenzeichen: 17 W 366/94
(OLG Köln: Beschluss v. 23.01.1995, Az.: 17 W 366/94)
Tenor
Unter Zurückweisung der (Anschluß-) Beschwerde der Klägerin und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 1993 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 6.595,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1993 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 14. September 1993 zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 2.204,-- DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47/100 und die Beklagte zu 53/100. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 49/100 und die Beklagte 51/100.
Gründe
Die Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den
Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), ist
formell bedenkenfrei, in der Sache jedoch nur zu einem geringen
Teil begründet; dagegen hat das als Anschlußbeschwerde zulässige
Rechtsmittel der Klägerin auch nicht teilweise Erfolg. Entgegen der
Ansicht der Klägerin sind die ihr durch die Mitwirkung des
Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als Korrespondenzanwalt in erster
Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten nicht
über die von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1.272,-- DM
hinaus erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die streitigen
Verkehrsanwaltskosten im Gegenteil mit einem um 100,-- DM zu hohen
Betrag in die Kostenfestsetzung eingestellt. Insoweit ist daher dem
Rechtsmittelbegehren der Beklagten zu entsprechen, so daß der auf
6.695,-- DM festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf
6.595,-- DM herabzusetzen ist.
Nach feststehender Rechtsprechung des Senats (z.B. JurBüro 1986,
1092) richtet sich die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten
ausländischer Parteien für inländische Prozesse nach denselben aus
§ 91 ZPO abgeleiteten Kriterien wie bei inländischen Beteiligten,
nämlich danach, ob die Zuziehung des weiteren Anwalts zur
Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem beim
Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese
Notwendigkeit ist nur gegeben, wenn im Einzelfall der direkte
Informationsverkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten nicht
möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre oder
wenn die Partei nach der im Zeitpunkt der Beauftragung des
Verkehrsanwalts gegebenen Sachlage davon ausgehen konnte, daß
dessen Vergütung den notwendigen Aufwand unmittelbarer
Informationserteilung nicht oder nur unwesentich übersteigen werde.
Diese Voraussetzungen, unter denen die Zuziehung eines
Verkehrsanwalts als notwendig angesehen werden kann, mögen zwar bei
einer ausländischen Prozeßpartei eher als bei einer inländischen
erfüllt sein. Das ändert indessen nichts daran, daß auch die
ausländische Partei unter Kostengesichtspunkten grundsätzlich
gehalten ist, ihren Prozeßbevollmächtigten selbst zu informieren.
Der ausländischen Prozeßpartei ist es deshalb aus
erstattungsrechtlicher Sicht wie in der Regel jeder im Inland
prozessierenden Partei verwehrt, sich für die Erteilung der
Informationen an den Prozeßbevollmächtigten eines bestimmten
Anwalts, der sie auch sonst berät und in den in der Bundesrepublik
Deutschland anzuwickelnden Rechtsangelegenheiten ständig vertritt,
zu Lasten des Prozeßgegners zu bedienen. Das gilt insbesondere für
eine ausländische Firma, die, wie die Klägerin, wirtschaftliche
Interessen in der Bundesrepublik verfolgt und Geschäftsbeziehungen
zu einem im Inland geschäftsansässigen Unternehmen unterhält. Von
einem Unternehmen, das seine Produkte im Inland vertreibt und von
einem inländischen Geschäftspartner vermarkten läßt, kann und muß
die Fähigkeit erwartet werden, in hieraus entstehenden und im
Inland zu führenden Rechtsstreitigkeiten den zu bestellenden
Prozeßbevollmächtigten unmittelbar über den Sach- und Streitstand
zu unterrichten.
Im hier zu entscheidenden Fall kann nicht als hinreichend
glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die in den USA
geschäftsansässige Klägerin des Beistands eines F.er Rechtsanwalts
bedurfte, um ihre K.er Prozeßbevollmächtigten sach- und
interessengerecht über den maßgeblichen Sachverhalt ins Bild zu
setzen. Wenn auch der Streitstoff als solcher aus dem Rahmen fiel,
so vermag er doch die Annahme, daß die Klägerin mit der
unmittelbaren Unterrichtung eines beim Landgericht Köln
postulationsfähigen Anwalts überfordert gewesen wäre und den Prozeß
nur mit Hilfe ihres F,er Vertrauensanwalts sachgerecht zu führen in
der Lage war, nicht zu rechtfertigen. Ebenso, wie die Klägerin
ihren F.er Rechtsanwalt über den Tatsachenstoff informiert hat,
hätte sie auch einen K.er Anwalt unterrichten können, der die
englische Sprache beherrscht. Solche Anwälte sind und waren beim
Landgericht Köln zugelassen.
Die Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als
Verkehrsanwalt kann auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen
werden, weil dieser bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit
befaßt war und für die Klägerin die vorgerichtliche Korrespondenz
mit der Beklagten geführt hat. Für die Erstattungsfähigkeit der
Korrespondenzgebühr nach § 52 BRAGO ist es unerheblich, ob dem als
Verkehrsanwalt eingeschalteten Anwalt wegen seiner in derselben
Angelegenheit vorprozessul entfalteten Tätigkeit eine gemäß § 118
Abs.2 BRAGO auf die im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene
Korrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr erwachsen ist.
Denn Gegenstand der Kostenfestsetzung können nur solche Kosten
sein, die durch die Führung des Prozesses verursacht worden sind.
Die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO knüpft
demgegenüber an eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an;
sie kann daher nur in besonders gelagerten, hier nicht in Betracht
kommenden Ausnahmefällen den Prozeßkosten zugerechnet werden. Die
davon unabhängige Frage, ob eine Korrespondenzgebühr zu den
notwendigen Kosten der Prozeßführung gehört und damit der
Kostenerstattung durch den kostenpflichtigen Gegner unterliegt,
beurteilt sich ausschließlich nach der bei Beauftragung des
Verkehrsanwalts gegebenen Sachlage, nämlich danach, ob die
Inanspruchnahme des vorprozessual tätig gewesenen Anwalts zur
Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem auswärtigen
Prozeßanwalt aus der konkret prozeßbezogenen Sicht der betreffenden
Prozeßpartei bei Anlegung objektiver Maßstäbe erforderlich war, um
das im Streit befindliche Recht gerichtlich durchzusetzen oder zu
verteidigen (vgl. Senat, JurBüro 1981, 1025). Das aber ist
vorliegend zu verneinen. Der Klägerin wird es sicherlich zweckmäßig
erschienen sein, ihren aufgrund seiner vorgerichtlichen Tätigkeit
schon weitgehend in den Streitstoff eingearbeiteten F.er
Rechtsanwalt auch mit der Óbermittlung der Informationen an die
K.er Prozeßbevollmächtigten zu betrauen. Notwendig im Sinne des §
91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht. Keine Partei darf allein
deswegen die Hilfe eines zweiten Anwalts bei der
Informationserteilung in Anspruch nehmen, weil dieser mit der
Materie des zu führenden Prozesses bereits vertraut ist und darüber
hinaus das persönliche Vertrauen der Partei genießt. Óberwindbare
Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des
Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Prozeßpartei im
Interesse einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung zugemutet
werden. Soweit es zur sachgerechten Prozeßführung etwa weiterer
Informationen aus der zuvor von Rechtsanwalt Dr. K. für die
Klägerin entfalteten Tätigkeit bedurfte, rechtfertigt dies unter
Kostengesichtspunkten ebensowenig dessen Einschaltung als
Verkehrsanwalt. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung des
Mandatsverhältnisses obliegenden Pflichten gehört auch, seinem
Auftraggeber noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon der
laufenden Information umfaßten Tatsachen zu erteilen und solche aus
der Ausführung des Auftrags gewonnenen Kenntnisse zu vermitteln,
die der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen
anderen Anwalt benötigt.
Die Klägerin hatte für den alternativen Fall unmittelbarer
Beauftragung und Information ihrer erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten auch nicht mit anderweitigen Kosten in der
Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu rechnen. Zu erwarten
waren lediglich die Kosten für einen vorprozessualen Anwaltsrat
darüber, ob und wie man gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen
solle. Zu diesem Zweck durfte sich die nicht im Bezirk des
Prozeßgerichts geschäftsansässige Klägerin auch eines Anwalts ihres
Vertrauens an einem dritten Ort bedienen, ohne deswegen
erstattungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Denn die
auswärtige Partei verhält sich insoweit - was die Ratgebühr angeht
- kosteneutral, wenn sie sich von einem andernorts praktizierenden
Anwalt über die Aussichten der Rechtsverfolgung und die
einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens beraten läßt
(vgl. Senat in OLGR Köln, 1992, 94 = JurBüro 1992, 336). Daß es
"nach dem Recht des Staates New York...keine Erstattung von
Anwaltsgebühren...gibt", steht einer Einbeziehung der Kosten einer
prozeßbezogenen Beratung der Klägerin in die vergleichende
Kostenbetrachtung nicht entgegen. Die Beklagte verkennt, daß sich
die Frage, inwieweit die einer im Ausland (geschäfts-) ansässigen
Partei durch die Führung eines Rechtsstreits vor einem deutschen
Gericht erwachsenen Kosten als notwendige Kosten der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, nach
deutschem Verfahrensrecht beurteilt. Zu den danach zu erstattenden
Kosten aber gehören - von hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmefällen wie Routineprozessen abgesehen - auch die Kosten
einer umfassenden prozeßbezogenen Beratung vor Beschreiten des
Rechtsweges, mögen sie nun durch die Konsultation eines
ausländischen oder eines deutschen Rechtsanwalts zur Entstehung
gelangt sein. Die Rechtspflegerin hat für eine anwaltliche Beratung
der Klägerin eine 5/10-Gebühr (nach einem Gegenstandswert von mehr
als 170.000,-- DM) veranschlagt. Das erscheint sachgerecht. Umfang
und Schwierigkeit einer sachgemäßen prozeßbezogenen anwaltlichen
Beratung in dieser Angelegenheit sind zwar im Vergleich zur Masse
landgerichtlicher Streitigkeiten als überdurchschnittlich
einzustufen, gehen aber nicht erkennbar über die anwaltliche
Mühewaltung hinaus, die insoweit in allein vergleichbaren
Streitigkeiten mit ähnlich hohen Gegenstandswerten erbracht werden
muß und erbracht wird. Eine auf die Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung bezogene Beratung der Klägerin durch einen nicht
schon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt würde
deshalb unter Berücksichtigung aller sonstigen nach § 12 BRAGO für
die Bemessung einer Rahmengebühr maßgeblichen Umstände lediglich
den Ansatz einer im mittleren Bereich des Gebührenrahmens des § 20
BRAGO liegenden Gebühr gerechtfertigt haben. Für diesen Bereich hat
sich in der Praxis die 5/10-Gebühr als Regelgebühr durchgesetzt. Es
begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß die
Rechtspflegerin die auf seiten der Klägerin zu berücksichtigenden
Beratungskosten auf der Grundlage einer 5/10-Ratgebühr ermittelt
und insoweit 1.172,-- DM in die Vergeichsrechnung eingestellt
hat.
Informationsreisekosten waren dagegen nicht zu erwarten. Die
Klägerin trägt selbst vor, daß ihr damaliger Verkaufsleiter mit
Rechtsanwalt Dr. K. Mitte 1993 und demnach erst zu einem Zeitpunkt
zusammengetroffen ist, als das erstinstanzliche Verfahren kurz vor
dem Abschluß stand. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen
werden, daß die Klägerin es jedenfalls zunächst als ausreichend
angesehen hat, ihren F.er Verkehrsanwalt auf dem Postwege über den
Sach- und Streitstand zu unterrichten. Eine Partei, die sich auf
schriftliche und/oder fernmündliche Fühlungnahmen mit ihrem
Verkehrsanwalt beschränkt, aber muß sich auch im Verhältnis zu
ihrem Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Das gilt
auch dann, wenn die Partei ihrem Verkehrsanwalt am dritten Ort
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Inanspruchnahme des
Vertrauensanwalts als Verkehrsanwalt kann nicht als hinreichendes
Indiz dafür gewertet werden, daß die Partei ohne die Mitwirkung
dieses Anwalts zum Zwecke einer persönlichen Besprechung der
Angelegenheit mit dem Prozeßbevollmächtigten eigens eine (oder gar
mehrere) Informationsreise(n) unternommen hätte. Ein im allgemeinen
auch unter Erstattunsgesichtspunkten anzuerkennendes Bedürfnis der
Partei, wenigstens einmal mit ihrem Prozeßbevollmächtigten
persönlich zusammenzutreffen, um so die Grundlage für eine
gedeihliche Zusammenarbeit im Mandatsverhältnis zu schaffen,
besteht dann nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines
Korrespondenzanwalts zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf eine
persönliche Fühlungnahme mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und
sie auch den Verkehrsanwalt nicht anders denn schriftlich und
fernmündlich unterrichtet hat. Die Auffassung, daß das
Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt und dessen
Vertrautheit mit dem Geschäftsbetrieb der Partei eine sonst
erforderliche Informationsreise ersetze, vermag der Senat in dieser
Allgemeinheit nicht zu teilen (vgl. OLGR Köln, 1993, 267 = JurBüro
1993, 682). Es müssen schon konrete prozeßbezogene Tatsachen
dargetan und glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen,
daß die Partei, obwohl sie in der Angelegenheit ein persönliches
Informationsgespräch mit ihrem Verkehrsanwalt nicht für
erforderlich gehalten hat, für den alternativen Fall einer
unmittelbaren Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten gleichwohl
eine Informationsreise unternommen hätte. Dafür bietet hier weder
der Prozeßstoff einen Anhalt noch macht die Klägerin solche
Umstände glaubhaft. Der bloße Umstand, daß die Klägerin ihren F.er
Rechtsanwalt seit vielen Jahren kennt, rechtfertigt nicht die
Annahme, daß sie bei ausschließlich unmittelbarem
Informationsverkehr einen ihrer Mitarbeiter zur Unterrichtung der
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Köln entsandt
hätte.
Aus alledem folgt, daß die streitigen Verkehrsanwaltskosten nur
insoweit zu erstatten sind, als die Klägerin durch die Einschaltung
ihres F.er Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug
andere notwendige Kosten tatsächlich erspart hat. Zu den durch die
Korrespondenztätigkeit des Rechtsanwalts Dr. K. ersparten Kosten
gehören jedoch lediglich die Kosten einer anwaltlichen Beratung der
Klägerin, die im angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.172,-- DM
angesetzt sind. Dagegen sieht der Senat nicht als glaubhaft gemacht
an, daß die Mitwirkung des F.er Vertrauensanwalts der Klägerin als
Korrespondenzanwalt zu einer Einsparung sonst notwendiger
Informationskosten geführt hat. Als durch die
Korrespondenztätigkeit eines andernorts praktizierenden
Rechtsanwalts erspart kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in
Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der
durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts tatsächlich
entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die
der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Einschaltung eines
Anwalts am dritten Ort abgesehen und ihren Prozeßanwalt unmittelbar
beauftragt und über den Sach- und Streitstand unterrichtet hätte.
Der mit einer unmittelbaren Unterrichtung der Kölner
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verbundene Aufwand aber wäre
nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von der in den
USA geschäftsansässigen Klägerin zur entsprechenden Information
ihres F.er Rechtsanwalts tatsächlich aufgewandt worden sind.
Die Verkehrsanwaltskosten der Klägerin können folglich nur in
Höhe von 1.172,-- DM als erstattbar anerkannt werden. Zusammen mit
den Gebühren und Auslagen der Kölner Prozeßanwälte der Klägerin,
die sich auf 4.568,-- DM belaufen, und den von der Klägerin
vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 855,-- DM ergeben sich
mithin 6.595,-- DM die als zu erstattende erstinstanzliche
Prozeßkosten der Klägerin gegen die Beklagte festzusetzen sind.
Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung
des Rechtsmittels der Klägerin und der weitergehenden
Erinnerungsbeschwerde der Beklagten zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 2.304,--
DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 23.01.1995
Az: 17 W 366/94
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bbf1a074ec8a/OLG-Koeln_Beschluss_vom_23-Januar-1995_Az_17-W-366-94