Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. August 2008
Aktenzeichen: 312 O 64/08
(LG Hamburg: Urteil v. 12.08.2008, Az.: 312 O 64/08)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens "a." mit der Internetdomain a..com durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber seinen Providern in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomains a..eu und a..mobi einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,€ EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger vertreibt sog. "Custom-Bikes", also individuell zusammengebaute Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör.
Unter der Domain a..de bietet er seine Waren im Internet an. Am 30.10.2007 meldete er beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) die Wortmarke "A. 45 C." an, die am 09.01.2008 unter der Nummer <leer> insbesondere für Waren der Klasse 12 "Motorräder, sowie deren Zubehör und Teile" und Dienstleistungen der Klasse 41 "Konzeption, Organisation und Durchführung von Motorradtreffen und Motorradveranstaltungen" eingetragen wurde.
Der Beklagte verkauft unter der Bezeichnung "E. Cycles" ebenfalls Motorräder und präsentiert seine Angebote im Internet unter der Domain e..de.
Der Kläger stellte im Oktober 2007 fest, dass am 03.03.2007 die Domain a..com auf den Namen des Beklagten registriert worden war.
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger am 16.11.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 312 O 815/07), durch die dem Beklagten verboten wurde, die Domain a..com für Motorräder und Zubehör bzw. damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen zu nutzen. Unter dem 11.01.2008 erkannte der Beklagte nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger in einer Abschlusserklärung die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an.
Mit Schreiben vom 24.01.2008 rechnete der Klägervertreter gegenüber dem Beklagten die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abschlusserklärung angefallenen Rechtsanwaltskosten dahingehend ab, dass für die "Abmahnung vom 30.11.2007" (gemeint war offenbar: 31.10.2007) ein Betrag von 679,90 EUR (0,65-fache Geschäftsgebühr aus 50.000,€ EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,€ EUR und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 20.12.2007 ein Betrag von 898,40 EUR (0,8-fache Geschäftsgebühr aus 75.000,€ EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,€ EUR gefordert wurde. Den geltend gemachten Betrag von 1.618,30 EUR zahlte der Beklagte an den Kläger.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte der Klägervertreter dem Beklagten mit, die Abrechnung vom 24.01.2008 sei hinsichtlich der für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung angefallenen Kosten fehlerhaft gewesen. Tatsächlich seien insoweit Kosten in Höhe von 980,€ EUR entstanden. Der Beklagte wurde darum zu einer Nachzahlung von 61,60 EUR bis zum 22.02.2008 aufgefordert. Diese Zahlung leistete der Beklagte nicht.
Am 02. bzw. 03.11.2007 ließ der Beklagte auch die Domains a..info, ... a..biz, a..net, a..org, a..eu, a..mobi, a..nl und a..es für sich registrieren.
Im Mai 2008 € nach Rechtshängigkeit dieses Verfahrens € übertrug der Beklagte die Domains a..info, a..biz, a..net, a..org und a..nl auf einen Dritten.
Mit der am 06.02.2008 erhobenen Klage sowie den Schriftsätzen zur Klageerweiterung vom 15.02.2008 und 27.02.2008 hat der Kläger folgende Klageanträge angekündigt:
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens "a." durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unverzüglich nach Rechtskraft einer Entscheidung über die vorliegende Klage Auskunft über die Art und den Umfang der Benutzung der Domains "a..com", "a..info", "a..biz", "a..net", "A. C..org", "a..eu", "a..mobi", "a..nl", "A.-C..es" im Zeitraum vom 03.03.2007 bis 30.11.2007 sowie über die erzielten Umsätze € hierbei insbesondere Zahl, Art und Zeitpunkt € und Gewinne unter diesem Zeichen zu erteilen;
3. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomains "a..info", "a..biz", "a..net", "a..org", "a..eu", "a..mobi", "a..nl", "a..es" einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 61,60 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2008 hat der Kläger den Klageantrag zu 2 vollständig und den Klageantrag zu 3 insoweit für erledigt erklärt, als beantragt worden ist, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomains a..info, a..biz, a..net, a..org und a..nl einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zustimmt.
Der Kläger behauptet, für ihn seien Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung "a." entstanden. Er führe sein Unternehmen seit 2003 deutschlandweit unter dieser Bezeichnung und habe diesen Firmennamen auch bereits seit 2004 im Internet zur Präsentation seiner Angebote genutzt. Er nutze das Zeichen "A. 45 C." auf seinem Briefpapier und trete unter diesem Zeichen in einer Vielzahl von Fachmagazinen bundesweit auf. Dies sei dem Beklagten als seinem unmittelbaren Konkurrenten, der eine "Community für Biker" aufbauen wolle, auch bekannt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte ihm alle durch die Nutzung des Zeichens "a." entstandenen Schäden zu ersetzen habe ( Klageantrag zu 1 ), da dieser die Bezeichnung wegen der für ihn entstandenen Unternehmenskennzeichenrechte nicht für sein ebenfalls auf Motorräder bezogenes Gewerbe nutzen dürfe. Er behauptet, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, zumindest aber eines Marktverwirrungsschadens bestehe, weil Internetnutzer durch die Eingabe der Domain ... a..com direkt auf die Internetpräsenz des Beklagten geleitet worden seien. Es habe sich um eine geschäftliche Website des Beklagten mit gewerblichen Angeboten gehandelt. Schon auf der Startseite "a..com/index_main.htm" seien dem Besucher diverse Motorräder zum Kauf angeboten worden.
Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 242 BGB auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu ( ursprünglicher Klageantrag zu 2 ), der die Bezifferung des Schadens möglich machen solle. Insbesondere müsse er sich nicht auf eigene Marktrecherchen verweisen lassen. Er sei auch nicht in der Lage festzustellen, wie viel Verkehr tatsächlich durch die auf den Beklagten registrierten Domains umgeleitet worden sei.
Außerdem habe er gegen den Beklagten gemäß §§ 826, 226 BGB i. V. m. § 249 S. 1 BGB Anspruch auf Freigabe sämtlicher für diesen registrierten Domains mit der Bezeichnung "a." ( ursprünglicher Klageantrag zu 3 ), da die Registrierung von Domains, die mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, aber mit einem fremden Kennzeichenrecht gleichlauten, eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung sei. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Registrierung der Domains ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen, ihm als Zeicheninhaber die Nutzung der für ihn geschützten Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Dies dokumentiere sich dadurch, dass er die Domains a..info, a..biz, a..net, a..org, a..eu, a..mobi, a..nl und a..es am 03.11.2007 und damit kurz nach Erhalt der Abmahnung betreffend die Domain a..com vorgenommen habe.
Durch das Fehlen eines berechtigten Eigeninteresses und das Handeln in Schädigungsabsicht sei durch die Registrierung der Domain a..eu außerdem der Tatbestand des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission erfüllt, da die Domain mit einem anderen Namen identisch sei, für den Rechte bestünden. Darüber hinaus verstoße die Anmeldung der Domains gegen sein Markenrecht, das Priorität vom 30.10.2007 habe.
Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4 macht der Kläger seine weitergehende Kostenforderung aus dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2008 geltend und vertritt die Auffassung, über den bisher von dem Beklagten gezahlten Betrag sei kein Vergleich zustande gekommen.
Zur Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vertritt der Kläger die Auffassung, das national örtlich zuständige Gericht sei auch international zuständig, wenn die kennzeichenrechtliche Interessenkollision zumindest auch in der Bundesrepublik Deutschland stattfinde. Vorliegend klage ein Deutscher gegen einen Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen wurden. Der Tatort befinde sich ebenfalls in Deutschland.
Nach Teilerledigung des Rechtsstreits beantragt der Kläger (noch),
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Benutzung des Zeichens ... "a." durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomains "A. C..eu", "a..mobi" und "a..es" einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben;
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61,60 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und vertritt außerdem die Auffassung, die Anrufung dieses Gerichts sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolge sachfremde Ziele. Er wolle den Beklagten aus persönlichen Gründen mit Kosten und Risiken belasten und dessen persönliche und finanzielle Kräfte binden. Nur so sei zu erklären, dass er das Mandat mit seinem in U. ansässigen ehemaligen anwaltlichen Vertreter (RA W.) beendet und einen in Norddeutschland niedergelassenen Rechtsanwalt mit dem Klageverfahren beauftragt habe.
Darüber hinaus bestehe für die auf ausländische Domains bezogenen Anträge keine internationale Zuständigkeit. Hinsichtlich dieser Domains sei zunächst ein WIPO Uniform Domain Name Dispute Resolution-Verfahren durchgeführt gewesen, so dass die Klageerweiterung zum ursprünglichen Antrag zu 3 nicht sachdienlich sei.
In der Sache vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kläger habe kein Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung "a." erworben.
Dazu behauptet er, der Kläger sei im Jahr 2006 nicht im Internet "mit einem Web-Shop zu finden gewesen" und sei darum "nicht dauerhaft am Markt". Im Januar 2007 habe der Kläger im Internet davon berichtet, dass er aus dem außereuropäischen Ausland zurück nach Deutschland abgeschoben worden sei, was belege, dass er zuvor in Deutschland auch keinen Gewerbebetrieb geführt haben könne. Außerdem sei der Kläger im April 2006 von O. nach R. umgezogen. Im Übrigen führe dieser € wie er selbst auch € nur einen Kleinbetrieb.
Außerdem verwende der Kläger bei der Darstellung seiner Angebote im Internet nicht die Bezeichnung "a.", sondern benutze in seinem Logo die Bezeichnung "A. fourty fucking five". Den angesprochenen Verkehrskreisen werde darum nicht deutlich, dass der Kläger die Bezeichnung "a." für sein Unternehmen nutzen wolle. Wenn überhaupt gehe der Verkehr eher davon aus, dass das Unternehmen des Klägers "A.-fourty-fucking-five- C." heiße, wie es der Kläger auch selbst auf seiner Internetseite unter dem Menüpunkt "The Company Name" nenne.
Die vielfache Nutzung des Wortes "fucking" im Internetauftritt des klägerischen Unternehmens habe ein etwaiges Kennzeichenrecht an "a." jedenfalls vollständig verwässert. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Zeichenkombination "A." in verschiedenen Kontexten des Alltags vorkomme. So sei "A. 45" z. B. eine Musikgruppe aus S. in der S.; über Google seien ca. 195.000 Ergebnisse für die Suchanfrage "A. 45" zu finden. "A. 45" könne auch schlicht "ein fünfundvierzigstes Gebiet" z. B. von Flugfeldern der U. S. Air Force oder Sektoren in Computerspielen bezeichnen. Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Online-Shop unter der Bezeichnung "1 a Shops" führe, verwässere ein ggf. bestehendes Unternehmenskennzeichen weiter.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, "45Cycle" bezeichne ein Harley-Davidson Motorrad, das seit Ende der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit der Kolbenanordnung in einem 45 Grad-Winkel gebaut werde. Dies sei den angesprochenen Motorradfahrern klar. Er vertritt darum die Auffassung, dieser Bestandteil der Bezeichnung "a." habe schon keine Kennzeichnungskraft.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1 ist der Beklagte der Auffassung, er könne dem Kläger hinsichtlich aller Schadenersatzforderungen die Einrede aus § 242 BGB (venire contra factum proprium) entgegenhalten, da er den von ihm als Kennzeichen behaupteten Schriftzug durch das Wort "fucking" selbst verunglimpfe.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er selbst habe die Wortkombination ... "a." in der streitgegenständlichen Zeit weder online noch offline verwendet.
Außerdem sei die Weiterleitung von der Domain a..com auf eine für Motorradfahrer allgemein interessante Seite und nicht auf den Shop-Teil seiner Webseite erfolgt. Auf der verlinkten Seite hätten sich insbesondere aktuelle Informationen zu Bikertreffen, Fotogalerien und weitere unkommerzielle Informationen gefunden. Es habe eines gesonderten Willensentschlusses des Internetnutzers bedurft, um auf seine Verkaufsangebote zu gelangen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger über die bereits geltend gemachten Abmahnkosten hinaus weitere Schäden durch die Nutzung der Domain a..com entstanden seien; er mache mit seinem Web-Shop kaum Umsatz.
Zum ehemaligen Klageantrag zu 2 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich alle erforderlichen Auskünfte über das Internet selbst verschaffen. Darüber hinaus stelle der Auskunftsantrag des Klägers ein unzulässiges Ausforschungsbegehren dar. Sollte ihm stattgegeben werden, müsse er Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, weil er Angaben zu Umsätzen mit Materialien machen müsse, auf die sich der Kläger nachahmend einstellen könne.
Letztlich könne er aber insoweit Auskunft erteilen, dass er mit den verlinkten Domains keine Umsätze gemacht habe.
In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 3 vertritt der Beklagte die Auffassung, ihm könne eine Schädigungsabsicht hinsichtlich der ausländischen Domains nicht vorgeworfen werden, da der Kläger insoweit keine Kennzeichenrechte habe. Dies gelte umso mehr, da der Kläger diese Domains selbst offensichtlich bisher nicht habe verwenden wollen.
Dass die Domains nicht kommerziell verwendet werden sollten, zeige die Registrierung der Domains .org, .info und .net, unter denen der Nutzer keinen Shop erwarte.
In Bezug auf die "eu-Domain" sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger diese offenbar nicht habe nutzen wollen. Die "Landrush-Phase" der Domain-Vergabe sei lange vorüber. Bereits seit dem 07.06.2006 eröffnete sich der Öffentlichkeit die Chance, in der "Sunrise-Periode" nicht zugeteilte .eu-Domains zu registrieren.
In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 4 vertritt der Beklagte die Auffassung, durch die Abrechnung vom 24.01.2008 und die Zahlung des geforderten Betrags sei es zu einem Vergleich hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2008 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig ( dazu unter 1. ). Soweit über sie nach der Teilerledigungserklärung noch streitig zu entscheiden ist, ist sie allerdings nur teilweise begründet ( dazu unter 2. ).
1.
Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
Steht dem Kläger € wie von ihm geltend gemacht € ein mit den Domains des Beklagten kollidierendes Unternehmenskennzeichenrecht zu und verletzt die Registrierung bzw. Nutzung der im ursprünglichen Klageantrag zu 2 genannten Domains sein Recht an der inzwischen eingetragenen Marke "A. 45 C.", wäre Verletzungs-ort die gesamte Bundesrepublik, so dass national der sog. fliegende Gerichtsstand besteht und eine internationale Zuständigkeit gegeben ist.
Bei den .com-, .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu-, und .mobi-Domains handelt es sich um typischerweise von Deutschen (auch) für deutsche Kunden genutzte Domains. Dass der Beklagte eine entsprechende Nutzung beabsichtigte, ergibt sich schon daraus, dass er die .com-Domain mit einem an Deutsche gerichteten Angebot hinterlegt hat.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch davon auszugehen, dass die niederländische .nl-Domain und die spanische .es-Domain durch den deutschen Beklagten von Deutschland aus mit einem deutschsprachigen Angebot hinterlegt werden könnten, so dass die Gefahr einer Kennzeichenrechtsverletzung in Deutschland auch insoweit nicht auszuschießen ist. Der Beklagte hat dies zumindest nicht schlüssig in Frage gestellt.
Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anrufung des Landgerichts Hamburg, wie sie z. B. das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 371/07) für einen Fall der Massenabmahnung im Wettbewerbsrecht festgestellt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger stand es frei, sich einen Rechtsanwalt in Norddeutschland zu wählen und so ggf. besondere Kenntnisse seiner Prozessbevollmächtigten zu nutzen bzw. den Gerichtsstand entsprechend dieser Kenntnisse auswählen.
Der Kläger weist auch zu Recht darauf hin, dass er nicht verpflichtet war, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stellt lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 162).
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und damit zulässig.
Insbesondere ist der Klageantrag zu 1 nicht zu unbestimmt. Mit diesem Antrag verlangt der Kläger die konkrete Feststellung, dass jede Benutzung der Bezeichnung "a." durch den Beklagten seine Rechte verletzt und darum eine Schadenersatzpflicht auslöst. Ein diese Feststellung treffender Urteilsspruch ist hinreichend konkret.
Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 1 auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil nach der Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 2 (Auskunft) kein Feststellungsinteresse des Klägers mehr bestünde.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, er habe über die Domain a..com keine Umsätze erzielt, und der Kläger diese Auskunft mit der Erledigungserklärung akzeptiert hat, ist allerdings davon auszugehen, dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden ist. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass es zu einem Marktverwirrungsschaden gekommen sein könnte, was die Feststellung der Schadenersatzpflicht grundsätzlich rechtfertigen kann.
2.
In seiner Allgemeinheit ist der Klageantrag zu 1 aber nicht begründet.
Es kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger die Schäden zu ersetzten hat, die durch die Nutzung der Domain a..com entstanden sind.
Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten kann sich nur daraus ergeben, dass dieser mit der Nutzung der Bezeichnung "a." in den von ihm registrierten Domainnamen ein Unternehmenskennzeichenrecht (§ 15 Abs. 5 MarkenG) und/oder Markenrechte (§ 14 Abs. 6 MarkenG) des Klägers schuldhaft verletzt hat.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 6 MarkenG scheitert allerdings € unabhängig davon, ob allein die Registrierung von Domains als Verletzungshandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen ist € schon daran, dass der Schutz des § 14 MarkenG für die beim DPMA angemeldete Marke "A. 45 C." erst mit deren Eintragung im Januar 2008 und damit nach Registrierung sämtlicher streitgegenständlicher Domains entstand (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 5). Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach § 6 Abs. 2 MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die Schutzentstehung relevant.
Der Kläger kann aber gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 5 MarkenG wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichenrechts haben.
Die Bezeichnung "a." ist grundsätzlich geeignet, mit Kennzeichnungskraft ein Unternehmen zu bezeichnen.
Auch wenn die einzelnen Bestandteile des Wortes rein beschreibenden Charakter haben und die Kombinationen "A. 45" und "45 C." auch in anderen Zusammenhängen verwandt werden, ist doch die Zusammensetzung "a." kennzeichnungskräftig für das Warenangebot des Klägers.
Dass der Kläger auf seiner Webseite in die Bezeichnung "a." an verschiedenen Stellen das Wort "fucking" einfügt, bzw. die Zahl 45 mit "fourty five" ausschreibt und den Zusatz "C." weglässt, verwässert die Unternehmensbezeichnung nicht in einer Weise, die sie nicht mehr erkennbar sein ließe. Es ist nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass der Einschub des Wortes "fucking" im Verständnis der Verkehrskreise, die der Kläger mit seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Internetpräsens anspricht, keine eigene kennzeichnende Bedeutung hat, sondern verbreitet mit jedem beliebigen anderen Wort kombiniert wird. Allein das Ausschreiben einer Zahl oder das Weglassen des im wesentlichen beschreibenden Zusatzes "C." begründet bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Zweifel daran, wie das Unternehmen des Klägers heißt.
Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass das Unternehmenskennzeichens "a." für den Betrieb des Klägers vor Registrierung der (ersten) Domain a..com im März 2007 entstanden war.
Der Kläger hat seinen entsprechenden Vortrag mit den mit Anlage K 12 vorgelegten Bestätigungen von Verlegern von Motorradzeitschriften belegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger seit 2004 bzw. 2005 in Motorradzeitschriften mit der Bezeichnung "A. 45 C." geworben hat.
Dem ist der Beklagte nicht schlüssig entgegengetreten, so dass sein Bestreiten nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Im Hinblick auf einen möglichen Schadenseintritt des Klägers kommt es auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domain a..com im März 2007 an. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe im Jahr 2006 keinen Internetshop betrieben, ist darum unbehelflich. Irrelevant ist angesichts der Möglichkeit, ein Gewerbe über das Internet zu betreiben, auch, ob bzw. wann der Kläger von Nord- nach Süddeutschland gezogen ist. Dass der Kläger sich über einen Zeitraum hinweg, der es unmöglich sein ließe, in Deutschland ein Unternehmen zu führen, im Ausland aufgehalten hat, hat der Beklagte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Er nennt insoweit weder konkrete Zeitpunkte, noch lässt allein der Umstand, dass der Kläger € zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt € aus dem Ausland nach Deutschland abgeschoben wurde, die Behauptung des Beklagten plausibel sein.
Ist vom Bestehen eines Unternehmenskennzeichens "a." des Klägers ab März 2007 auszugehen, hat der Beklagte dies durch die Registrierung und (letztlich) unstreitige Nutzung der Domain a..com i. S. d. § 15 Abs. 2 MarkenG verletzt.
Der Kläger hat in der Replik (Bl. 38 d. A.) dem Vortrag des Beklagten, die Domain a..com sei nur auf eine allgemein informative Seite verlinkt gewesen, unter Bezugnahme auf die Anlage ASt 4 des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegen gehalten, dem Internetnutzer seien schon auf der Startseite der Domain ... a..com Motorräder zum Kauf angeboten worden. Dies stellt eine Nutzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr dar. Diesem substantiierten Vortrag ist der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.05.2008 nicht mehr entgegen getreten.
Der Kläger hat wegen der Nutzung der Domain a..com durch den Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Schadenersatzpflicht, denn das Bestehen eines Schadens ist zumindest möglich; ob dies wahrscheinlich ist, ist unerheblich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdn. 8 a).
Durch die Registrierung der weiteren, im ursprünglichen Klageantrag zu 3 genannten Domains im November 2007 hat der Beklagte allerdings das Unternehmenskennzeichenrecht des Klägers (noch) nicht verletzt, denn diese sind durch den Beklagten € was im streitigen Verfahren letztlich unstreitig war € nicht genutzt worden. Insoweit fehlt es also an einem eine Schadenersatzpflicht begründenden Rechtsverhältnis, das festgestellt werden könnte.
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 (ehemals teilweise zu 3) noch die Löschung der Domains a..eu, a..mobi und a..es verlangt, ist es unerheblich, ob der Beklagte noch Inhaber dieser Domains ist. Denn eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der Rechte an den Domains € nur eine solche steht vorliegend in Frage € hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss.
Ein kennzeichenrechtlicher Anspruch auf Löschung der Domains steht dem Kläger allerdings nicht zu.
Ein aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteter Domain-Löschungsanspruch ist zwar grundsätzlich denkbar und eine entsprechende Verurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02; a. A. Boecker, "Der Löschungsanspruch in der registerkennzeichenrechtlich motivierten Domainstreitigkeit", GRUR 2007, 370 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 € Euro Telekom ) besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung € auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffener Branchen erfolgt € zumindest eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres der Fall. Vorliegend hat der Kläger dazu nicht konkret vorgetragen. Es ist vielmehr nach dem Vortrag des Beklagten gerade denkbar, dass dieser die Domains nicht gewerblich nutzen könnte.
Das auf Löschung und Dekonnektierung der typischerweise auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains .eu und .mobi gerichtete Verlangen des Klägers ist aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet.
Es liegt hinsichtlich dieser Domains ein Fall des sog. Domain-Grabbings vor, was der Kläger konkludent auch gerügt hat.
Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung (vgl. Hefermehl, UWG, 25. Aufl., § 4 Rdn. 10.94 m. w. N.; so auch: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74/04 € Advanced Microwave Systems; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05 € ahd .) wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.
Davon ist vorliegend hinsichtlich der Domains, die typischerweise auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzt werden, auszugehen.
Der Beklagte hat kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung ... "a." geltend gemacht. Allein der Hinweis, dass ein Harley-Davidson-Motorrad "45- C." genannt wird und der Beklagte mit Harley-Davidsons handelt, belegt nicht sein Interesse, dieses Kürzel auch in Kombination mit dem Wort "A." zu benutzen.
Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain a..com bezogenen Abmahnung vom 31.10.2007 die genannten Domains für sich registrieren ließ, belegt seine Schädigungsabsicht. Irgendeinen sachlichen Grund für die Inanspruchnahme der Domains hat der Beklagte auch nicht behauptet.
Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte behauptet hat, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutzt € wie gesagt, ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens € behindert er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig.
Dass der Kläger allerdings auch durch die Registrierung der spanischen .es-Domain auf den Beklagten wettbewerbswidrig behindert wird, hat er nicht schlüssig geltend gemacht. Wegen des Auslandsbezugs der Domain ist ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domain nicht offensichtlich. Er hätte darum dazu vortragen müssen, welches eigene Interesse er an der Nutzung gerade dieser Domains hat, ob er also z. B. auch auf dem spanischen Markt tätig ist bzw. sein will.
Der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Urteil vom 27.05.2008; Az. 312 O 859/07) konnte der klägerische Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nicht eine 0,8-fache (= 960,€ EUR) sondern nur eine 0,3-fache Gebühr (= 360,€ EUR) nach Nr. 2302 VV RVG für ein einfaches Schreiben abrechnen, so dass der Kläger insoweit bereits überzahlt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass für den Klageantrag zu 1 (Feststellung) ein Teilstreitwert von 15.000,€ EUR, für den ursprünglichen Klageantrag zu 2 (Auskunft) ein Teilstreitwert von 7.500,€ EUR, für den ursprünglichen Klageantrag zu 3 (Domainlöschung) ein Teilstreitwert von 7.428,40 EUR und für den ursprüngliche Klageantrag zu 4 (Zahlungsklage) ein Teilstreitwert von 61,60 EUR anzusetzen ist.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1, mit dem der Kläger nur teilweise obsiegt hat, ist es angemessen, eine hälftige Kostenteilung vorzunehmen.
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2 ist im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden.
Danach ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die gesamten für diesen Forderungsteil angefallenen Kosten aufzuerlegen. Soweit der Kläger mit diesem Antrag Auskunft über die Nutzung der typischerweise auch in Deutschland abzurufenden Domains verlangt hat, war sein Begehren schon im Hinblick darauf berechtigt, dass er die .com-Domain genutzt und die .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu- und .mobi-Domains durch Domaingrabbing erworben hat. Darüber hinaus stellte aus den oben zum Klageantrag zu 1 genannten Gründen die Nutzung der .com-Domain eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers dar. Die Anmeldung der weiteren in diesem Klageantrag genannten Domains begründeten eine Erstbegehungsgefahr für eine solche Verletzung, die ebenfalls nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch des (potenziellen) Geschädigten auslöst (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 14-19 Rdn. 135).
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3 kann nach § 91 a ZPO und § 92 ZPO eine einheitliche Entscheidung über die für diesen Klageteil angefallenen Verfahrenskosten getroffen werden.
Mit seinem Löschungsbegehren war bzw. wäre der Kläger insoweit erfolgreich gewesen, als es sich auf die typischerweise auch in Deutschland abzurufenden Domains bezog. Aus den oben zum Klageantrag zu 2 genannten Gründen konnte der Löschungsantrag hinsichtlich der ausländischen .nl- und .es-Domains nicht durchdringen. Dies rechtfertigt es, dem Kläger insoweit 2/8 und dem Beklagten 6/8 der Kosten aufzuerlegen.
Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4 ist der Kläger unterlegen, so dass es insgesamt gerechtfertigt ist, die Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 12.08.2008
Az: 312 O 64/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc0308c91bb3/LG-Hamburg_Urteil_vom_12-August-2008_Az_312-O-64-08