Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 180/09

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2009, Az.: 27 W (pat) 180/09)

Tenor

BPatG 152 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Anmeldung der Zeichenfolgeclubebook.defür die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in Klasse 35 enthalten sind; Dienstleistungen des Großund Einzelhandels mit Waren der Klasse 16; Dienstleistungen des Übertragens von Daten für multimediale Präsentationen über Telekommunikationsnetzwerke, insbesondere Internet; Vertriebsdienstleistungen auf dem Gebiet von Schulungen und Seminaren; elektronische Verlagsdienstleistungen, nämlich elektronische Veröffentlichung von Arbeiten zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in Klasse 41 enthalten sind; Schulungsveranstaltungen; Veranstaltung von Seminarennach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 8. September 2009, zu dem die Anmelderin keine Stellung genommen hatte, mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Zeichenfolge handele es sich um eine beschreibende Angabe, da sie den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriere, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über eine Klubinternetadresse in Anspruch genommen werden können. Die hiergegen eingelegte, ebenfalls nicht begründete Erinnerung hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 15. April 2009 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese wurde weder mit einem Antrag versehen noch innerhalb der ihr vom Senat eingeräumten Äußerungsfrist begründet.

II. A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum, bei dem es sich nach der Art dieser Waren und Dienstleistungen um alle inländischen Verbraucher handelt, die angemeldete Zeichenfolge nur als Hinweis auf eine Internetadresse verstehen, unter der elektronische Bücher in der bereits für das Printformat bekannten und üblichen Form eines Clubs angeboten werden. Eine über diese bloße Sachinformation hinausgehende Bedeutung wird das Publikum der angemeldeten Bezeichnung demgegenüber nicht entnehmen können. Damit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card), dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094

- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), so dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] -HAIRTRANSFER).

Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID) nicht erfüllen kann.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat und die Anmelderin -entsprechend ihrer bisherigen "Anmeldestrategie" -zu den Beanstandungen keine Stellung genommen hat, so dass nicht erkennbar ist, aus welchen sachlichen Gründen sie diese für nicht gerechtfertigt erachtet, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Albrecht Kruppa Schwarz Ju/Me






BPatG:
Beschluss v. 27.10.2009
Az: 27 W (pat) 180/09


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