Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 10. Januar 2012
Aktenzeichen: 8 W 98/11
(OLG Hamburg: Beschluss v. 10.01.2012, Az.: 8 W 98/11)
1. Die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen können nicht erstattet verlangt werden.
2. Die Erstattung von Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, richtet sich allein nach Nr.7000 Nr.1 b) VV RVG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 wird zuru€ckgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Ho€he von 1.838,90 EUR zu tragen.
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Festsetzung weiterer Kosten gegen den Antragsgegner fu€r Ausdrucke von Fotografien und die Erstellung von beglaubigten Fotokopien einer einstweiligen Verfu€gung zum Zwecke der Zustellung.
Am 04.07.2011 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfu€gung gegen den Antragsgegner wegen der unerlaubten Verwendung von urhebberrechtllich geschu€tzten Fotografien. Dem Antrag beigefu€gt waren als Anlage ASt 1 farbige Ausdrucke der in Rede stehenden insgesamt 2.496 Farbfotografien auf 990 Din A4-Seiten. Auf diese "Fotografien gema€ß Anlage ASt 1" nahm der Verbotsantrag Bezug. Die 990seitige Anlage war dem Antrag in vier farbigen Exemplaren beigefu€gt. Diese vier Exemplare hatten die Prozessbevollma€chtigten des Antragstellers extern fu€r 752,40 EUR drucken lassen.
Die beantragte Beschlussverfu€gung wurde am 07.07.2011 erlassen. Sie nahm Bezug auf die "aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Fotografien". Das Landgericht verwandte einen der vom Antragsteller eingereichten Farbausdrucke fu€r die den Bevollma€chtigten des Antragstellers zugestellte Beschlussausfertigung.
Die Prozessbevollma€chtigten des Antragstellers erstellten zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner und seinen Bevollma€chtigten zwei beglaubigte Fotokopien des Beschlusses. Diese umfassten jeweils auch 990 Seiten Farbkopien derjenigen Seiten des Beschlusses, die die in Rede stehenden Fotografien zeigen. Insgesamt wurden insoweit 1.980 Farbkopien angefertigt.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2011 beantragte der Antragsteller unter anderem die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 752,40 EUR Druckkosten fu€r die 3.980 beim Landgericht eingereichten farbigen Drucke sowie weiterer Kopierkosten in Ho€he von 1.980,00 EUR fu€r Farbkopien (Kosten insoweit insgesamt 2.732,40 EUR). Mit dem an die Bevollma€chtigten des Antragstellers am 23.11.2011 versandten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des Landgerichts demgegenu€ber
im Hinblick auf die vorliegend allein im Streit stehenden Druck- und Kopierkosten lediglich einen Betrag von 893,50 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.12.2011. Im Kern macht er unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Du€sseldorf (OLG Du€sseldorf, Beschluss vom 20.12.2004, - I-2 W 46/04) geltend, die Kosten fu€r die 1.980 zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner erstellten Farbkopien seien mit 1,00 EUR je Seite zu erstatten. Die Erstellung derartiger hochwertiger Farbkopien geho€re nicht zur u€blichen Gescha€ftsta€tigkeit eines Anwalts und ko€nne damit nicht als von dessen Honorar erfasst angesehen werden. Zu beru€cksichtigen sei auch der ganz erhebliche Zeitaufwand fu€r die Abzeichnung der Beglaubigungen. Gegen den Antragsgegner seien ferner Druckkosten in beantragter Ho€he fu€r die vier bei Gericht eingereichten Farbausdrucke festzusetzen. Diese Kosten seien gema€ß Nr. 7001 VV RVG in voller Ho€he zu erstatten und nicht gema€ß Nr. 7000 VV RVG zu berechnen. Hilfweise erkla€rt der Antragsteller den Verzicht auf die Geltendmachung der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Ho€he von EUR 20,00.
Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, die Erstellung und Einreichung von Farbdrucken und Fotokopien sei insgesamt nicht notwendig gewesen, weil die mit der einstweiligen Verfu€gung verbotene Verletzungshandlung zwischen den Parteien vor dem Antrag auf Erlass unstreitig gewesen sei. Zudem ha€tten diese Dokumente auch elektronisch eingereicht werden ko€nnen.
Mit Beschluss vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des Landgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zula€ssige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines die bisherige Kostenfestsetzung des Landgerichts fu€r Druck- und Kopierkosten u€bersteigenden Betrages.
Offen bleiben kann, ob insoweit die Festsetzung eines niedrigeren Betrages angezeigt gewesen wa€re. Die Festsetzung eines solchen niedrigeren Betrages verbietet vorliegend das zu Gunsten des beschwerdefu€hrenden Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachtende Verbot der reformatio in peius (s. hierzu Zo€ller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 104 Rn. 13 "Reformatio in peius"), weil der Antragsgegner den Kostenfestsetzungsbeschluss seinerseits nicht angegriffen hat. Auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Erstellung von Farbkopien und -drucken u€berhaupt erforderlich gewesen ist, kommt es danach fu€r die Entscheidung nicht an.
1. Nach § 91 ZPO kann der Antragsteller vom Gegner Erstattung der ihm erwachsenen Kosten verlangen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind. Hierzu za€hlen gema€ß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebu€hren und Auslagen seines Rechtsanwalts.
a) Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen fu€r den externen Druck in Ho€he von EUR 752,40 fu€r die Anfertigung der vom Antragstgeller vierfach bei Gericht eingereichten Anlage ASt 1 ergibt sich Folgendes:
Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Antragsteller seinem Prozessbevollma€chtigten die Erstattung dieser Kosten fu€r den externen Farbdruck als "Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB)" im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG oder im Rahmen von Nr. 7000 VV RVG als lex specials hierzu zu ersetzen haben ko€nnte. Aus diesem Grunde kann in diesem Zusammenhang bei der externen Erstellung des Drucks ebenfalls offen bleiben, ob der Ausdruck von Lichtbildern durch Dritte von den Tatbesta€nden von Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG abschließend erfasst wird oder ob eine Erstattung als sonstiger Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB in Betracht zu ziehen ist (fu€r die Anwendbarkeit von Nr. 7000 VV RVG Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, Nr. 7000 VV RVG Rn. 4; dagegen: Gerold/Schmidt - Mu€ller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, Nr. 7000 VV RVG, Rn. 12).
Im Hinblick auf diese Druckkosten ko€nnen na€mlich im Rahmen von § 91 ZPO allenfalls Aufwendung fu€r (ho€chstens) drei der vier bei Gericht eingereichten Exemplare der Anlage ASt 1 - mithin 564,30 EUR der tatsa€chlich aufgewandten 752,40 EUR - erstattungsfa€hig sein. Maßgeblich ist insoweit, dass jedenfalls die Kosten fu€r Schriftsa€tze im Original nebst diesem Schriftsatz beigefu€gten Anlagen kostenfrei sind (s. Hartung in Hartung/Ro€mermann/Schons, RVG, 2006, Nr. 7000 VV, Rn. 14; Gerold/Schmidt - Mu€ller-Rabe, aaO, Nr. 7000 VV, Rn. 44) und somit eine Kostenerstattung fu€r das Gerichtsexemplar ausscheidet. Bei einer Berechnung nach VV 7000 Nr. 1 b VV RVG wu€rde sich ein noch niedrigerer Betrag von 448,00 EUR ergeben (3 Anlagen mit insgesamt 2970 Druckseiten abzu€glich 100 erstattungsfreier Seiten, davon 50 Seiten a€ 0,50 EUR und 2820 Seiten a€ 0,15 EUR).
Dieser Betrag zuzu€glich der maximal erstattungsfa€higen Kosten fu€r die nach Erlass der einstweiligen Verfu€gung vom Antragstellervertreter zum Zwecke der Zustellung erstellten zwei weiteren Ablichtungen der Anlage ASt 1 unterschreitet im Ergebnis den vom Landgericht festgesetzten Betrag.
b) Im Hinblick auf die weiteren 1.980 zum Zwecke der Zustellung der einstweiligen Verfu€gung an den Antragsgegner und dessen Prozessbevollma€chtigten vom Antragstellervertreter erstellten Farbkopien ist na€mlich von Folgendem auszugehen:
Zwar bestimmt Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG "Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen." Eine solche Sonderregelung liegt aber aus Sicht des Senats in Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG jedenfalls fu€r den Fall der Fotokopie einer gerichtlichen Entscheidung nebst einer ihren Inhalt bestimmenden Anlage (hier: bildliche Bestimmung des konkreten Inhalts der Verbotsverfu€gung) zum Zwecke der Zustellung an den Gegner. Sa€mtliche vom Antragsteller gefertigten Ablichtungen der der Anlage ASt 1 entsprechenden Anlage zur Verbotsverfu€gung des Landgerichts unterliegen der Beurteilung nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Das Beschwerdegericht vermag der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, Nr. 7000 VV RVG beziehe sich lediglich auf Ablichtungen von Schreibwerk (so Gerold/Schmidt Mu€ller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010) nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesetzesmaterialien sich zu dieser Frage nicht ausdru€cklich verhalten (s. insbesondere BT-Drs. 15/1971, S. 231 f.), ergibt sich eine solche Einschra€nkung aus dem Wortlaut des Auslagentatbestandes von Nr. 7000 Nr. 1 "[...] fu€r Ablichtungen und Ausdrucke [...]" nicht (so auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 7000 Rn. 4). Zu beachten ist ferner, dass die fotokopierte 990seitige Anlage der Sache nach untrennbar mit dem Tenor der einstweiligen Verfu€gung als Schreibwerk dadurch verbunden ist, dass sie den exakten Inhalt des Verbots an den Antragsgegner bildlich bestimmt. Schließlich hat der Antragsteller keine tatsa€chlichen Umsta€nde dafu€r vorgebracht, aus denen sich der von ihm angenommen Erstattungsbetrag von 1,00 EUR je selbst gefertigter Farbkopie ergibt.
Die vom Antragsteller fu€r seinen hiervon abweichenden Standpunkt herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Du€sseldorf (OLG Du€sseldorf, Beschluss vom 20.12.2004, Az.: I-2 W 46/04 - zitiert nach juris) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage nach der BRAGO vor Inkrafttreten des RVG und stellt maßgeblich darauf ab, dass die Erstellung von farbigen Ausdrucken mittels eines Farblaserdruckers (dies betraf farbige Anlagen zu als Anlagen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen) nicht als zur u€blichen ordentlichen Gescha€ftsta€tigkeit des Anwalts geho€rend und damit als von dessen Honorar umfasst angesehen werden ko€nne (OLG Du€sseldorf, aaO, Rn. 3 zitiert nach juris). Dies stand offenkundig vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur BRAGO Fotokopiekosten grundsa€tzlich als vom Honorar des Rechtsanwalts bereits vergu€tet bewertet wurden (BGH NJW 2003, 1127, 1128).
Von einer entsprechenden Sachlage vermag der Senat vorliegend nicht auszugehen. Der Gesetzgeber hat na€mlich mit der Normierung von Nr. 7000 VV RVG angeordnet, dass Kosten fu€r Ablichtungen unter den dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erstattungsfa€hig sein sollen. Hieran a€ndert auch der vom Antragsteller angefu€hrte erhebliche Zeitaufwand fu€r die Beglaubigung der Beschlussabschriften nichts. Diese Ta€tigkeit lo€st mangels eines entsprechenden Gebu€hrentatbestandes im RVG jenseits der Frage der Erforderlichkeit der Paraphierung jeder Einzelseite keine gesonderten Gebu€hren aus.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Nr. 7000 Nr. 1 RVG auch Farbkopien betrifft und auch Farbkopien lediglich mit EUR 0,50 bzw. 0,15 EUR je Kopie zu vergu€ten sind - jedenfalls wenn es sich wie hier um Kopien im gebra€uchlichen Format Din A4 handelt. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG differenziert nicht zwischen Schwarz-Weiß- und Farbablichtungen (so auch Gerold/Schmidt - Mu€ller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, VV 7000, Rn. 109; Volpert in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Auflage 2000, Nr. 7000 VV Rn. 104) bzw. Ausdrucken. Der Sache nach handelt es sich aus Sicht des Senats angesichts der Anfertigung mit einem Fotokopiergera€t auch um Ablichtungen und nicht um die Vervielfa€ltigung von Lichtbildern.
Die Notwendigkeit der Erstellung sa€mtlicher dieser 1.980 Ablichtungen unterstellt, wa€ren diese nach Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG wie folgt zu ersetzen gewesen:
Ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG besteht nur fu€r die Ablichtungen, die u€ber die ersten 100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Mu€ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 62; Go€ttlich/Mu€mmler, RVG, 3. Aufl., S. 225; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2011, 4 W 101/11 - zitiert nach juris, unter Aufgabe der hiervon abweichenden Auffassung OLG Hamburg MDR 2007, 244). Von den hiernach verbleibenden 1.880 Seiten wa€ren die ersten 50 Seiten mit 0,50 EUR (= 25,00 EUR) und die verbleibenden 1.830 Kopien mit 0,15 EUR je Seite (= 274,50 EUR), insgesamt also mit ho€chstens 299,50 EUR zu vergu€ten gewesen.
Hieraus erga€be sich ein Gesamtbetrag von maximal erstattungsfa€higen Kopier- und Druckkosten von 863,80 EUR (= 299,50 + 564,30). Dieser Betrag liegt unter dem vom Landgericht insoweit festgesetzten Betrag von insgesamt 893,50 EUR.
Nicht entscheiden muss das Beschwerdegericht damit, ob die zum Zwecke der Zustellung von zwei beglaubigten Abschriften der einstweiligen Verfu€gung an den Gegner vorliegend angefertigten 1.980 Farbkopien vollen Umfangs zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits geho€ren.
c) Im Hinblick auf die Druck- und Kopierkosten kann der Antragsteller damit die Festsetzung eines die Festsetzung des Landgerichtes u€bersteigenden Betrag nicht verlangen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den zur Festsetzung beantragten Kosten fu€r Ausdrucke und Ablichtungen von 2.732,40 EUR (752,40 EUR + 1980 EUR) und dem insoweit vom Landgericht festgesetzten Betrag in Ho€he von 893,50 EUR.
5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine abschließende Sonderregelung fu€r vom Rechtsanwalt selbst gefertigte Farbkopien darstellt.
OLG Hamburg:
Beschluss v. 10.01.2012
Az: 8 W 98/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc29578aaf4e/OLG-Hamburg_Beschluss_vom_10-Januar-2012_Az_8-W-98-11