Landgericht Duisburg:
Urteil vom 24. Januar 2014
Aktenzeichen: 22 O 54/13

(LG Duisburg: Urteil v. 24.01.2014, Az.: 22 O 54/13)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2013 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit 1976 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nr. ... eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung seit mehr als 30 Jahren u. a. den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsverfolgung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Die Beklagte betreibt Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte und unterhält die Internetseite X.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite im März 2013 u. a. das D zu einem Preis von 199,00 €. Dabei wurde auf die Siegel "M" und "M2" ohne entsprechende Fundstellenangabe und/ oder Verlinkung hingewiesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 8 GA. Bezug genommen.

Vergeben werden diese Siegel von der Streithelferin, die diese u. a. mit folgenden Hinweisen bewirbt:

"Mit unserem Zertifikat für geprüfte und überwachte Sicherheit und Qualität" M3"

gewinnen Sie Wettbewerbsvorteile.

bieten Sie Ihren Kunden bei der Produktauswahl durch das Prüfzeichen eine klare Entscheidungshilfe.

gewinnen Sie Sicherheit im Hinblick auf die Produkthaftung."

Weiterhin heißt es auf der entsprechenden Internetseite (Bl. 9 f. GA.) wie folgt:

"Unsere Prüfungen

Bei der Prüfung Ihrer Produkte wählen Sie den zu prüfenden Einzelaspekt. Nach bestandener Prüfung erhält Ihr Produkt das Prüfzeichen "M3".

Unsere Prüfgrundlagen

Produktsicherheitsgesetz, ProdSG - in ausgewählten Auszügen unter Berücksichtigung des zu zertifizierenden Einzelaspektes

EG-Richtlinien wie die Niederspannungs-Richtlinie, die EMV-Richtlinie oder die Maschinen-Richtlinie

Anwendbare Verordnungen und Gesetze

Interne Prüfprogramme für den zu zertifizierenden Einzelaspekt - zum Beispiel bei der Prüfung von Gebrauchseigenschaften"

Auf einer Website von B2 (Bl. 199 GA.) findet sich u. a. folgender Eintrag:

"Das M-Zertifikat vom U dient als Nachweis unabhängig geprüfter, genau definierter und konstanter Qualität. Es bestätigt die Sicherheit (...) und Gebrauchstauglichkeit (z. B. Produktionseigenschaften, Verschleißverhalten, Lebensdauer) eines Produkts und somit seine umfassende Qualität. Durch die jährliche Überwachung der Produkte wird ein gleichbleibendes Qualitätsniveau sichergestellt. Das Prüfzeichen "M3" bezieht sich auf Einzelaspekte, die auf dem Siegel vermerkt werden; das M2-Siegel kennzeichnet auf Schadstoffe und auf Sicherheit geprüfte Produkte."

Mit Schreiben vom 4.4.2013 (Bl. 11 ff. GA.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen fehlender Fundstellen hinsichtlich der vorgenannten Siegel unter Fristsetzung bis zum 12.4.2013 ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Strafbewehrung in Höhe von 7.500,00 € sowie zur Zahlung einer Kostenpauschale auf. In der Folge gab die Beklagte eine entsprechende Erklärung jedoch nicht ab.

Die Klägerin trägt vor, der Unterlassungsanspruch rechtfertige sich aus den §§ 3 Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG; den Verbrauchern werde dadurch eine wesentliche Information vorenthalten, dass hinsichtlich der Siegel keine Fundstellen angegeben wurden; der Verbraucher habe ein Interesse daran zu erfahren, welche Kriterien überprüft worden und wie die Wertungen zustandegekommen seien; nur dann könne er einschätzen, ob das Ergebnis seriös gewonnen worden und auch als repräsentativ gelte und ob der Test für seine Kaufentscheidung überhaupt erheblich sei.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/ oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2013 zu zahlen,

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Klageantrag zu 1. sei nicht hinreichend bestimmt; seine Fassung verfehle zudem den Streitgegenstand, denn bei den in Rede stehenden Prüfzeichen handele es sich nicht um Testsiegel.

Die Beklagte und die Streithelferin tragen weiterhin vor, eine Verletzung von allgemeinen Informationspflichten im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG bestehe nicht; die Rechtsprechung zum Fundstellennachweis bei vergleichenden Warentests sei auf § 5 a Abs. 2 UWG nicht übertragbar; das Testdesign fundstellenpflichtiger Testwerbung zeichne sich dadurch aus, dass es nach aktuellen, selbst gewählten und subjektiv gewichteten Kriterien zusammengestellt sei; es gehe nicht darum, den Verbraucher über bestimmte, abgegrenzte Eigenschaften eines Produktes zu informieren, dessen Vorhandensein ein unabhängiger Dritter überprüft habe, noch bevor das Produkt in den Verkehr gelangt sei; genau dies sei aber die Funktion der angegriffenen Prüfsiegel. Wegen der Einzelheiten des insoweit vorgetragenen Prüfverfahrens wird auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 9.10.2013 (Bl. 94 ff. GA.) Bezug genommen. Insoweit würden die Waren oder Dienstleistungen allein nach objektiven Kriterien beurteilt; der Verbraucher nehme die Prüfsiegel als eindimensionale Aussage eines neutralen Dritten zu einer bestimmten Produkteigenschaft oder einer Unterwerfung des Herstellers unter Qualitätsmaßstäbe eines Prüfunternehmens auf; da sich die Wahrnehmung mit der Aussage des Siegels decke, bestehe kein darüber hinausgehendes Informationsinteresse des Verbrauchers, auch auf die Prüfungsgrundlagen des Güte- und Prüfsiegels zurückgreifen zu können. Die Angabe einer Fundstelle bei Prüfsiegeln sei daher keine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG; das Tatbestandsmerkmal der "Nachprüfbarkeit" sei in § 5 a Abs. 2 UWG gerade nicht enthalten; die streitgegenständlichen Prüfzeichen seien zudem mit den Regelungen der §§ 20 ff. ProdSG vergleichbar; ebenso müssten auch die Unternehmerinteressen berücksichtigt werden. Anders als die Veröffentlichung der T oder der Fachzeitschriften, die Grundlagen der Fundstellenrechtsprechung seien, existierten keine redaktionell aufbereiteten oder veröffentlichten Texte zu jeder einzelnen Zertifizierung, was zwischen den Parteien unstreitig ist; im Ergebnis würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch also zu einer Offenlegung von Betriebsgeheimnissen der Kunden der Streitverkündeten und ihrer selbst führen; ein so schwerwiegender Eingriffgriff lasse sich nicht mit den Interessen des Verbrauchers an einer "informierten Entscheidung" begründen; im Übrigen bestehe ein ausreichender markenrechtlicher Irreführungsschutz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag zu 1. ist ausreichend bestimmt.

Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR, 2008, 84, 285). Auch muss der Schuldner, der den Titel freiwillig befolgen möchte, hinreichend genau wissen, was ihm verboten ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 12 UWG, 2.35).

Dem trägt der Unterlassungsantrag in ausreichender Weise Rechnung. Er bezeichnet das begehrte Verbot hinreichend bestimmt. Mit der Bezugnahme auf die Anlage K 1 verweist er in zulässiger Weise auf die konkret beanstandete Verletzungsform, in der das Charakteristische des Verbots zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, GRUR, 2008, 702, 704; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2004, § 12 UWG, Rn. 2.44).

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.)

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 UWG.

a.)

Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR, 1991, 679; 2010, 248) müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was nicht nur voraussetzt, dass überhaupt eine Fundstelle in dem Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Testes einzuordnen (BGH, GRUR, 2010, 248, 251; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.6.2013, Aktenzeichen 6 O 119/12, Rn. 29, zitiert nach Juris). Einem Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG kommt dabei die gemäß § 3 Abs. 2 UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung einer informationsgeleiteten Entscheidung zu, denn die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG definiert sich gerade dadurch, dass der Verbraucher "im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird (OLG Brandenburg, a. a. O.).

b.)

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

In dem fehlenden Hinweis auf eine Fundstelle und/ oder einer fehlenden Verlinkung hinsichtlich der Siegel in der beanstandeten Werbung liegt eine wesentliche Informationsvorenthaltung.

(1)

Unerheblich ist zunächst dass, es bei den streitgegenständlichen Siegeln nicht um Untersuchungsergebnisse einer vergleichenden Prüfung geht.

Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG ist eine Information wesentlich, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Hiervon ist dabei auch bei der Auslegung von § 5 a Abs. 2 UWG auszugehen, so dass maßgeblich ist, ob der Verkehr eine Aufklärung erwartet (vgl. BGH, GRUR, 2010, 248, 251; Juris PK/UWG/Seichter, § 5 a UWG, Rn. 49).

Allerdings zwingen die sich hieraus ergebenden, weit reichenden Pflichten im Interesse des Verbraucherschutzes nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Verbraucher erwartet werden kann (BGH, GRUR, 2012, 1275, 1277; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 5 a UWG, Rn. 29 b ff.).

So liegt der Fall indessen hier.

Hinweise auf Prüfung von Erzeugnissen sind für den Verkehr, vor allem bei Angeboten im technischen Bereich, von erheblicher kaufrechtlicher Bedeutung, weil sie den Eindruck einer anhand objektiver Prüfungsmaßstäbe durchgeführten Untersuchung durch Behörden oder sonst fachkundige neutrale Dritte vermitteln und damit insbesondere für Waren- (Geräte-) Sicherheit stehen (Piper/Ohly/Sosnitza/UWG, 5. Aufl., 2010, § 5 UWG, Rn. 419). Damit korrespondiert, dass die Streithelferin ihre Gütesiegel ausdrücklich mit sich hieraus ergebenden Wettbewerbsvorteilen bewirbt (Bl. 9 GA.). Vor diesem Hintergrund besteht aber ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, die angegebene Prüfung bzw. deren maßgebliche Kriterien im Einzelnen nachzulesen. Dann muss aber auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich Entsprechendes beschaffen zu können (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24.4.2012, Aktenzeichen 3 U 2216/11, Bl. 29 ff. GA.; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.1.2007, Aktenzeichen 3 U 240/06, Beck RS 2007, 03894). Nur hierdurch kann nämlich die notwendige Transparenz hergestellt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.1.2007, Aktenzeichen 3 U 240/06 a. a. O.). Dies gilt dabei umso mehr, als dass die Streithelferin nach eigenem Vorbringen im Zusammenhang mit der Zertifikatsvergabe vollkommen unabhängig entscheidet, welche Teilprüfungen sie durchführt und zudem Anforderungen ihrer Auftraggeber hinsichtlich bestimmter Grenzwerte berücksichtigt. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Gerätes "D" konnte zudem auf keinen feststehenden Prüfkatalog zurückgegriffen werden.

Dann ist es aber für den Verbraucher um so wichtiger erfahren zu können, was genau, auf welche Weise, unter Berücksichtigung welcher Vorgaben Prüfungsgegenstand war.

Dem steht nicht entgegen, dass in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der die vergleichende Werbung regelt, im Gegensatz zu § 5a Abs. 2 UWG das Kriterium der Nachprüfbarkeit ausdrücklich genannt ist. Denn Auslegungslegungsmaßstab von § 5a Abs.2 UWG ist nach dem Vorgesagten Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG. Auf die Fassung von § 6 Abs 2 Nr. 2 UWG kann es daher nicht ankommen.

(2)

Soweit beklagtenseits geltend gemacht wird, es handele sich bei den Siegeln um keine Tests im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

Nach dem Vorbringen der Beklagtenseite soll bei dem streitgegenständlichen Produkt eine Prüfung der Gebrauchseigenschaften, der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Bedienungsanleitung stattgefunden haben.

Gerade diese Prüfungsaspekte entsprechen aber den subjektiven Bedürfnissen des Verbrauchers hinsichtlich der Waren, die ja auch nach Auffassung der Streithelferin den Prüfungsmaßstab eines Tests ausmachen. Wenn es - wie die Streithelferin selbst ausführt - demgemäß die Zielrichtung des Warentestes ist, die Bedürfnisse der Verbraucher mehrdimensional abzubilden und die Verbrauchsentscheidung zu vereinfachen oder gar vorwegzunehmen, ist nicht ersichtlich, warum Gleiches nicht auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Prüfung gilt.

Damit korrespondiert der Umstand, dass die streitgegenständlichen Zertifikate durch die Streithelferin gerade mit Wettbewerbsvorteilen, die hierdurch zu gewinnen sein sollen, beworben wird. Soweit die Streithelferin auf ihrer Internetseite (Bl. 9 f. GA) weiterhin darauf verweist, dass Kunden bei der Produktauswahl durch das Prüfzeichen eine klare Entscheidungshilfe gegeben werden soll, gilt zudem von der Zielsetzung her für vergleichende Tests, etwa der T, letztlich nichts anderes.

(3)

Soweit die Beklagtenseite auf andere Prüfzeichen verweist, ist dies unerheblich.

Bei der Zuerkennung eines GS-Zeichens handelt es sich um ein gesetzlich normiertes Verfahren, mit dem die streitgegenständlichen Prüfsiegel daher nicht vergleichbar sind. Ob die weiteren von der Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 9.10.2013 (Bl. 86 ff. GA.) angesprochenen Siegel einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG darstellen, braucht das Gericht zudem nicht zu entscheiden. Diese sind nicht streitgegenständlich.

(4)

Interessen der Beklagten stehen der Offenlegung der Informationen im vorgenannten Sinne nicht entgegen.

Soweit in diesem Zusammenhang auf Geschäftsgeheimnisse verwiesen wird und zudem geltend gemacht wird, redaktionell aufbereitete und veröffentlichte Texte existierten zu den Zertifizierungen, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse zu Gunsten der Verbraucher.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass für den Verbraucher wichtige Informationen in Rede stehen. Wie nicht zuletzt dem Internetausdruck der Streithelferin (Bl. 9 f. GA) zu entnehmen ist, dienen die streitgegenständlichen Siegel ferner zumindest auch der Gewinnung von Wettbewerbsvorteilen. Wenn die Beklagte diese Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, muss Sie dann aber auch die vorgenannten Nachteile hinnehmen. Denn letztlich steht es ihr frei, auf die Werbung mit den Siegeln insgesamt zu verzichten, wenn sie diese Nachteile für sich, verglichen mit den erzielbaren Wettbewerbsvorteilen, als zu gravierend ansieht.

(5)

Darauf, dass die Siegel auf einer Seite der Beklagten (Bl. 199 GA) erläutert werden kommt es nicht an. Die Angaben sind lediglich allgemein gehalten und informieren nicht über die konkreten Prüfverfahren. Zudem wird die Fundstelle dem Verbraucher auch nicht eindeutig und leicht zugänglich angegeben.

c.)

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite verfehlen die Klageanträge auch nicht den Streitgegenstand und damit den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Wettbewerbsverstoß.

Denn gemäß der grafischen Gestaltung der beworbenen Produkte ist bei den Siegeln ausdrücklich von "tested" die Rede. Soweit in dem Unterlassungsantrag daher von "Testsiegeln" die Rede ist, ist dies unter Berücksichtigung von § 308 ZPO nicht zu beanstanden.

2.)

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €.






LG Duisburg:
Urteil v. 24.01.2014
Az: 22 O 54/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc38725cd449/LG-Duisburg_Urteil_vom_24-Januar-2014_Az_22-O-54-13




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