Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 252/00

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2001, Az.: 33 W (pat) 252/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. April 2000 die Wortmarke GREENCARD CENTER für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Geschäftsführung, Büroarbeiten"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 13. September 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer Stelle/eines Büros/eines Centers für die Ausstellung sogenannter Green Cards verstanden. Der Begriff "Green Card" sei - insbesondere durch die aktuelle politische Diskussion über die Anwerbung ausländischer Fachkräfte (im Computerbereich) - als Bezeichnung für eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekannt geworden.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt, die angekündigte Beschwerdebegründung jedoch nicht eingereicht. Auch sonst hat sie sich in der Sache weder vor dem Patentamt noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auf den Zwischenbescheid des Senats vom 20. Februar 2001 - geäußert.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß es sich bei der als Marke angemeldeten Bezeichnung "GREENCARD CENTER" um eine glatt beschreibende, nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe handelt, die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

"Greencard" ist die offizielle Bezeichnung der unbeschränkten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Ausländer in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die amerikanische Regierung vergibt jährlich ein bestimmtes Kontingent an Greencards an ausländische Bewerber, insbesondere Teilnehmer einer Greencard-Lotterie oder Greencard-Verlosung.

Seit der Greencard-Initiative der deutschen Bundesregierung zur Öffnung des Arbeitsmarktes für nicht der Europäischen Union angehörende, von deutschen Unternehmen dringend benötigte ausländische Fachleute auf dem Gebiet der Informationstechnologie ist der Begriff "Greencard" durch die Politik und die Medien in den deutschen Sprachgebrauch übernommen worden und dem deutschen Verkehr mittlerweile allgemein geläufig.

Wie der Senat auf Grund seiner Internet-Recherche im Zwischenbescheid vom 20. Februar 2001 bereits ausführlich dargelegt hat, gibt es auch auf dem deutschen Markt zahlreiche (privatwirtschaftliche) Unternehmen, die Informations-, Vermittlungs-, Beratungsdienstleistungen, Service beim Erstellen von Anträgen unter Beachtung sämtlicher formeller Vorschriften, insbesondere zur Teilnahme an einer Greencard-Lotterie, etc zur Erlangung einer Greencard für die USA anbieten.

Der Ausdruck "GREENCARD CENTER" der Anmeldemarke bezeichnet demnach ohne weiteres ersichtlich nur gattungsmäßig ein zentrales Büro (Service-Center), das für Bewerber einer Greencard alle möglichen Unterstützungsdienstleistungen erbringt. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Büroarbeiten" stellt die Bezeichnung "GREENCARD CENTER" somit lediglich eine gegenständlich rein beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, der auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, da die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung nur als Sachangabe, aber nicht unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal auffassen können.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2001
Az: 33 W (pat) 252/00


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