Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Oktober 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 208/99

(BPatG: Beschluss v. 31.10.2000, Az.: 27 W (pat) 208/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung "PIN" soll für "Softwarelösung für Oneline-Homebanking und weitere finanztechnische Dienstleistungen mit Server- und Clientapplikationen" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Bezeichnung "PIN" eine bekannte und häufig verwendete Abkürzung für "Personal Identification Number" bzw "Persönliche Identifikations-Nummer" sei, was einer persönlichen Geheimnummer entspreche; sie hat dies durch Verweis auf verschiedene Literaturstellen belegt. Die Verwendung solcher Nummern sei bei der Benutzung von EC-Karten, beim Abheben von Geld, bei der Erledigung von Zahlungsvorgängen usw häufig eine wesentliche Voraussetzung. In Verbindung mit den beanspruchten Waren handle es sich deshalb bei dem Wort "PIN" - wie sich dies auch aus den Darlegungen der Anmelderin selbst ergebe - um einen beschreibenden Sachhinweis, dahingehend, daß diese Waren auf der Basis einer persönlichen Geheimnummer - "PIN" - funktionierten. An der fehlenden Unterscheidungskraft ändere auch nichts die mögliche Mehrdeutigkeit dieses Wortes, da es jedenfalls im gegebenen Zusammenhang vom Verkehr, der an die Verwendung von persönlichen Identifikationsnummern im täglichen Geld- und Zahlungsverkehr gewöhnt und dem auch das Kurzwort "PIN" hierfür geläufig sei, ohne weiteres in diesem - nächstliegenden - Sinn verstanden werde. Im übrigen spreche vieles auch für die Freihaltungsbedürftigkeit dieser Angabe.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.

II Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegenstehen.

Die Markenstelle hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren das Kurzwort "PIN" regelmäßig als Sachhinweis (auf eine im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu verwendende persönliche Geheimnummer) verstanden und nicht als individuelle Betriebskennzeichnung aufgefaßt werden wird.

Da die Anmelderin im übrigen ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Schließlich ist der Senat der Ansicht, daß das Anmeldewort auch eine beschreibende Angabe darstellt, für die ein relevantes Freihaltungsbedürfnis besteht: Es gibt einen schlagwortartigen Hinweis auf eine wesentliche Eigenschaft (also die Art oder die Beschaffenheit) der beanspruchten Software, die nur bei der Anwendung einer persönlichen Geheimzahl ("PIN") funktioniert, wie dies die Anmelderin im übrigen in ihren Ausführungen vor der Markenstelle selbst einmal dargelegt hat.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Hellebrand Friehe-Wich Albert Mr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 31.10.2000
Az: 27 W (pat) 208/99


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