Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 35/09
(BPatG: Beschluss v. 04.02.2010, Az.: 6 W (pat) 35/09)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Dezember 2008 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 17, Beschreibung Seiten 1 bis 10, 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, jeweils eingegangen am 26.01.2010.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Dezember 2008 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der DE 196 51 313 A1 nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt: Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom DE 196 51 313 A1 DE 195 27 985 A1 DE 41 02 048 A1 DE 40 33 043 A1 DE 23 14 853 C3.
10. Februar 2009, eingegangen am 11. Februar 2009, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010, eingegangen am 26. Januar 2010 hat sie neue Ansprüche 1 bis 17, eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 10 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"1. Sanitärarmatur mit 1.1 einem Armaturenkörper (1), 1.2 mindestens einem S-Verbindungsteil (10), das 1.2.1 zwei axial versetzte Anschlussstutzen (11, 12) aufweist, 1.3 einem Spannelement (16), das 1.3.1 an dem dem Armaturenkörper (1) zugeordneten Anschlussstutzen (12) von dessen Wandseite her angreift und 1.3.2 gegen den Armaturenkörper (1) in axialer Richtung des S-Verbindungsteils (10) verspannbar ist, sowie mit 1.4 einer Ausrichthilfe (19), die 1.4.1 mit dem Spannelement (16) verbindbar bzw. verbunden ist und 1.4.2 auf die der Armaturenkörper (1) auffädelbar ist."
Laut Beschreibung (S. 2, Z. 22 bis 23) soll die Aufgabe gelöst werden, die Montage der Sanitärarmatur an einer Hausinstallation zu erleichtern.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m.
S. 2, Z. 29 bis 30 der Anmeldungsunterlagen. Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 17.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.
a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Schwenkauslauf mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt.
Die DE 196 51 313 A1 offenbart einen Wandanschluss zum Anschluss einer Armatur 2 an ein Wassernetz. Dazu ist ein Wandanschlussstück 3 vorgesehen, welches aus einem wandseitigen Anschlussteil 4 und einem armaturenseitigen Anschlussteil 5 besteht. Das Wandanschlussstück 3 trägt einen Flansch 9 zur Verbindung mit der Armatur 2 über Befestigungsschrauben 10, 11, die in entsprechende Bohrungen 12, 13 des Flansches eingeschraubt werden (Sp. 2, Z. 12 bis 30). Bei der Montage wird die Armatur 2 auf das armaturenseitige Anschlussteil 5 aufgeschoben, dann werden die Befestigungsschrauben 10, 11 durch die Armatur 2 gesteckt und in den Flansch 9 eingeschraubt.
Bei dieser Art der Befestigung sitzt somit die Armatur 2 auf dem armaturenseitigen Anschlussteil 5 und wird über die Befestigungsschrauben 10, 11 mit dem Flansch 9 verbunden. Dabei muss die Armatur mangels anderer Hilfsmittel von Hand auf das Wandanschlussstück ausgerichtet werden. Eine Ausrichthilfe, auf welche die Armatur aufgefädelt werden kann, um die lagerichtige Positionierung des Armatur bezüglich des Wandanschlussstückes zu ermöglichen, ist dort nicht vorhanden.
Die DE 195 27 985 A1 offenbart eine ähnliche Ausgestaltung, wie sie bereits aus der DE 196 51 313 A1 bekannt ist. Dort wird die Armatur 1 ebenfalls auf ein armaturenseitiges Anschlussteil 2 aufgesteckt und dort mittels einer Radialschraube 112 gesichert (Figur 1).
Eine Ausrichthilfe, auf welche die Armatur aufgefädelt werden kann, um die lagerichtige Positionierung des Armatur bezüglich des Wandanschlussstückes zu ermöglichen, ist dort ebenfalls nicht vorhanden.
Die DE 40 33 043 A1 offenbart im Wesentlichen die gleiche Anordnung wie die DE 196 51 313 A1. Denn auch dort wird die Armatur 1 über Befestigungsschrauben 11 an einem mit dem Wandanschlussstück 2 verbundenen Flansch 3 gehalten.
Eine Ausrichthilfe ist dort ebenfalls nicht vorhanden.
Die DE 41 02 048 A1 offenbart eine Sanitärarmatur, bei welcher der Armaturenkörper 1 mittels eines Klemmelementes 18 an dem armaturenseitigen Anschlussteil 12 festgelegt ist (Sp. 3, Z. 65 bis 67). Jedoch muss auch hier eine manuelle Ausrichtung des Armaturenkörpers vorgenommen werden, da keine Ausrichthilfe, auf welche der Armaturenkörper aufgefädelt werden kann, vorgesehen ist.
Die DE 23 14 853 C3 und die seitens der Anmelderin genannte DE 34 28 288 C2 offenbaren beide eine Befestigung, wie sie bereits aus der DE 195 27 985 A1 bekannt ist, wo die Armatur mittels einer Radialschraube an dem Wandanschlussstück gehalten ist (vgl. die jeweilige Figur).
Somit offenbart der gesamte nachgewiesene Stand der Technik keine Ausrichthilfe für eine Sanitärarmatur, auf welche der Armaturenkörper auffädelbar ist.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, zeigt der gesamte nachgewiesene Stand der Technik keine Ausrichthilfe für eine Sanitärarmatur, auf welche der Armaturenkörper auffädelbar ist. Somit kann von dort auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu der beanspruchten Lehre ausgehen.
Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Sanitärarmatur nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
BPatG:
Beschluss v. 04.02.2010
Az: 6 W (pat) 35/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc9ae84c7851/BPatG_Beschluss_vom_4-Februar-2010_Az_6-W-pat-35-09