Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 62/01

(BGH: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: AnwZ (B) 62/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 1. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 46.016,27

(90.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller schloß 1991 das Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität in J. mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Anschließend absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst. Mit Bescheid vom 13. April 1994 teilte ihm der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit. Den Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Wiederholung der Prüfung trat der Antragsteller nicht an, sondern schied am 15. August 1994 aus dem Beamtenverhältnis aus. Vom 5. April 1994 bis 20. Mai 1994 -in dieser Zeit fand keine Ausbildung statt -war er in der Rechtsanwaltskanzlei D. unentgeltlich tätig. Vom 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 war er als Sachbearbeiter beim Bürgermeisteramt Ch. mit dem Aufgabengebiet Ortsrecht/Satzung angestellt. Seit dem 1. Januar 1995 ist er als juristischer Mitarbeiter bei den Rechtsanwälten P. , A. und Kollegen vollzeitbeschäftigt.

Im Juli 1996 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht Ch. . Mit Bescheid vom 2. April 1997 hat der frühere Antragsgegner, das Sächsische Staatministerium der Justiz, den Zulassungsantrag abgelehnt, weil der Antragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis nicht aufweise. Diesen Bescheid hat der vom Antragsteller angerufene Anwaltsgerichtshof aufgehoben und den früheren Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) -im folgenden BRAO-Neuordnungsgesetz -besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

Da der Antragsteller den Grad eines Diplom-Juristen erlangt hat, ist entscheidend, ob er für die Zeit danach bis zum 9. September 1996 eine mindestens zweijährige juristische Praxis vorweisen kann. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen.

Daß der Antragsteller als Mitarbeiter bei den Rechtsanwälten P. , A.

und Kollegen einen rechtsberatenden Beruf vom 1. Januar 1995 bis zum maßgeblichen Stichtag 9. September 1996, mithin über 20 Monate und 9 Tage ausgeübt hat, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus kommt auch eine jedenfalls teilweise Anrechnung der fünf Wochen in Betracht, in der der Antragsteller für Rechtsanwalt D. als juristischer Mitarbeiter tätig war. Zwar kann -wie der Senat mehrfach entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 -AnwZ (B) 66/96; 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 35/99 = BRAK Mitt. 2001, 90 f.) -der juristische Vorbereitungsdienst grundsätzlich nicht als juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf oder in der Rechtspflege im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG angesehen werden. Die Tätigkeit für Rechtsanwalt D. erfolgte aber nicht während einer Ausbildungsstation. Sie stand nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst, wenn auch der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis noch nicht ausgeschieden war.

Zweifelhaft kann allein sein, ob eine jedenfalls teilweise Berücksichtigung der Tätigkeit erfolgen kann, die der Antragsteller vom 15. August 1994 bis Ende Dezember 1994 als Sachbearbeiter bei der Stadt Ch. ausgeübt hat.

Dabei ist für die Frage, welche Anforderungen an die juristische Praxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG zu stellen sind, einerseits der Tatsache Rechnung zu tragen, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist. Die zweijährige Praxis muß deshalb grundsätzlich geeignet sein, die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse so zu vertiefen und praktisch erfahrbar zu machen, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach dem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Regelung des § 4 RAG darauf zielt, den Juristen der früheren DDR den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. Das verbietet ein enges Verständnis des Merkmals der rechtsberatenden beruflichen Tätigkeit.

Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, daß der Antragsteller die Diplomprüfung erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik abgelegt hat und für ihn die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolgreicher zweiter Staatsprüfung gemäß § 4 BRAO, § 5 DRiG zu erlangen. Auch für diesen Personenkreis, der von der Zulassungsmöglichkeit nach § 4 RAG nicht ausgeschlossen war, bestanden durch die enge Fristsetzung des BRAO-Neuordnungsgesetzes und wegen der zunächst bestehenden Unsicherheiten über die Anforderungen an die praktische Tätigkeit, um eine Anerkennung im Sinne des § 4 RAG zu erreichen, erhebliche Schwierigkeiten für die Auswahl der geeigneten Tätigkeit.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe reicht es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich aus, daß eine rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen eines anderen Berufs im erheblichen Umfang ausgeübt wird; eine bloße Verwaltungstätigkeit scheidet allerdings aus (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2001 -AnwZ (B) 6/01 mwN). Daß auch im Rahmen von Verwaltungstätigkeit rechtliche Prüfungen stattfinden und Entscheidungen zu treffen sind, führt auch bei großzügiger Auslegung nicht zur Einordnung dieser Tätigkeit als rechtsberatend, denn Verwaltungstätigkeit stellt sich in weiten Bereichen gerade als Gesetzesanwendung und Gesetzesvollzug dar. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging -wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat -die Tätigkeit des Antragstellers nach der eingereichten Stellenbeschreibung und den Aussagen der vom Anwaltsgerichtshof gehörten Zeugen aber über eine bloße Verwaltungstätigkeit hinaus. Wie insbesondere der Zeuge R. vor dem Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, oblag dem Antragsteller unter anderem die inhaltliche Bearbeitung verschiedener Satzungen. Weiter hatte er in gewissem Umfang verschiedenen kommunalverfassungsrechtlich selbständigen Organen wie dem Oberbürgermeister und dem Stadtrat zuzuarbeiten und deren Entscheidungen in bestimmten Bereichen rechtlich vorzubereiten. Dies läßt bei der gebotenen, nicht zu engen Auslegung eine Vergleichbarkeit mit einer rechtsberatenden Tätigkeit zu, die durch Erteilung von Rechtsrat oder die Abgabe rechtlicher Beurteilungen an Dritte, aber auch durch rechtsgestaltende Komponenten gekennzeichnet ist. Daß der Antragsteller, der sich noch in der Probezeit befand, dabei selbst einer gewissen Kontrolle unterlag, steht einer jedenfalls teilweisen Anrechnung ebenso wenig entgegen wie der krankheitsbedingte Ausfall von ca. zwei Monaten in dieser Zeit. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des BRAO-Neuordnungsgesetzes zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erscheint es nicht angemessen, übliche Probezeiten und nicht übermäßige Fehlzeiten, etwa durch Krankheit oder Urlaub, die während der ausgeübten Tätigkeiten anfielen, davon in Abzug zu bringen. Bei einer Gesamtschau der über 20 Monate ausgeübten rechtsberatenden Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung und der jedenfalls teilweise anrechnungsfähigen Tätigkeit bei Rechtsanwalt D. und bei der Stadt Ch. hat der Antragsteller danach die Voraussetzung einer zweijährigen juristischen Praxis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfüllt.

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BGH:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: AnwZ (B) 62/01


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