Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 36/14
(BGH: Beschluss v. 01.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 36/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Juni 2014 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit April 1989 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zurück. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2013 zugestellt. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.
b) Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
aa) Der Kläger verweist auf folgenden Vorgang: Am 31. Mai 2013 erging auf Antrag der Gläubigerin W. Haftbefehl gegen ihn. Am 25. Oktober 2013, am Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides, teilte der Gerichtsvollzieher der Beklagten mit, dass die Forderung bezahlt sei. Im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt. Der Widerspruchsbescheid war bereits ausgefertigt und abgesandt worden, bevor die Mitteilung des Gerichtsvollziehers einging. Der Anwaltsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für maßgeblich gehalten, nicht denjenigen der Zustellung, obwohl § 73 Abs. 3 VwGO die Zustellung des Widerrufsbescheides anordnet und sich nach § 74 Satz 1 VwGO auch die Klagefrist nach dem Zeitpunkt der Zustellung bestimmt. Der Kläger meint, es komme auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit der Zustellung an.
bb) Die Frage eines Entfallens des Widerrufsgrundes zwischen Erlass und Zustellung der maßgeblichen Behördenentscheidung kann sich auch in anderen Fällen stellen. Hier ist sie jedoch nicht entscheidungserheblich, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil näher ausgeführt hat. Am 26. Oktober 2013, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides betrieben die Sparkasse S. und die B. Bank die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Soweit der Kläger nunmehr Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der genannten Gläubigerinnen bestreitet, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt sich dieser Vortrag bezieht. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hatte der Kläger vorgetragen, das Darlehen der B. Bank befinde sich in der "Abwicklung", und er leiste "im Großen und Ganzen" monatliche Raten an den Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich des von der Sparkasse S. am 13. September 2013 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte er lediglich Zustellung und Kenntnis bestritten, nicht jedoch den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der sich nebst einer Mitteilung des Amtsgerichts L. bei den Akten befindet. Maßgeblich ist, dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieb. Jedes der beiden Vollstreckungsverfahren indizierte den Vermögensverfall des Klägers.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).
b) Ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt hat oder ob es auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides ankam, ist, wie gezeigt, nicht entscheidungserheblich. Die Vollstreckungsmaßnahmen der am 26. Oktober 2013 noch nicht befriedigten Gläubigerinnen ließen schon für sich genommen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers zu. Der Kläger hätte nunmehr darlegen müssen, dass und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen begleichen wollte. Das hat er nicht getan. Der Hinweis auf eigene offene Forderungen in Höhe von 600.000 €, die er gerichtlich durchzusetzen versucht, reicht auch dann nicht aus, wenn ihm, wie er vorträgt, insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe seinen Vortrag zu den von ihm geleisteten Ratenzahlungen missachtet; Ratenzahlungen auf titulierte Forderungen gegen Banken ließen den Schluss auf ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse eines Anwalts nicht zu. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben, also zur Kenntnis genommen worden. Der Kläger legt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung dar, sondern zieht lediglich die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs in Zweifel. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rechtsansichten der Partei zu folgen.
b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82).
bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinem Vortrag zu den Ratenzahlungen, welche er an die beiden Gläubigerbanken leiste, nicht weiter nachgegangen sei. Er trägt jedoch nicht vor, welche Feststellungen gegebenenfalls getroffen worden wären. Seiner eigenen Darstellung zahlt er die Raten für die B. Bank an den Gerichtsvollzieher; auch die Forderung der Sparkasse S. ist insgesamt fällig gestellt worden. Dass etwa eine Umschuldung stattgefunden habe oder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden wäre, hat der Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht dargetan und trägt er auch jetzt nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Lohmann Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2014 - 1 AGH 6/13 (2/8) -
BGH:
Beschluss v. 01.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 36/14
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