Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 66/13

(BGH: Beschluss v. 17.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 66/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. August 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. Januar 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die darauf vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist vor dem Anwaltsgerichthof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2012 (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 3) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) geraten war. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Kläger ohne Erfolg in Frage.

a) Gegen den Kläger waren bis zum Widerruf seiner Zulassung zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, wobei hiervon auch relativ geringfügige Forderungen betroffen waren. Einen Teil der Forderungen hat der 2 Kläger vor Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens getilgt. Es bestanden jedoch bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch Schulden in einer Größenordnung von mehr als 600.000 €. Der Kläger hat in seiner Klageschrift eingeräumt, dass von den im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 671.859,60 € jedenfalls 631.419,39 € noch offen waren. Davon entfielen 562.421,07 € auf Forderungen von Kreditinstituten für die Finanzierung von Grundbesitz, weitere 35.334,11 € auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und zusätzliche 33.664,21 € auf Forderungen weiterer fünfzehn Gläubiger. Nicht eingerechnet sind hierbei die von der Beklagten angesetzten Steuerschulden des Klägers, deren Höhe streitig ist.

b) Der Kläger hat weder dargetan noch den Nachweis geführt, dass er sich trotz dieser erheblichen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand.

Das Finanzierungsinstitut B. betreibt seit längerem die Zwangsversteigerung in die von ihr finanzierten Immobilien des Klägers. Damit ist belegt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, diese Verbindlichkeiten zu bedienen oder mit der Gläubigerin werthaltige Ratzenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dass die Gläubigerin - wie der Kläger geltend macht - keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn persönlich betreibt, ist hierbei unerheblich. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Kläger nicht - wie bei geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen der Fall - in der Lage war, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu tilgen. Soweit er meint, es handele sich nicht um "akute" Forderungen, weil nicht gegen ihn persönlich vollstreckt werde und offen sei, ob nach Durchführung der Zwangsversteigerung noch eine Restforderung bestehe, geht er von einem unzutreffenden Verständnis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse aus. 6 Auch hinsichtlich der Schulden gegenüber seinen weiteren Gläubigern hat der Kläger, der sich auf punktuelle, überwiegend nicht belastbare Angaben beschränkt, weder dargetan noch nachgewiesen, dass er bei Erlass des Widerspruchsbescheids die bestehenden Verbindlichkeiten vollständig getilgt oder mit den Gläubigern wenigstens tragfähige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hatte, die eine Abtragung der Schulden in absehbarer Zeit hätten erwarten lassen und die er bei realistischer Betrachtung auch hätte einhalten können. Dies gilt auch für die Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Dass dieses nach dem Vorbringen des Klägers noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Kläger fällige Schulden nicht bedienen und auch keine tragfähige Tilgungsvereinbarung mit dem Versorgungswerk treffen konnte.

Angesichts der vom Anwaltsgerichtshof zutreffend bewerteten Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens ausreichend liquide Mittel zur Verfügung standen, um die bestehenden Verbindlichkeiten abzutragen, ohne neue Schulden auflaufen zu lassen. Soweit der Kläger geltend macht, bei Abschluss des behördlichen Verfahrens hätte er Aussicht auf zusätzliche Einkünfte aus neuen Mandaten und auf die Realisierung zwischenzeitlich eingeforderter Außenstände gehabt, ändert dies nichts daran, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids die benötigten liquiden Vermögenswerte nicht vorhanden waren. Davon abgesehen haben sich die in der Zulassungsbegründung beschriebenen Erwartungen des Klägers nicht erfüllt, wie die - nach Mitteilung der Beklagten am 11. Oktober 2013 und damit vor Begründung des Zulassungsantrags erfolgte - Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gegen den Kläger zeigt.

c) Dass sich der Kläger - bedingt durch den im Februar 2007 erlittenen Verkehrsunfall und die ihm erst im Jahr 2011 zugeflossenen Ersatzleistungen in Höhe von 280.000 € - nur vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten befunden hätte und diese bei Erlass des Widerspruchsbescheids behoben gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Kläger trotz dieser Abfindungssumme und trotz des von ihm behaupteten Umsatzes von 104.000 € jährlich in den Jahren 2008 bis 2011 nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 8. Oktober 2012 (Erlass des Widerspruchsbescheids) zu bereinigen.

2. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Anders als der Kläger meint, hat der Anwaltsgerichtshof nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet. Es hat die vom Kläger vorgebrachten Umstände nicht übergangen, sondern nur aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerfG, K&R 2011, 574 Rn. 4). 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 19.08.2013 - AGH I 7/12 - 12






BGH:
Beschluss v. 17.12.2013
Az: AnwZ (Brfg) 66/13


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