Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Januar 2004
Aktenzeichen: 2 W 7/04

(OLG Köln: Beschluss v. 21.01.2004, Az.: 2 W 7/04)

1.

Die aus eigenem Recht eines Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwerts erstrebt wird.

2.

Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 2003 gegen die Wertfestsetzung im Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. November 2003 - 9 0 351/03 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde ist mangels Vorliegen einer Beschwer unzulässig.

a) Wie jedes Rechtsmittel muss auch die Streitwertbeschwerde darauf gerichtet sein, eine durch die angefochtene Entscheidung gesetzte Beschwer zu beseitigen. Deshalb kann der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen nur gegen eine seiner Auffassung nach zu niedrige, die Partei dagegen nur gegen eine ihrer Auffassung nach zu hohe Festsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (vgl. Hartmann/Albers, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 25 GKG, Rdn. 59 m.w.Nw.). Wenn demgemäß ein Prozessbevollmächtigter mit einer aus eigenem Recht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG eingelegten Streitwertbeschwerde die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwertes erstrebt, fehlt dem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse, da ein Prozessbevollmächtigter kein Interesse daran haben kann, dass der Streitwert und damit seine Gebührenansprüche reduziert werden.

b) Vorliegend haben aber die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht die Herabsetzung des Streitwertes "für den Antrag zu Ziffer III auf Null" beantragt, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes vom 16. Dezember 2003 als Streitwertbeschwerde im Namen des Klägers, der allein ein Interesse an der Herabsetzung des Streitwertes haben kann, scheidet aus. Da es sich bei dem Kläger um eine Einzelperson handelt, lässt die in der Beschwerdeschrift gewählte eindeutige Formulierung "... dass wir ausdrücklich Streitwertbeschwerde erheben" (Hervorhebung durch den Senat) nur den Schluss darauf zu, dass das Rechtsmittel von mehreren Personen und mithin von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhoben wird.

c) Die Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nach den §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz GKG nicht in Betracht.

2. Für ein etwaiges weiteres Beschwerdeverfahren des Klägers weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

a) Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf 15.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden, soweit es um den Gebührenstreitwert für die Gerichtsgebühren und für die Prozessgebühren der Prozessbevollmächtigten beider Parteien geht. Da der Kläger eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO erhoben hat, gilt insoweit § 18 GKG. Danach ist für die Wertberechnung der Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kläger mit seinem Klageantrag die nähere Bezifferung der dritten Stufe bis zur Erteilung der Auskunft noch vorbehält. Solange über den Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muss sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage aufgrund der auch insoweit gebotenen Anwendung des § 15 GKG darauf ankommt, welche Erwartungen der Kläger zu Beginn der Instanz gehabt hat (vgl. Senat - Einzelrichter -, Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, veröffentlicht in JMBl. 2003, 95; OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG, JurBüro 1994, 108; Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, 2003, § 3 Rnr. 16 Stichwort "Stufenklage"). Wenn sich nach der erteilten Auskunft herausstellt, dass ein Leistungsanspruch nicht oder nur in einer gegenüber den Vorstellungen in der Klageschrift geringeren Höhe besteht, hat dies keine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Aufgrund der Angaben des Klägers in der Klageschrift des Klägers belief sich der Leistungsanspruch auf mindestens 15.000,00 EUR.

b) Für Handlungen jedoch, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind - auch bei einer Stufenklage - die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen, §§ 21 Abs. 1 GKG, 13 Abs. 3 BRAGO. Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr richtet sich deshalb nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt (vgl. Senat - Einzelrichter - , Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, a.a.O.; OLG Köln - 19. Senat -, OLGR 2003, 207; von Eicken in Geroldt/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 31 Rdn. 78). Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31. Oktober 2003, der gemäß § 314 Satz 2 ZPO gegenüber den Feststellungen im Tatbestand des Urteils vom 21. November 2003 der Vorrang zukommt (siehe MünchKomm. zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 314 Rdn. 6), hat der Kläger abgesehen von den für erledigt erklärten Anträgen zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 16. Juni 2003 (nur) die Anträge zu 3. und 4. aus der Klageschrift zur Entscheidung gestellt, nicht jedoch die Anträge zu II. (eidesstattliche Versicherung) und III. (Zahlungsantrag). Nur der Wert der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Anträge kann deshalb für die Verhandlungsgebühr in Ansatz gebracht werden.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.01.2004
Az: 2 W 7/04


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