Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/99
(BGH: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: AnwZ (B) 66/99)
Tenor
1.
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. September 1999 werden als unzulässig verworfen.
2.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
3.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Anwaltsgerichtshof hat in zwei Verfahren Anträge des Antragstellers auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, Kanzleiabwicklungen betreffend, als unzulässig verworfen.
Die gegen beide Beschlüsse beim Bundesgerichtshof in einer Beschwerdeschrift erhobenen (sofortigen) Beschwerden des Antragstellers sind schon deshalb unzulässig, weil mit dem lediglich maschinenschriftlich mit "gez. RA" unterzeichneten, auch kein Diktatzeichen enthaltenden Beschwerdeschriftsatz -der möglicherweise ein bloßer Entwurf ist -die vorgeschriebene Schriftform (§ 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO; dazu Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 37 Rdn. 15 f.) nicht gewahrt ist.
Abgesehen davon trifft die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zur Unzuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit für die Anträge des Antragstellers offensichtlich zu.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Terno Otten Kieserling Schott Wüllrich
BGH:
Beschluss v. 16.10.2000
Az: AnwZ (B) 66/99
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