Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 92/07

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2009, Az.: 26 W (pat) 92/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die für die Waren

"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eingetragene Wort-Bild-Marke 304 26 034 ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eingetragenen Wort-Bild-Marke EM 001914712 Die Markenstelle für Klasse 33 hat durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei identischen Vergleichswaren enthielten die Vergleichsmarken beide in entsprechend herausgestellter Form den Begriff "Strike", dessen Sinngehalt vielfältig, aber hinsichtlich alkoholischer Getränke nicht deskriptiv sei. Der Zeichenteil "MAKER" wirke auf dem Wirtschaftsgebiet lediglich als Sachangabe, da hiermit der Verkehrskreis der Hersteller beschrieben werde. Der Begriff habe daher eine relativ geringe Kennzeichnungskraft. Auch der Bestandteil "ORIGINAL" eigne sich als Sachhinweis für Ursprünglichkeit und Unverfälschtheit wenig zur geschäftsbetrieblichen Individualisierung.

Auf die Erinnerung der Markeninhaberin ist der Beschluss des Erstprüfers aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke komme dem Bestandteil "STRIKE" innerhalb der Widerspruchsmarke keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Die Wortfolge "STRIKE MAKER" stelle einen einheitlichen Gesamtbegriff dar. Sie wirke aufgrund der einheitlichen Schriftart und -größe und aufgrund der engen räumlichen Zuordnung als zusammengehöriges Ganzes. Aufgrund bekannter Wortkombinationen wie "peacemaker" oder "troublemaker" werde der Verkehr "MAKER" in der Bedeutung "Macher" auffassen und nicht als "Hersteller". Auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen scheide schon deshalb aus, weil die Widersprechende "STRIKE" nicht als Stammbestandteil einer Markenserie bekannt gemacht habe.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Bestandteil "STRIKE" präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch die herausgestellte Position und die besonders große Schrift. Der weitere Wortbestandteil "ORIGINAL" sei einem Markenschutz nicht zugänglich. Für ein Herausgreifen spreche, dass in der angegriffenen Marke der Bestandteil "STRIKE" mit ¨ gekennzeichnet erscheine. In der Widerspruchsmarke seien die Bestandteile "STRIKE" und "MAKER" getrennt angeordnet, weshalb kein zusammengehöriges Ganzes vorliege. "MAKER" stelle zudem als englischer Begriff für "Hersteller" einen nicht schutzfähigen Bestandteil dar.

Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 19. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Markeninhaberin, die anwaltlich nicht mehr vertreten ist, hat im Beschwerdeverfahren bisher nichts vorgetragen und auch keine Anträge gestellt.

Die Widersprechende hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In zutreffender Weise hat der Erinnerungsprüfer den Beschluss des Erstprüfers aufgehoben und eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.

Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Warenund Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May; GRUR 2007, 235 ff. -Goldhase).

Bei identischen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halten die sich gegenüberstehenden Marken den gebotenen Abstand ein.

Im jeweiligen Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 -il Padrone/Il Portone) unterscheiden sich die Vergleichsmarken schriftbildlich hinreichend deutlich voneinander aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bildbestandteile sowie aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile "ORIGINAL" in der jüngeren Marke sowie "MAKER" in der Widerspruchsmarke.

Selbst unter der Annahme, dass in der angegriffenen Marke der Zeichenbestandteil "STRIKE" gegenüber dem Bildbestandteil nach dem Grundsatz "Wort vor Bild" hervortritt (vgl. BGH GRUR 2004, 775, 776 -EURO 2000; GRUR 2006, 60, 62 -cocodrillo) und der Bestandteil "ORIGINAL", der optisch untergeordnet in etwas kleinerer, dünnerer Schriftart erscheint, von äußerst geringer Kennzeichnungskraft ist und deshalb im Gesamteindruck eher vernachlässigt wird, besteht keine klangliche Verwechslungsgefahr zur Widerspruchsmarke. Es ist nämlich davon auszugehen, dass in der Widerspruchsmarke die optisch in gleicher Schriftart und -größe gehaltenen sowie räumlich aufeinander bezogenen Wortbestandteile "STRIKE" und "MAKER" aufgrund des ebenfalls aufeinander bezogenen Sinngehalts einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff bilden, weshalb sich der ganz überwiegende Teil des Verkehrs in der Widerspruchsmarke nicht an dem Bestandteil "STRIKE" allein orientieren wird (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling; BPatG GRUR 2005, 772, 773 -Public/PUBLIC NATION). Wie der Erinnerungsprüfer zutreffend ausgeführt hat, sind dem Verkehr ähnlich gebildete Wortzusammensetzungen mit "maker" wie "peacemaker" oder "troublemaker" bekannt, in deren Wortbildung sich die Wortfolge "STRIKE MAKER" ohne Weiteres einfügt. "MAKER" hat die den breiten deutschen Verkehrskreisen geläufige Grundbedeutung "Macher" und ist damit zur Bildung vielfältiger Wortzusammensetzungen geeignet, dass "MAKER" von den angesprochenen Verkehrskreisen vorliegend im Sinn von "Hersteller" aufgefasst wird, ist demgegenüber eher fernliegend, zumal die Standardübersetzung des Begriffs "Hersteller" "manufacturer" lautet (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch-Deutsch, S. 1061).

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheidet ebenfalls aus, da kein übereinstimmender Sinngehalt der sich gegenüberstehenden Wortbestandteile erkennbar ist.

Auch eine Form des gedanklichen In-Verbindung-Bringens ist nicht gegeben, zumal die Widersprechende nicht das Bestehen einer benutzten Markenserie geltend gemacht hat.

III Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2009
Az: 26 W (pat) 92/07


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