Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2008
Aktenzeichen: 2 Ni 1/01

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2008, Az.: 2 Ni 1/01)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hatte sich mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent ... gewandt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 hat der Senat das Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und mit Beschluss vom selben Tag den Wert für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000 Euro festgesetzt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002). Die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (X ZR 79/02) mit Urteil vom 6. März 2007 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 1.022.000,00 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2007 wendet sich die Klägerin gegen den vom Bundespatentgericht festgesetzten Streitwert von 500.000 Euro und trägt zur Begründung vor, dieser Streitwert sei zu niedrig und müsse dem der Berufungsinstanz angeglichen werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Streitwertfestsetzung auf 1.022.000 Euro abzuändern.

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung ist unzulässig.

Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist am 2. Januar 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des Kostenregelungsbereinigungsgesetzes am 1. Januar 2002 zum Bundespatentgericht eingelegt worden. Nach dieser Rechtslage ist der Wert des Gegenstandes des anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf entsprechenden Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 ausweislich des Protokolls nach § 10 BRAGebO auf 500.000,-€ festgesetzt worden. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung war nicht eröffnet, § 99 Abs. 2 PatG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGebO. Für anwendbar wurde jedoch eine Gegenvorstellung erachtet, die in Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGebO innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden musste (vgl. BPatGE 22, 129). Abgesehen davon, dass auch wegen der antragsgemäßen Festlegung des Wertes Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bzw. Antragstellerin bestehen könnten, denn sie hat von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht, bliebe selbst eine Umdeutung ihres vorliegenden Antrags in eine Gegenvorstellung wegen Fristablaufs ohne Erfolg.

Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin und Antragstellerin die ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage berücksichtigt würde, hätte der Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn der Senat sieht keinen Anlass, im Wege der Überprüfung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einen abweichenden Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Für die Wertbemessung ausschlaggebend ist nicht allein das wirtschaftliche oder subjektive Interesse, das die Nichtigkeitsklägerin mit der Klage verbindet, oder die Umsätze, die die Patentinhaberin mit dem Patent im Inland erzielt, sondern der gemeine Wert des angegriffenen Patents (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Anhang 15: Patentkostengesetz, hier § 2, Rdnr. 36). Dieser Wert wird bestimmt durch die Erträge, die das Patent bis zum Ablauf seiner Schutzdauer unter gewöhnlichen Verhältnissen erwarten lässt, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt wird. Zusätzlich wird wegen unsicherer Zukunftsprognosen hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag von dem überschlägig ermittelten Wert abgezogen (vgl. BGH GRUR 1985, 511 -Stückgutverladeanlage -: Abzug in Höhe von 30 %; BlPMZ 1991, 190 -Unterteilungsfahne). Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass der mit Beschluss vom 23. Januar 2002 antragsgemäß festgesetzte Wert damals nicht angemessen war. Dass der Bundesgerichtshof den Streitwert für das Berufungsverfahren höher angesetzt hat, rechtfertigt jedenfalls für sich gesehen keine Anpassung des für die 1. Instanz vor dem Bundespatentgericht festgesetzten Betrages (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl., S. 184, Rdnr. 288; s. auch BPatG GRUR 1992, 690).

Sredl Mayer Klante Be






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Beschluss v. 06.10.2008
Az: 2 Ni 1/01


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