Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. Oktober 2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII – 196/05
(OLG Hamm: Beschluss v. 24.10.2005, Az.: 2 (s) Sbd. VIII – 196/05)
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.358,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 EURO (in Worten: zweitausend EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt.
Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. November 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 20. Dezember 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 20. Oktober 2004.
Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 07. September 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar, da die Beiordnung des Antragstellers erst im November 2004 erfolgte, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist. Erstmals tätig geworden ist der Antragsteller ebenfalls erst nach Inkrafttreten des RVG.
II.
Dem Antragsteller war nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.
1.
Das Verfahren war zum einen "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff in StraFo 1999, 261, 264). Der Senat schließt sich vorliegend der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts ist nach wie vor i.d.R. maßgeblich.
2.
Das Verfahren war für den Antragsteller zum anderen "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.
Auch insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
"Besonders umfangreich" ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff in StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats).
Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Dem hat nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern - wie vorliegend - für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich wird auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (so auch OLG Jena in den Beschlüssen vom 11. Januar 2005, AR (S) 185/04 und 14. Juni 2005, AR(S) 61/05, http://www.burhoff.de). Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" gewesen ist, ggf. das Verfahren aber "insgesamt" als "besonders umfangreich" einzustufen ist (so auch OLG Jena, a.a.O.). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des "besonderen Umfangs" erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein "besonderer Umfang" anzunehmen ist. In dem Zusammenhang ist aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO noch hatten (so auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2). In Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die der Antragsteller im vorgerichtlichen Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG) erbracht hat, noch nicht als besonders umfangreich zu bewerten sind. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er habe zur Vorbereitung der Hauptverhandlung seinen Mandanten insgesamt sechs Mal in der JVA C besucht, wobei die reine Besuchsdauer jeweils eine Stunde betragen habe. Jedoch haben lediglich drei dieser Besuche während des Vorverfahrens stattgefunden, die weiteren drei Besuche erfolgten hingegen nach Anklageerhebung. Die Haftbesuche einschließlich der aufgewandten Fahrzeiten sind aber noch nicht von einem solchen Umfang, dass sie die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren schon als besonders umfangreich erscheinen lassen (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 - 1 AR 36/05 -). Denn die nach der Anklageerhebung erfolgten Besuche wirken sich allein auf die Verfahrensgebühr Nr. 4112 mit Zuschlag Nr. 4113 VV RVG aus und sind demzufolge nicht geeignet, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) zu begründen.
Die Tätigkeiten, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erbracht hat, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse noch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewerten. Das Gleiche gilt für die Tätigkeiten in den Hauptverhandlungsterminen.
In der Gesamtschau war die Tätigkeit des Antragstellers vorliegend dennoch als "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusehen. Dabei war für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als "besonders umfangreich" insbesondere von Bedeutung, dass das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde lediglich noch eine Zeugin vernommen; auf die Vernehmung der weiteren acht Zeugen wurde allseits verzichtet, insbesondere wurde den Missbrauchsopfern eine Aussage erspart. Der Senat hat schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Er hält an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege fest.
Demgemäss war dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von 2000,00 € als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4113 VV RVG) wegen des "besonderen Umfangs" verdreifacht und sodann die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers wegen der "besonderen Schwierigkeit" angemessen auf 2.000,00 € erhöht. Dabei ist der Senat vorliegend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bejahen sind. Das gilt nach Auffassung des Senats zumindest immer dann, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt als sowohl "besonders schwierig" als auch "besonders umfangreich" anzusehen ist. Ob es immer auch gilt, wenn nur eines der Kriterien erfüllt ist, kann hier dahinstehen. Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschgebühr in Höhe von 3.137,50 € begehrt wird, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt, war hingegen abzulehnen. Gebühren in dieser Höhe wären angesichts des Umfangs der von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten unangemessen. Dabei kann wegen der Höhe der geltend gemachten Gebühren dahinstehen, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage Bestand hat (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 94).
OLG Hamm:
Beschluss v. 24.10.2005
Az: 2 (s) Sbd. VIII – 196/05
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