Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. August 1998
Aktenzeichen: 6 U 18/97

(OLG Köln: Urteil v. 12.08.1998, Az.: 6 U 18/97)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Oktober 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 320/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils folgende Neufassung erhält: I. Die Klägerin wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Prospekt "B./U:" wie nachfolgend wiedergegeben: herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen; 2. der Beklagten Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu geben und Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der vervielfältigten Stücke sowie der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken; 3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Verviel-fältigungsstücke des Prospektes "B./U:" zu vernichten; II. Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Klägerin entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachfolgend jeweils angegebenen Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor: 400.000,00 DM,dem Auskunftstenor: 40.000,00 DM,der Verurteilung zur Vernichtung des Prospektmate-rials: 20.000,00 DM;dem Kostenausspruch: 35.000,00 DM. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorste-henden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschudlnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 500.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben sogenannte Hammermühlen, die zur Zerkleinerung verschiedener Materialien, wie beispielsweise Steinkohle, Metallspäne, Kalkstein usw. aber auch von Schrott und organischen Produkten (z. B. Horn, Tierknochen), unter anderem im Bereich der gewerblichen Abfallverwertung Verwendung finden.

Die Klägerin gebraucht für ihre unter den Bezeichnungen "B." und "U." angebotenen Hammermühlen den aus der Anlage K1 zur Klageschrift ersichtlichen Werbeprospekt "B./U.", der - abgesehen von Abweichungen betreffend die Unternehmens- und Produktkennzeichen - mit einem im Jahre 1982 bei der Firma H. Dr. E. A GmbH & Co KG (im folgenden: H./M.) entstandenen und von dieser sowie - allerdings in streitigem Umfang - auch von deren französischer Tochtergesellschaft C. M. H./S. (im folgenden: C.) verwendeten Werbeprospekt "N./U." übereinstimmt, bezüglich dessen Gestaltung und Inhalt auf das beklagtenseits im Termin am 08.08.1997 überreichte Originalexemplar verwiesen wird.

Mit der Behauptung, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den letztgenannten Prospekt "N./U." der H./M. erworben zu haben, hat die Beklagte die Klägerin vorprozessual mit Schreiben vom 28. April 1995 wegen der in der Verwendung des Prospekts "B./U." unter anderen erblickten Urheberrechtsverletzung abgemahnt sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, ferner Auskunft, Schadensersatz und die Vernichtung der noch vorhandenen Bestände des im Besitz der Klägerin befindlichen Prospektmaterials verlangt.

Die Klägerin, welche sich ihrerseits auf eine von ihrer Tochtergesellschaft K.-H. S.A./ S. angeblich vermittelte Berechtigung zur Nutzung des Prospekts beruft, hat daraufhin im vorliegenden Verfahren klageweise die Feststellung begehrt, daß der Beklagten die vorbezeichneten Ansprüche nicht zustehen. Nachdem die Beklagte sodann die bereits vorprozessual mit Schreiben vom 28. April 1995 geltend gemachten Ansprüche im Wege der Widerklage in den Prozeß eingeführt und rechtshängig gemacht hat, haben die Parteien die negative Feststellungsklage der Klägerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der nunmehr zwischen den Parteien allein noch im Rahmen der Widerklage ausgetragene Streit betreffend die Nutzungsrechte an dem seinerzeit von der H./M. und ihrer Tochter C. benutzten Prospekt "N./U." versteht sich im einzelnen vor folgendem Hintergrund:

Der genannte, im Jahre 1982 entworfene und von der H./M. bei der Firma V. in Druck gegebene Werbeprospekt wurde - wie unstreitig ist - jedenfalls in französischer Sprache auch von der im Jahre 1958 von einer Rechtsvorgängerin der H./M. sowie einem weiteren Unternehmen gegründeten C. benutzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der zwischen H./M. bzw. ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerin sowie der französichen Tochter C. getroffenen Vereinbarungen, deren Wirksamkeit allerdings ebenfalls streitig ist, wird auf die in Fotokopie vorgelegten Verträge gemäß Anlagenkonvolut BE 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1997 Bezug genommen.

Nachdem unter dem Datum des 2. Juli 1987 über das Vermögen der H./M. sowie - ebenfalls im Jahre 1987 - auch über das Vermögen der Tochter C. der Konkurs eröffnet wurde, trennte sich das weitere Schicksal der beiden Unternehmen.

Der gesamte Geschäftsbereich der Tochter C. wurde nach der Behauptung der Klägerin über deren französischen Konkursverwalter von der O. & K. AG (im folgenden: O & K) durch die von dieser gegründete Auffanggesellschaft C. M. O & K H. S.a.r.l. erworben. Im Rahmen der Unternehmensfusion K./H. wurde die Firma der letztgenannten Gesellschaft in K.-H. S.A./S. geändert. Die von diesem Unternehmen, einer hundertprozentigen Tochter der Klägerin, hergestellten Produkte, darunter die in dem Prospekt "B./U." beworbenen Hammermühlen, werden nunmehr sowohl unter dem Namen der K.-H. S.A. als auch unter dem Namen der Klägerin vertrieben.

Was die in Konkurs geratene Mutter H./M. angeht, so veräußerte der seinerzeit bestellte Konkursverwalter W. mit Vertrag vom 23. Dezember 1987, über dessen Wirksamkeit die Parteien streiten, die zur Fortführung des Betriebs der H./M. erforderlichen Betriebsmittel an die zum P.-Konzern gehörige S. M. GmbH (im folgenden: S. M. ), die im November 1991 umfirmierte in M. M.-S. GmbH (im folgenden: M. M.-S.).

Mit weiterer Vereinbarung vom 28. April/8. Juli 1992, über deren Wirksamkeit die Parteien ebenfalls streiten, wurden sodann von dem zwischenzeitlich eingesetzten Konkursverwalter M.-N., welcher mit Beschluß des Konkursgerichts vom 24. September 1990 (Bl. 51 f. AH) in Ablösung des bisherigen Konkursverwalters W. bestellt worden war, der Handelsname der H./M. sowie unter anderem "Urheberrechte und Rechte an Urheberrechten" an die M. M.-S. übertragen. Diese errichtete in D. eine selbständige Zweigniederlassung mit der Firma "H., Zweigniederlassung D. der M. M.-S.-M GmbH,". Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit sowie zum Inhalt der beiden vorerwähnten Verträge vom 23. Dezember 1987 und vom 28. April/8. Juli 1992 wird auf den als Anlage B 20 (Bl. 54 bis 71 AH) zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug HRB 257 sowie auf die Anlagen A 13 und B 11 (Bl. 87 ff. und Bl. 27 ff. AH) Bezug genommen.

Mit unter den Daten des 26. März/16. Juli 1993 unterzeichnetem Vertrag (Bl. 124 ff. AH) zwischen der M. M.-S. sowie der Beklagten, dessen Wirksamkeit und inhaltliche Reichweite zwischen den Parteien streitig ist, veräußerte Erstere schließlich unter anderem "... ihre Niederlassung H. in D. ..." an die Beklagte. Laut § 6 Abs. 1 der erwähnten Vereinbarung wurden ferner "... sämtliche Patente, Urheberrechte, Warenzeichen und sonstige gewerblichen Schutzrechte ... sowie alle Nutzungsrechte ... etc. gemäß Anlage 15" auf die Beklagte übertragen. In § 6 Abs. 2 des Vertrags vom 26. März/16. Juli 1993 heißt es weiter wie folgt:

"... Insbesondere überträgt S. M. (s.c.: = M. M.-S.) hiermit sämtliche Urheberrechte und Rechte zur Nutzung der Urheberrechte an den von der S. M. (s.c.: = M. M.-S.) oder in deren Auftrag gefertigten Zeichnungen, Skizzen, Plänen, Fotografien und sonstigen urheberrechtsschutzfähigen Werken und solche von der S. M. (s.c.: = M. M.-S.) erworbenen Rechte auf die NSM (s.c.: = Beklagte), die diese Übertragung hiermit annimmt."

Die Beklagte ist nach alledem der Auffassung, nunmehr die alleinige Inhaberin der an dem ursprünglichen Werbeprospekt "N./U." bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere der Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung, zu sein.

Dieser Prospekt, der - so hat die Beklagte geltend gemacht - sowohl in seinen jeweiligen einzelnen textlichen, grafischen und sonstigen bildlichen Elementen, als auch in seiner Gesamtheit eine dem Urheberschutz nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, 72 Urhebergesetz unterfallende Werkqualität aufweise, sei seinerzeit bei der Firma H./M. von den dort beschäftigten Arbeitnehmern Ho. und Sch. in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten entworfen und fertiggestellt worden. Maßgeblich beteiligt sei dabei Herr Ho. gewesen, der sowohl die Texte als auch die technischen Zeichnungen für den Prospekt erstellt habe. Herr Sch., der seinerzeit in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig gewesen sei, habe lediglich die von Ho. gestalteten Texte überarbeitet. Der H./M. habe an dem durch ihre Arbeitnehmer gefertigten Prospekt sodann, wie es der dortigen Übung entsprochen habe, das ausschließliche Nutzungsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung) zustehen sollen und zugestanden.

Sie, so hat die Beklagte in Auseinandersetzung mit den klägerseits gegen die Wirksamkeit und die inhaltliche Reichweite der eingangs genannten Verträge vorgebrachten Bedenken näher dargestellt und erläutert, habe dieses ausschließliche Nutzungsrecht der H./M. auch über die vorbezeichneten Vereinbarungen bzw. die darin dokumentierte Übertragungskette erworben und könne daher nunmehr von der Klägerin Unterlassung der Verwendung des mit dem ursprünglichen Prospekt der H./M. nahezu identischen streitgegenständlichen Prospektes fordern, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Annexansprüche geltend machen. Die Klägerin, so hat die Beklagte ferner eingewandt, könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes Recht zur Nutzung des Prospektes berufen. Von der als Bezugsquelle eines Nutzungsrechtes allein in Betracht zu ziehenden C. habe ein solches nicht erworben werden können. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Tochter C. der H./M. Prospektmaterial zur dortigen Verwendung überlassen worden sei. Hierin habe lediglich die Einräumung eines sich in der Befugnis zu Verteilung des französischsprachigen Prospekts erschöpfenden einfachen Nutzungsrechtes gelegen. Dies habe weder die Berechtigung zur Vervielfältigung des französischsprachigen Prospektes, noch aber erst recht das Recht zum Neudruck des in deutscher Sprache gehaltenen Prospektes umfaßt. Vielmehr habe die H./M. es sich jeweils vorbehalten, diese Prospekte in Druck zu geben und sodann ihrer Tochter C. je nach Bedarf zur Verfügung zu stellen. Der Zweck der Einräumung dieses Nutzungsrechtes im Verhältnis H./M. und ihrer Tochter C. habe darin bestanden, daß die C. mit den in Deutschland gefertigten und von dort zur Verfügung gestellten Prospekten den französischen Kundenkreis habe umwerben sollen. Auf diese Weise sei es der C. lediglich erlaubt gewesen, die Prospekte neben ihrer deutschen Muttergesellschaft, der H./M., zur Bewerbung der Produkte im französischsprachigen Raum einzusetzen. Selbst habe die C. keine weiteren Nutzungsrechte einräumen dürfen und können. Zudem sei das der C. seinerzeit erteilte Nutzungsrecht über die vorstehende Beschränkung auf die französischsprachige Ausgabe hinaus auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt gewesen. Denn es habe nur so lange gelten sollen, wie aus der Verteilung des Prospektes ein gemeinsamer Nutzen von Tochter und Mutter habe gezogen werden können bzw. wie die C. ein Bestandteil der Mutter H./M. gewesen sei. Mit der konkursbedingten Trennung der Unternehmen sei daher - so hat die Beklagte vorgebracht - das Nutzungsrecht automatisch erloschen. In räumlicher Hinsicht sei die Berechtigung der C., den Prospekt zu verwenden, auf die Territorien Frankreichs sowie des französischsprachigen Raums Nordafrikas beschränkt. Das nach diesen Maßgaben beschränkte, der Firma C. eingeräumte Nutzungsrecht könne daher nunmehr keinesfalls die Klägerin zum Neudruck von Prospekten in deutscher Sprache berechtigen. Hinzu komme, daß die Klägerin selbst nicht mit der K.-H. S.A., der Rechtsnachfolgerin der Tochter C. der H./M., identisch sei. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, zu irgend einem Zeitpunkt selbst ein Recht auf Herstellung und Verbreitung eines in deutscher Sprache gehaltenen Prospekts erhalten zu haben (Bl. 63/64 d.A.).

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

den streitgegenständlichen Prospekt "B." und "U." - Hammermühlen wie nachfolgend wiedergegeben:

herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;

2. ihr, der Beklagten, Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu geben und Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der vervielfältigten Stücke sowie der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigtigungsstücke und des Zeitpunktes der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken;

3. die noch im Besitz der Klägerin befindlichen Vervielfältigungsstücke des Prospektes "B. und U. - Hammermühlen" zu vernichten;

4. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, ihr, der Beklagten, allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Klägerin und Widerbeklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat die Urheberschutzfähigkeit des von der H./M. seinerzeit verwendeten Prospekts in Abrede gestellt. Dieser Prospekt enthalte lediglich beschreibende produktbezogene Informationen, weshalb er nicht die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise. Selbst wenn dem Prospekt jedoch urheberrechtlicher Werkcharakter beizumessen wäre, so hat die Klägerin weiter eingewandt, sei jedenfalls die Beklagte nicht aktivlegitimiert, insoweit Rechte geltend zu machen. Denn der Prospekt sei seinerzeit allein durch Herrn Sch., den Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der H./M., geschaffen worden. Herr Ho. habe nur sachbezogene technische Angaben zu den im Prospekt dargestellten Maschinen gemacht. Der folglich - wenn überhaupt - als Urheber des Prospektes anzusehende Herr Sch. habe der H./M. auch keinesfalls ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Prospekt eingeräumt. Es seien, so hat die Klägerin zunächst behauptet, keine speziellen Vereinbarungen zwischen der H./M. sowie Herrn Sch. bezüglich der Nutzung des Prospektes getroffen worden, so daß ausschließlich die gesetzlichen Regelungen der §§ 31 Abs. 5, 43 Urhebergesetz griffen. Danach könne man allenfalls davon ausgehen, daß Herr Sch. der H./M. ein einfaches Nutzungsrecht an dem Prospekt habe einräumen wollen und eingeräumt habe. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechtes durch die H. habe niemals zur Debatte gestanden (Bl. 83, 124 d.A.). Im übrigen aber habe die Beklagte etwaige, in bezug auf die Nutzung des Prospektes bestehende Rechte der H./M. nicht wirksam erworben. Was den Vertrag vom 23. Dezember 1987 angehe, so sei aus einer von der O & K eingeholten Wirtschaftsauskunft (Bl. 75/89 - 91 d.A.) zu folgern, daß es eine Veräußerung an die S. M. gar nicht gegeben habe. Vielmehr habe wohl - wie so oft bei einem Konkurs - eine Auffanggesellschaft mit dem Namen H. GmbH existiert oder sei diese eigens gegründet worden, auf die dann die Konkursmasse der H./M. übertragen worden sei (Bl. 75/76 d.A.). Da die S. M. bzw. später: M. M.-S. folglich nichts aus der Konkursmasse der H./M. erworben habe, hätten der Beklagten durch die späteren Rechtsakte auch nicht deren etwa bestehenden Nutzungsrechte an dem Prospekt zufließen können. Die von der Beklagten weiter vorgelegte "Zusatzvereinbarung" vom 20. April/8. Juli 1992 sei in vielfacher Hinsicht "obskur". Zum einen falle hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der Vertragsurkunde auf, daß die erste Seite in einem anderen Schreibmaschinenschrifttyp gehalten sei, als der übrige Vertragstext (Bl. 76 d.A.). Zum anderen sei der Abschluß der Zusatzvereinbarung aus von der Klägerin im einzelnen ausgeführten Gründen auch inhaltlich nicht plausibel (Bl. 77 ff. d.A.). Was den weiteren Vertrag vom 26. März/16. Juli 1993 anbelange, habe die Beklagte nicht in ausreichendem Maße dargelegt, daß es sich bei ihrem Vertragspartner um die zum P.-Konzern gehörige S. M. bzw. M. M.-S. handele, auf die das gesamte Vermögen der H./M. vorher übergegangen sei. Denn es habe neben der ursprünglichen S. M. GmbH (S. M. ) später eine zweite "S. M. GmbH" mit gleichem Firmensitz gegeben, die zumindest die wesentlichen Aktivitäten der ursprünglichen S. M. übernommen habe, nachdem letztere 1991 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei (Bl. 79 d.A.). Sie - die Klägerin - müsse davon ausgehen, daß alle wesentlichen wirtschaftlichen Güter der ursprünglichen S. M. von der "neuen" S. M. übernommen worden und die alte Gesellschaft liquidiert worden sei (Bl. 79 d.A.). Die sich u. a. auf die Vereinbarung vom 26. März/16. Juli 1993 berufende Beklagte müsse daher darlegen und beweisen, daß es sich bei der an diesem Vertrag beteiligten M. M.-S. um die "umfirmierte" - S. M. handele, auf die das Vermögen der in Konkurs geratenen H./M. übergegangen sei (Bl. 79/80 d.A.). Jedenfalls aber, so hat die Klägerin schließlich noch eingewandt, sei zu bestreiten, daß die im Vertrag vom 26. März/16. Juli 1993 "übertragene" Zweigniederlassung H./D. den vollständigen Geschäftsbetrieb der H./M. umfaßt habe (Bl. 167 d.A.). Da in diesem Vertrag lediglich von einer Zweigniederlassung in D. die Rede sei, müsse davon ausgegangen werden, daß daneben noch weitere Betriebsteile der ursprünglichen H./M. existierten. Damit sei aber nicht hinreichend dargetan, daß die hier streitgegenständlichen Nutzungsrechte von § 6 des Vertrages vom 26. März/16. Juli 1993 erfaßt würden (Bl. 167/168 d.A.).

Selbst wenn aber die Beklagte die in bezug auf den Werbeprospekt etwa bestehende Nutzungsrechte der H./M. letztlich erworben haben sollte, so lasse sich daraus nicht zugleich die Berechtigung herleiten, ihr, der Klägerin, die Verwendung des im Streitfall beanstandeten Prospektes zu untersagen. Denn unterstelle man, daß der H./M. seinerzeit ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt gewesen sei, so habe gleiches für deren Tochter C. gegolten. Es habe dem Willen der H./M. entsprochen, daß diese zu ihrer Unternehmensgruppe gehörige Gesellschaft in Frankreich den von Herrn Sch. gestaltenen Prospekt gleichfalls nutze (Bl. 83 f d.A.). Bei der Gestattung der Nutzung des Prospektes habe es auch keinerlei Beschränkungen, insbesondere nicht solche räumlicher, sprachlicher oder zeitlicher Art gegeben (Bl. 84 d.A.). So habe die C. damals mit Wissen und wollen der H./M. auch deutsche Kunden beliefert (Bl. 126 d.A.). Eine Zweckbestimmung im Sinne einer Beschränkung der Verwendung des Prospektes im französischen Wirtschaftsraum habe daher nicht existiert (Bl. 84 f/127 f d.A.). Die H./M. habe der C., die allerdings den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten im französischsprachigen Raum gehabt habe (Bl. 126 d.A.), daher auch gestattet, die Prospekte für ihre gesamten geschäftlichen Zwecke zu nutzen (Bl. 128 d.A.). Ihre, der Klägerin, hundertprozentige Tochter K.-H. S.A., sei daher, so hat die Klägerin behauptet, in diese, der Tochter C. der H./M. zugeflossenen Rechte betreffend die Nutzung des Prospektes eingetreten. Die K.-H. S.A. habe wiederum ihr, der Klägerin, gestattet, den Prospekt zu verwenden, so lange sie die darin dargestellten Maschinen selbst vertreibe. Ungeachtet dieser von der K.-H. S.A. abgeleiteten Berechtigung könne sie - die Klägerin - sich aber auch auf ein eigenes unmittelbar vom Urheber des Prospektes, Herrn Sch., eingeräumtes Nutzungsrecht berufen. Denn sie, die Klägerin, lasse den von ihr verwendeten Prospekt bei der Firma V. drucken, die - wie unstreitig ist -, Herr Sch. nach seinem Ausscheiden bei der H./M. übernommen habe. Indem Herr Sch. als Urheber des ursprünglichen Prospektes eine modifizierte Neuauflage für sie, die Klägerin, drucke und ihr überlasse, habe er ihr ein Nutzungsrecht hieran eingeräumt, welches sie nunmehr "voll zur Verwendung des Prospektes" legitimiere (Bl. 83/86 und 125 d.A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 24. Januar 1996 (Bl. 144 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen W. und Na. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen M.-N. (Bl. 173, 201 ff d.A.). Sodann hat es der Widerklage mit Urteil vom 30. Oktober 1996, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, im vollem Umfang aus den §§ 97, 98 Urhebergesetz stattgegeben. Die Beklagte, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, habe bewiesen, als Rechtsnachfolgerin in die an dem Werbeprospekt begründeten urheberrechtlichen Nutzungsrechte der H./M. eingetreten zu sein. Der Werbeprospekt sei nicht nur als dem Urheberschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Urhebergesetz unterfallendes Sprachwerk, zum Teil in Verbindung mit Lichtbildwerken und technischen Zeichnungen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7, 72 Urhebergesetz) einzuordnen, sondern es sei darüber hinaus auch davon auszugehen, daß der H./M. seinerzeit hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht überlassen worden sei. Dieses habe die Beklagte über die Firma S. M. bzw. M. M.-S. aus vom Landgericht im einzelnen näher ausgeführten Gründen auch wirksam erworben.

Gegen dieses ihr am 15. November 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 16. Dezember 1996 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mittels eines am 24. März 1997 - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet hat.

Das Landgericht, so führt die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, sei zu Unrecht in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte das ausschließliche Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Prospekt innehabe und ihr deshalb die Rechte aus den §§ 97, 98 Urhebergesetz zukomme. Aus den im wesentlichen bereits in erster Instanz vorgebrachten und in der Berufung noch vertieft dargelegten Gründen komme dem sich auf dem Niveau üblicher und durchschnittlicher Darstellungen erschöpfenden Prospekt schon die für die Einordnung als urheberschutzfähiges Werk erforderliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht zu. Soweit das Landgericht die urheberrechtliche Werkqualität unter Übergehen ihres, der Klägerin, Beweisangebotes ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde bejaht habe, erweise sich das als rechtsfehlerhaft (Bl. 355 d.A.).

Jedenfalls aber habe die Beklagte kein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Prospekt erworben. Das gelte zum einen deshalb, weil schon der angeblichen Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H./M., durch den Urheber Sch. des Prospektes ein solches Recht nicht eingeräumt worden sei. Denn auch wenn davon ausgegangen werden müsse, daß Herr Sch. nach seinem arbeitsvertraglichen Aufgabengebiet mit "solchen Arbeiten" von vornherein befaßt gewesen sei (Bl. 359 d.A.), sei ein ausschließliches Nutzungsrecht der H./M. an dem Prospekt nicht gewollt gewesen. Sie, die Klägerin, habe dargelegt und unter Beweis gestellt, daß zwischen Herrn Sch. und der H./M. als Nutzungsberechtigter des Prospektes nur ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart gewesen sei. Selbst wenn - wie dies das Landgericht getan habe - dem Sachverhalt hier gewisse, für ein ausschließliches Nutzungsrecht sprechende Indizien entnommen werden könnten, so könne "diese Indizwirkung durch entsprechenden Sachvortrag zu einer Abrede zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. deren auch stillschweigendem Einigsein entfallen" (Bl. 357 d.A.). Zu Unrecht habe daher das Landgericht den zum Umfang des Nutzungsrechtes an dem in Rede stehenden Werbeprospekt benannten Zeugen Sch. nicht gehört.

Wolle man aber gleichwohl davon ausgehen, daß der H./M. seinerzeit vom Urheber Sch. ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Prospekt eingeräumt worden sei, so habe jedenfalls die Beklagte dieses nicht erworben. Der Vertrag vom 23. Dezember 1987, an den die Beklagte die angeblich zu ihr hinführende Erwerbskette anknüpfe, sei schon nicht wirksam geworden. Denn gemäß Ziffer 10 des Vertrages habe dieser zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Kartellamtes und der Gläubigerversammlung bzw. des Gläubigerausschusses bedurft. Daß diese Zustimmungen eingeholt worden seien, könne sie, die Klägerin, nur mit Nichtwissen bestreiten (Bl. 361 d.A.). Im übrigen seien durch den Vertrag vom 23. Dezember 1987 auch keine Urheberrechte der hier in Rede stehenden Art, sondern nur Rechte und Lizenzen zur Herstellung von Maschinen und Warenzeichen übertragen worden (Bl. 360/361 d.A.). Der sodann unter den Daten des 28. April/8. Juli 1997 angeblich geschlossene Vertrag habe aber ebenfalls das in Rede stehende urheberrechtliche Nutzungsrecht an dem Prospekt nicht weiterleiten können. Zum einen seien im Hinblick auf das unterschiedliche Schriftbild der vorgelegten Urkunde Zweifel an der Echtheit bzw. Wirksamkeit des Vertrages anzumelden und aufrechtzuerhalten, die auch durch die in erster Instanz eingeholte schriftliche Aussage des Zeugen M.-N. nicht bereinigt worden seien (Bl. 361/362 d.A.). Jedenfalls habe aber auch der zweite Vertrag vom 28. April/8. Juli 1992 zu seiner Wirksamkeit der Anzeige bzw. Anmeldung beim Bundeskartellamt und dessen Freigabe gemäß §§ 23, 24 a GWB bedurft (Bl. 362/412 f d.A.), die aber - wie unstreitig ist - hier nicht vorgenommen bzw. erteilt worden seien. Was schließlich die Vereinbarung vom 26. März/16. Juli 1993 angehe, so sei nicht ersichtlich, daß die Unterschriften unter das Vertragsdokument von bevollmächtigten Vertretern stammen (Bl. 362 d.A.). Darüber hinaus sei § 6 des Vertrages auch nicht zu entnehmen, ob etwaige "Urheberrechte" an dem Prospekt übertragen worden seien (Bl. 362/363 d.A.).

Selbst bei Annahme eines auschließlichen Nutzungsrechtes zu ihren Gunsten könne die Beklagte aber keine Unterlassung der Verwendung des Prospektes von ihr, der Klägerin, verlangen, weil sie selbst sich auf ein der C. durch die H./M. eingeräumtes entsprechendes Nutzungsrecht stützen könne. Aus den in erster Instanz bereits dargelegten und in der Berufung vertieften Gründen sei, so behauptet die Klägerin, der C. seinerzeit ein uneingeschränktes sowohl auf den französischsprachigen als auch auf den in deutscher Sprache abgefaßten Prospekt bezogenes Nutzungsrecht überlassen worden, welches auch das Recht zum Nachdruck bzw. zur Vervielfältigung umfaßt habe (Bl. 364 - 370 d.A.). Soweit die Beklagte aus den zwischen der H./M. und der C. abgeschlossenen Verträgen abweichendes herleiten wolle, werde bestritten, daß diese Verträge jeweils ordnungsgemäß abgeschlossen und unterzeichnet worden seien (Bl. 414 d.A.). Sie, die Klägerin, sei dabei auch befugt, sich auf das der C. seinerzeit in bezug auf den Prospekt eingeräumte Nutzungsrecht zu berufen. Denn ihre Tochter K.-H. S.A. habe die Rechtsposition der C. von deren damaligem Konkursverwalter erworben. Die K.-H. S.A. habe dann wiederum ihr, der Klägerin, das an dem Prospekt bestehende Nutzungsrecht übertragen (Bl. 369 d.A.). Zumindest aber habe der Zeuge Sch. ihr, der Klägerin, im Zuge des Nachdrucks der Prospekte solche Rechte übertragen können und habe dies auch getan (Bl. 364/370 d.A.).

Schließlich aber müsse die Beklagte sich eine rechtsmißbräuchliche, treuewidrige Vorgehensweise vorwerfen lassen, wenn sie sich nunmehr auf ein angeblich ausschließliches Nutzungsrecht an dem Prospekt berufe. Das gelte zum einen deshalb, weil schon der damalige Konkursverwalter der H./M. und die S. M. in Kenntnis des Umstandes, daß die C. den Prospekt auch in deutscher Sprache für Verkäufe im deutschen Sprachraum genutzt habe, die Kündigung eines solchen Rechts nicht ausgesprochen hätten, obwohl - wie § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 zeige - an eine Kündigungsmöglichkeit gedacht worden sei (Bl. 371 d.A.). Dann könne jetzt auch die Beklagte nicht ein sich wie eine Kündigung auswirkendes Verbot erstreben. Vielmehr sei die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Unterlizenz zu erteilen (Bl. 372 d.A.). Zum anderen habe die Beklagte auch schon lange gewußt, daß sie, die Klägerin, die deutschsprachigen Prospekte nutze. Dann stelle es sich aber als treuwidrig dar, wenn sie jetzt Unterlassung verlange.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage unter Aufhebung des am 30. Oktober 1996 verkündeten Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 320/95 - abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils die nachstehende Fassung enthält:

I. Die Klägerin wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den streitgegenständlichen Prospekt "B." und "U."-Hammermühlen, wie nachfolgend wiedergegeben:

herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;

2. der Beklagten Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer zu 1 bezeichneten Handlungen zu geben und Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der vervielfältigten Stücke sowie der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und Zeitpunkt der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken;

3. die noch im Besitz der Klägerin befindlichen Vervielfältigungsstücke des Prospektes "B." und "U."-Hammermühlen zu vernichten;

festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Klägerin entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hält an ihrem bereits in erster Instanz vertretenen und in der Berufung noch vertiefend begründeten Standpunkt fest, daß der seinerzeit in der H./M. geschaffene Werbeprospekt sowohl in der Gesamtgestaltung als auch hinsichtlich der einzelnen Elemente urheberschutzfähig sei, was das Landgericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens habe bejahen können. Die H./M. habe ferner das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem maßgeblich durch ihren damaligen Arbeitnehmer Ho. geschaffenen Prospekt übertragen erhalten. Soweit klägerseits nunmehr der Abschluß einer anderweitigen Vereinbarung zwischen einerseits der H./M. und andererseits Herrn Sch., der nur die Funktion eines Werbeleiters, nicht aber des Leiters der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit innegehabt habe und der hinsichtlich des Prospekts nur mit Lektoratsaufgaben befaßt gewesen sei, behauptet werde, sei das unsubstantiiert und unzutreffend ( Bl. 394/395 d.A. ). Sie - die Beklagte - habe das der H./M. seinerzeit vom Urheber eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht an dem Prospekt auch wirksam rechtsgeschäftlich erworben. Die in bezug auf den Vertrag vom 23. Dezember 1987 von der Klägerin vermißte Genehmigung des Bundeskartellamts liege ebenso vor, wie auch die Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. des Gläubigerausschusses eingeholt worden sei ( Bl. 398/399 d. A. ). Das hinsichtlich des Vertrages vom 28. April/8. Juli 1992 beanstandete unterschiedliche Schriftbild erkläre sich aus dem Umstand, daß nachträgliche Änderungen in den bereits fertig vorbereiteten, von D. nach S. zur Unterschrift übersandten Vertragsentwurf aufgenommen werden sollten und daß die erste Seite des Vertrags sodann auf einer anderen Schreibmaschine in S. neu geschrieben worden sei ( Bl. 421/422 d.A. ). Auch sei eine Anmeldung und Anzeige gemäß §§ 23,24 a GWB nicht erforderlich gewesen, da nur der Handelsname und Urheberrechte übertragen worden seien; die wesentlichen Vermögensteile der H./M. seien bereits mit der Vereinbarung vom 23. Dezember 1987 übertragen gewesen ( Bl. 400/421/423 f d.A. ). Sie - die Beklagte - sei bei Abschluß des letzten Vertrages vom 26. März/16. Juli 1993 schließlich auch ordnungsgemäß vertreten gewesen, jedenfalls habe sie ein etwaiges vollmachtloses Handeln der für sie auftretenden Personen genehmigt ( Bl. 401 d.A. ). Zumindest in § 6 Abs. 2 dieses Vertrages seien ihr auch die hier in Rede stehenden Nutzungsrechte betreffend den seinerzeit von der H./M. verwendeten Werbeprospekt übertragen worden ( Bl. 401/402 d.A. ).

Diesem von ihr erworbenen ausschließlichen Nutzungsrecht könne die Klägerin auch keine eigene, entweder über ihre Tochter K.-H. S.A. vermittelte oder unmittelbar von Herrn Sch. abgeleitete Berechtigung entgegensetzen. Zum einen sei es keineswegs unstreitig, daß die Tochter K.-H. S.A. der Klägerin diejenigen Rechte erworben habe, über welche die C. im Zeitpunkt des Konkurses verfügt habe ( Bl. 402/405/424 d.A. ). Jedenfalls gehe aber auch aus den zwischen der C. und der H./M. bzw. deren Rechtsvorgängern durch jeweils bevollmächtigte Vertreter wirksam abgeschlossenen Vereinbarungen hervor, daß die H./M. als Inhaberin der Rechte an dem Prospekt ihrer Tochter C. nur die Erlaubnis erteilt habe, die in französicher Sprache gedruckten Prospekte gegen Entgelt weiterzuverteilen ( Bl. 402 f/404/425/435 ff d.A. ). Herr Sch. wiederum habe der Klägerin deshalb keine Berechtigung zur Nutzung des Prospekts verschaffen können, weil er überhaupt nicht der Urheber des Werbeprospekts sei.

Daß sie - die Beklagte - sich auf das ihr zustehende ausschließliche Nutzungsrecht an den Prospekten berufe, stelle sich schließlich auch nicht als treuewidrig bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als mißbräuchliche Rechtsausübung dar. Denn sie habe erstmals im Jahre 1995 davon erfahren, daß und in welchem Umfang die Klägerin den deutschsprachigen Prospekt zum Vertrieb ihrer Produkte im deutschsprachigen Raum verwende (Bl. 405/406/426 f d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Rechtszügen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 9 HKO 14217/95 des LG´s München I ( = 29 U 5161/96 OLG München ) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klägerin in dem angefochtenen Urteil vielmehr zu Recht zur Unterlassung der Verwendung des beklagtenseits beanstandeten streitgegenständlichen Werbeprospekts sowie ferner zur Auskunftserteilung und zur Vernichtung des noch in ihrem Besitz befindlichen Prospektmaterials verurteilt sowie schließlich ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Soweit der Tenor des vorliegenden Senatsurteils eine Neufassung der durch das erstinstanzliche Urteil vorgenommenen Verurteilung ausspricht, ist hiermit keine Änderung, sondern lediglich eine sprachliche Umgestaltung verbunden, die den sachlichen Gehalt und die Reichweite des erstinstanzlichen Urteilstenors unberührt läßt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufnahme des klägerseits verwendeten Prospekts in seiner farbigen Originalgestaltung in den Unterlassungstenor, die lediglich der Anpassung des beklagtenseits geltend gemachten und zuerkannten Unterlassungspetitums an die konkret beanstandete Verletzungshandlung dient.

Der Beklagten stehen die im Rahmen der allein noch rechtshängigen Widerklage geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung der klägerseits mit der Berufung vorgebrachten Einwände und Bedenken sämtlich zu.

I. Das auf die U n t e r l a s s u n g der Verwendung des beanstandeten Prospekts "B./U." gerichtete (Wider-)Klagebegehren erweist sich aus § 97 Abs. 1 UrhG als berechtigt. Denn die mit diesem Petitum angegriffenen Formen der Benutzung des Prospekts durch die Klägerin verletzen wiederum das von der Beklagten wirksam erworbene urheberrechtliche ausschließliche Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des in 1982 im Unternehmen der H./M. geschaffenen ursprünglichen Prospekts "N./U.".

1. Der letzgenannte Prospekt ist von vorneherein als nach Maßgabe des § 2 UrhG schutzfähiges Werk anzusehen, an dem die Beklagte bzw. ihre jeweiligen Rechtsvorgänger daher eine ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsberechtigung i. S. der §§ 15, 16 und 17 UrhG begründen und erwerben konnten.

Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Werbeprospekt als Sprachwerk i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz genießt. Nur am Rande sei daher ausgeführt, daß aus den vom Landgericht in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil ( dort Seiten 17 und 18 ) bereits ausgeführten überzeugenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, alles hierfür spricht. Denn der Text mag zwar inhaltlich verhältnismäßig anspruchslos und in der Darstellung durch die technischen Gegebenheiten, insbesondere die Funktionsweise der beworbenen Hammermühlen, weitgehend vorgegeben sein. Jedenfalls in seiner Zuordnung zum jeweiligen Bildmaterial sowie in seiner in anschauliche und didaktisch erläuternde Formulierungen gebrachten Ausdrucksweise zeigt er jedoch eine Systematik und sprachliche Struktur, die einen individuellen, über die sich im Alltäglichen und Vorgegebenen erschöpfende Darstellung hinausreichenden Gestaltungsspielraum erkennbar macht. Letztlich kann die Urheberschutzfähigkeit des Textteils hier aber deshalb offenbleiben, weil die von der Beklagten geltend gemachten Widerklagebegehren sämtlich die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand haben, ohne danach zu unterscheiden, ob die Rechtsverletzung hinsichtlich der in den Prospekt eingestellten Fotografien, Zeichnungen bzw. grafischen Darstellungen oder des Textes besteht. Daher rechtfertigt allein die Verletzung der an den Zeichnungen und Fotografien bestehenden urheberrechtlichen ( ausschließlichen ) Nutzungsrechte bereits den mit der Widerklage geltend gemachten Verbotsausspruch sowie die Zuerkennung der damit in Zusammenhang stehenden Annexansprüche ( vgl. BGH GRUR 1993, 34/36 -"Bedienungsanweisung" -). Daß die in dem ursprünglichen Prospekt "N./U." enthaltenen Fotografien und grafischen Darstellungen Urheberschutz genießen, kann dabei auch ohne weiteres bejaht werden.

Was die Fotografien angeht, so ergibt sich dies aus § 72 Abs. 1 UrhG. Für den danach anzunehmenden Urheberschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen i. S. von § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich, sondern es genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, das in der Regel bei allen einfachen Fotografien gegeben ist ( BGH GRUR 1993, a.a.O., S. 35; BGH GRUR 1990, 669/673 - "Bibelreproduktuion" - ). Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung lassen die in dem hier in Rede stehenden Werbeprospekt enthaltenen Fotografien, die individuelle Perspektiven sowie - vor allem bei dem auch auf der Titelseite abgedruckten Foto - eine besondere Wahl des Blickwinkels und, des fast grafisch anmutenden, aufgenommenen Bildausschnitts erkennen lassen.

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Zeichnungen, denen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlicher Leistungsschutz zuzuerkennen ist. Auch hier ist kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen. Es reicht aus, daß eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt, wenn auch das Maß an individueller Prägung gering sein kann ( BGH GRUR 1991, 529/530 m.w.N. ). So liegt der Fall hier. Die in den Innenteil des Werbeprospekts "N./U." eingestellten Zeichnungen reduzieren die aus den ebenfalls abgebildeten Fotografien ersichtliche realistische Form der Hammermühlen, wie sie dem Verkehr begegnet, auf das maßgebliche "Innenleben", wobei die jeweilige Konstruktion vereinfacht und die Arbeitsweise - u. a. durch farbliche Hervorhebungen - demonstriert und erläutert werden. Die farblichen Hervorhebungen kennzeichnen dabei in jeweils beibehaltenen Farbgebungen die unterschiedlichen, im dargestellten Bereich für bemerkenswert gehaltenen Funktionen und Arbeitsbereiche der Hammermühlen ( braunrot für die Rotoren; grün für den Material- bzw. Mahlstrom oder - auf den Seiten 4 bis 7 - für die Mahlanlage und blau für den "Entstaubungsbereich" ). Dem Betrachter erschließt sich durch die solcherart grafisch reduzierte Komplexität der beworbenen Maschinen deren Funktion auf anschauliche und verständliche Weise. Die zeichnerischen Darstellungen setzen daher ein "didaktisches" Konzept mit den Mitteln der Grafik um, welche die technische Konstruktion, Zusammensetzung und Wirkungsweise der beworbenen Hammermühlen nachvollziehbar aufbereiten und die über die bloße handwerkliche, keinerlei individuelle Geistestätigkeit formende und zum Ausdruck bringende Veranschaulichung hinausgehen. Sie erreichen daher jedenfalls ein für die Annahme der Urheberschutzfähigkeit einer Darstellung technischer Art i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ausreichendes Maß an eigenschöpferischer Prägung.

Der Senat kann die vorstehenden Festellungen dabei ebenso wie das Landgericht in erster Instanz auch allein aufgrund des von den Parteien in das Verfahren eingeführten Sachverhalts ohne Einholung des von der Klägerin zur Frage der "gestalterischen Höhe" ( Bl. 123, 355 d.A. ) des Werbeprospekts bzw. seiner textlichen, grafischen und fotografischen Bestandteile angebotenen Sachverständigengutachtens treffen. Dieses ohne Vorlage sonstigen Vergleichsmaterials des wettbewerblichen Umfelds vorgenommene pauschale Beweisanerbieten der Klägerin läuft auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die urheberrechtliche Werkqualität des Werbeprospekts bzw. seiner darstellerischen Elemente hinaus. Auch wenn der Werkbegriff i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 UrhG an tatsächliche Gestaltungs- und Darstellungsformen anknüpft und diese voraussetzt, handelt es sich dabei jedoch um ein normatives Merkmal der Urheberschutzfähigkeit, mithin um einen Rechtsbegriff, der als solcher der rechtlichen Würdigung vorbehalten und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH GRUR 1961, 635/637 -"Stahlrohrstuhl I"-; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, Rdn. 1 zu § 2 UrhG; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage, Rdn. 57 zu § 97 UrhG - jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Daß der von der Klägerin verwendete Prospekt den objektiven Voraussetzungen nach in das an dem vorbezeichneten Prospekt "N./U." folglich bestehende Urheberrecht bzw. die insoweit bestehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen eingreift, kann angesichts des Umstands, daß der klägerische Prospekt "B./U." mit Ausnahme der darin angegebenen Produktmarken und Unternehmenskennzeichen im übrigen mit dem letzgenannten Werbeprospekt wort- und abbildungsidentisch ist, ebenfalls ohne weiteres bejaht werden und wird von der Klägerin, welche allerdings die Widerrechtlichkeit dieses Eingriffs sowie die Aktivlegitimation der Beklagten für die aus einer etwaigen widerrechtlichen Verletzungshandlung folgenden Ansprüche in Abrede stellt, in diesem Punkt auch nicht in Zweifel gezogen.

Sowohl die Aktivlegitimation der Beklagten als auch die Widerrechtlichkeit der in der Verwendung des Prospekts durch die Beklagte liegenden urheberrechtlichen Verletzungshandlung sind im Streitfall jedoch zu bejahen:

Die Beklagte ist aktivlegitimiert, den aus aus dem urheberrechtlichen Verletzungstatbestand nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hat das zunächst der H./M. in bezug auf den ursprünglichen Prospekt "N./U." eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht, nämlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung ( §§ 16, 17 UrhG ) wirksam über die S. M. bzw. M. M.-S. erworben.

a) Für die Frage, ob der H./M. seinerzeit das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht an dem im Jahre 1982 geschaffenen Prospekt eingeräumt worden war, bedarf es nicht der Feststellung, wer Urheber dieses Prospekts bzw. ob dies allein der klägerseits benannte Zeuge Sch. ist. Denn selbst den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, wonach Herr Sch. diesen Prospekt als alleiniger Urheber entworfen und geschaffen habe, hat die H./M. von diesem jedenfalls das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten. Ebenso wie Herr Ho. stand der Zeuge Sch. unstreitig während seiner im Zusammenhang mit der Erstellung des Prospekts entfalteten Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit der H./M.. Ungeachtet des Streits der Parteien über die genaue Position des Zeugen Sch. ( Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder "nur" Werbeleiter ), ist jedenfalls unstreitig, daß dieser von seinem Aufgabenbereich her mit "solchen Arbeiten" ( Bl. 359 d.A. ), konkret also mit dem Entwurf und der Ausarbeitung von zu Werbezwecken für Produkte seiner Arbeitgeberin einzusetzenden Prospekten, befaßt war. Gehörte es aber zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit der H./M. stehenden Zeugen Sch., Werbeprospekte zu gestalten, hat er die an dem angeblich nur von ihm geschaffenen Prospekt "N./U." begründeten urheberrechtlichen Verwertungsrechte, hier konkret die Rechte zur ausschließlichen Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung, seiner damaligen Arbeitgeberin H./M. übertragen. Zwar ergibt sich eine solche Rechtseinräumung und -übertragung nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht unmittelbar aus dem zwischen der H./M. und dem Zeugen seinerzeit abgeschlossenen Arbeits- bzw. Dienstvertrag selbst. Sie läßt sich im Streitfall jedoch einer nach Maßgabe von §§ 43, 31 Abs. 1 und 5 UrhG stillschweigend zustandegekommenen Vereinbarung zweifelsfrei entnehmen.

Aus der Natur des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses folgt, daß der Urheber eines jeden in Erfüllung einer Dienstpflicht geschaffenen Werks verpflichtet ist, dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber die Nutzungsrechte an dem geschaffenen Werk, hier also insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ( §§ 16,17 UrhG ) jedenfalls in dem Umfang zu übertragen, wie dies zur Erfüllung der betrieblichen oder dienstlichen Zwecke des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist, um dem Dienstherrn bzw.

Arbeitgeber die sich aus dem Wesen und Zweck des Dienstverhältnisses ergebende Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen ( vgl. BGH GRUR 1974, 480/482 f -"Hummelrechte"-; KG GRUR 1976, 264/265 -"Gesicherte Spuren"-; Schricker-Rojahn, a.a.O., Rdn. 51 ff zu § 43; Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 3 zu § 43 UrhG - jeweils mit weiteren Nachweisen ). Diese Maßstäbe zugrundegelegt, hat aber der Arbeitnehmer-Urheber des Prospekts, der Zeuge Sch., der H./M. im Rahmen einer stillschweigenden Vereinbarung die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt.

Denn Zweck des im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen Prospekts war gerade die Bewerbung eines von der H./M. hergestellten und vertriebenen Produkts, um dessen Absatz zu fördern. Die H./M. hatte daher nicht nur ein erhebliches Interesse an der rechtlich gesicherten Verwertung des von ihrem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiche geschaffenen Prospekts. Es war dem Zeugen Sch. vielmehr auch von vorneherein bei der Erstellung des Prospekts erkennbar, daß dieser für die vorbezeichneten Werbe- und Absatzförderunsgszwecke von seiner Arbeitgeberin, der H./M., eingesetzt werden soll und sie hierfür auf eine entsprechende Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung und zur Verbreitung des Prospekts angewiesen ist. Die danach beiden Seiten offenkundige und gleichermaßen von ihnen vorausgesetzte Nutzung des Prospekts für die Zwecke der H./M. war indessen nur durch eine - auch formlos wirksame ( Fromm-Nordemann-Hertin, a.a.O., Rdn. 12 Vor § 31 UrhG ) - Einräumung und Übertragung dieser Nutzungsrechte möglich und wurde nach den vorstehenden Ausführungen bei alledem auch stillschweigend vorgenommen.

Was den Umfang dieser Rechtseinräumung angeht, so ist gegen den Einwand der Klägerin und ebenfalls unter Berücksichtigung des auch im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverhältnissen anwendbaren Grundsatzes, daß das Urheberrecht die Tendenz hat, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben ( Schricker-Rojahn, a.a.O., rdn. 51 zu § 43 UrhG ) davon auszugehen, daß der Zeuge Sch. hierbei jedes eigenen Nutzungsrechts jedenfalls insoweit entsagt und es der H./M. übertragen hat, als dies mit seiner Tätigkeit im übrigen vereinbar war. Denn der Zeuge hatte im Jahre 1982, also im Zeitpunkt der Fertigstellung und Ingebrauchnahme des Prospekts unstreitig weder die Firma V. übernommen, noch war es für ihn damals überhaupt absehbar, daß er dieses tun werde. Vor allem aber konnte er mit den im Prospekt beworbenen Hammermühlen keinerlei eigene, von der H./M. unabhängige Erwerbsinteressen verbinden, so daß ein eigenständiges Interesse an der Verwertung des Werbeprospekts durch Vervielfältigung und Verbreitung auf Seiten des Zeugen nicht vorlag. Der Werbeprospekt war vielmehr ohne Zustimmung der H./M., deren Unternehmskennzeichen, Marken und Produkte darin genannt und abgebildet waren, für den Zeugen Sch. überhaupt nicht für eigene Zwecke verwertbar. Dies alles spricht aber dafür, daß der H./M. seinerzeit ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Prospekt eingeräumt worden war.

Soweit die Klägerin demgegegenüber den Abschluß einer abweichenden, der H./M. nur ein einfaches Nutzungsrecht verschaffenden Vereinbarung behauptet ( Bl. 357, 411 d.A. ), rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung und vermag dies insbesondere keine Beweiserhebung durch Vernehmung des zu dieser Behauptung benannten Zeugen Sch. zu rechtfertigen. Ungeachtet des Umstands, daß mit dieser Behauptung die Wirksamkeit der nur bei Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts der H./M. möglichen ( § 31 Abs. 2 UrhG; vgl. Schricker, a.a.O., Rdn. 4 zu §§ 31/32 und Rdn. 2, 10 zu § 35 UrhG; Fromm-Nordemann-Hertin, a.a.O., Rdn. 2 und 3 zu §§ 31/32 UrhG ) Einräumung des weiteren Nutzungsrechts an die C., von der wiederum die Klägerin ihre eigene Berechtigung zur Nutzung des Prospekts herleiten will, zumindest in Frage stünde, erweist sich der Vortrag der Klägerin zu dem behaupteten Abschluß der Vereinbarung als unsubstantiiert, mithin als unbeachtlich. Denn die Klägerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach zwischen der H./M. und dem Zeugen Sch. " keine speziellen Vereinbarungen bzgl. seiner Urheberrechte und deren Nutzung getroffen worden" seien, so daß " mangels spezieller individualvertraglicher Vereinbarungen ...insoweit...das Gesetz" gelte ( Bl. 83 d.A. ). Schon aufgrund dieses Widerspruchs ist der darüberhinaus auch weder in zeitlicher, örtlicher und hinsichtlich der auf Seiten der H./M. agierenden natürlichen Person nicht näher konkretisierte Vortrag der Klägerin zum Abschluß einer Vereinbarung unsubstantiiert, so daß auch eine Vernehmung des Zeugen Sch. hierzu nicht veranlaßt war. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin einen angeblich "übereinstimmenden Willen" der H./M. und des Zeugen Sch. behauptet, ersterer nur ein einfaches Nutzungsrecht an dem Prospekt einzuräumen ( vgl. Bl. 124/357 d.A. ). Denn ohne die Darlegung objektiver Anhaltspunkte, aus denen - entgegen den oben genannten, für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts sprechenden Umstände - gleichwohl nur ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart und übertragen worden sei, ist diese Behauptung ebenfalls unsubstantiiert und daher unerheblich. Aus diesem Grund war auch die Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen Sch. und König nicht geboten, die ohne Darlegung derartiger objektivierbarer tatsächlicher Anhaltspunkte auf eine bloße Ausforschung hinausliefe und die daher entgegen der Ansicht der Klägerin auch durch das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft unterlassen worden ist. Angesichts des Umstands, daß bereits die Beklagte im berufungserwidernden Schriftsatz ( Bl. 394 d.A. ) die vorbezeichneten Substantiierungsmängel beanstandet hat, sah der Senat auch keine Veranlassung, die Klägerin erneut hierauf hinzuweisen ( vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 9 und 12 zu § 139 ZPO m.w.N. ).

b) Die Beklagte hat das der H./M. in bezug auf den ursprünglichen Prospekt "N./U." nach alledem eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht mit Vertrag vom 26. März/ 16. Juli 1993 auch wirksam von der M. M.-S. erworben.

Die M. M.-S. war dabei Inhaberin des erwähnten Nutzungsrechtes, welches sie daher an die Beklagte weitergeben konnte. Sie hatte dieses Recht ihrerseits - damals teilweise noch als S. M. firmierend - vom Konkursverwalter der H./M. erworben.

Der seinerzeit noch als S. M. firmierenden M. M.-S. war zunächst mit Vertrag vom 23. Dezember 1987 das wesentliche Betriebsvermögen der H./M. einschließlich der für letztere eingetragenen Marken, "Schutzrechte, Schutzrechtsanmeldungen und Erfindungen" übertragen worden, wobei unter Nr. 7 des von der Beklagten vollständig vorgelegten Vertrags ausdrücklich festgehalten ist, daß die veräußerten Schutzrechte es dem Erwerber gestatten, das bisherige Programm der H./M. zu fertigen. Es können danach keine Zweifel bestehen, daß die damals noch als S. M. firmierende M. M.-S. das ganz maßgebliche Betriebsvermögen der H./M. erworben hat. Soweit die Klägerin im Hinblick auf eine von ihrer Tochter K.-H. S.A. eingeholte Wirtschaftsauskunft der Creditreform behauptet, es habe "wie so oft" eine Auffanggesellschaft mit dem Namen H. GmbH existiert, auf welche aber die Konkursmasse der H./M. übertragen worden sein soll, hat die Beklagte hierzu unter Vorlage des Handelsregisterauszugs HRB 257 konkret dargelegt, daß lediglich eine - später - durch die M. M.-S. errichtete selbständige Zweigniederlassung " H., Zweigniederlassung D.er M. M.-S. GmbH, S.", nicht aber eine derartige Auffanggesellschaft bestanden habe. Gegenüber diesem konkreten, durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs gestützten Vortrag der Beklagten stellt sich die lediglich auf die Auskunft der Creditreform bezogene, und durch keinerlei tatsächliche, für das Vorhandensein einer Auffanggesellschaft sprechende Anhaltspunkte erhärtete Behauptung der Klägerin, das (gesamte) Vermögen der H./M. einschließlich der darin eingestellten hier fraglichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei schon durch Vertrag vom 23. Dezember 1987 nicht von der S. M. , sondern von einer dritten Gesellschaft erworben worden und habe daher seinen Weg auch nicht zur Beklagten finden können, als unsubstantiiert dar.

Dieser Vertrag vom 23. Dezember 1987 ist auch wirksam. Die in § 10 der Vereinbarung insoweit vorgegeben Voraussetzungen sind im Hinblick auf den beklagtenseits vorgelegten Beschluß des Bundeskartellamts (Anl. BE 6 zum Schriftsatz vom 20.06.97 der Beklagten) sowie auf die nach der Behauptung der Beklagten und von der Klägerin nicht weiter bestrittenen ebenfalls eingeholte Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung gewahrt. Ob der folglich wirksame und mit der S. M. geschlossene Vertrag vom 23. Dezember 1987 bereits die hier in Rede stehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der H./M. in bezug auf den Prospekt N./U. umfaßte, wofür allerdings der Umstand zu sprechen scheint, daß darin bereits die Rechte an den in dem Werbeprospekt erwähnten Marken und Produkten, deren Absatzförderung der Prospekt diente, übertragen wurden, kann dabei offenbleiben.

Denn die nach dem vorbezeichneten Handelsregisterauszug zu diesem Zeitpunkt bereits in M. M.-S. umfirmierte S. M. hat diese urheberrechtlichen Nutzungsrechte der H./M. jedenfalls mit weiterem Vertrag vom 28.April/8. Juli 1992 erworben. Die Wirksamkeit dieses Vertrages kann dabei bejaht werden. Soweit die Klägerin aus dem unterschiedlichen Schriftbild Bedenken an dessen "Echtheit" anmeldet, hat die Beklagte diese durch konkrete Darlegung der Umstände, die im Rahmen einer gewünschten nachträglichen Änderung des bereits vorbereiteten Vertragsentwurfs zu auf einer anderen Schreibmaschine geschriebenen Änderungen geführte habe, entkräftet. Auch inhaltliche Aspekte machen den Abschluß dieses Vertrages in der vorgelegten Fassung nicht unplausibel. Das gilt zum einen im Hinblick auf die Übertragung des Handelsnamens der H./M., der - selbst wenn die M. M.-S./S. M. diesen bereits vorher neben dem Konkursverwalter benutzt haben sollte - nunmehr endgültig dem bereits übertragenen Betriebsvermögen nachfolgen sollte. Dabei ist es auch nachvollziehbar, daß der Konkursverwalter die Abwicklung des Konkurses zunächst noch unter dem Handelsnamen der H./M. vornehmen wollte und vorgenommen hat, weil insoweit eingreifende Änderungen nicht nur zusätzliche Kosten verursacht, sondern die Gläubiger auch möglicherweise hinsichtlich der Person der Schuldnerin verunsichert hätten. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der gemäß § 4 der Vereinbarung vom 20.April/8.Juli 1992 übertragenen " sämtlichen Urheberrechte und Rechte an Urheberrechten an den von der H./M. oder in deren Auftrag gefertigten Zeichnungen,...Fotografien...und sonstigen urheberrechtsschutzfähigen Werken..." auf die M. M.-S.. Auch hierauf lassen sich durchgreifende Plausibilitätsbedenken nicht stützen. Denn gerade die vorbezeichneten Unklarheiten an der inhaltlichen Reichweite der Vereinbarung vom 23. Dez. 1987 bzw. daran, ob diese auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den die Marken und sonstigen gewerblichen Schutzrechte widerspiegelnden Werbeprospekten umfaßte, lassen den Abschluß einer insoweit für Klarheit sorgenden weiteren Vereinbarung nachvollziehbar erscheinen, wonach nunmehr sämtliche, etwa noch bei der H./M. verbliebenen, von der vorangegangenen Vereinbarung möglicherweise nicht erfaßte Rechtspositionen "nachgezogen" werden sollten. Daß der Vertrag vom 28. April/8. Juli 1992 ferner auch von den jeweils vertretungsberechtigten Personen abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, läßt sich eindeutig sowohl dem beklagtenseits vorgelegten Beschluß des Konkursgerichts, als auch dem Handelsregisterauszug HRB 257 entnehmen, ausweislich dessen im damaligen Zeitpunkt der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Prokuristen vertretende Geschäftsführer Ma. in seiner Funktion als Geschäftsführer sowie Herr Na. in seiner Eigenschaft als Prokurist eingetragen waren.

Ohne Erfolg bleiben weiter aber auch die von der Klägerin im Hinblick auf die §§ 23, 24 a GWB vorgebrachten Wirksamkeitsbedenken. Denn die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, nämlich der Erwerb des gesamten Vermögens oder eines wesentlichen Teils des Vermögens eines anderen Unternehmens liegen hier offenkundig in bezug auf den Vertrag vom 28.April/8.Juli 1992 nicht vor. Die für die Stellung sowohl der veräußernden H./M. als auch der erwerbenden S. M. /M. M.-S. maßgebliche wirtschaftliche Funktionseinheit, nämlich die Betriebsmittel einschließlich Marken und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, war vielmehr bereits mit Vertrag vom 23. Dez. 1987 übertragen worden, um der Erwerberin die Fortführung des "Programms" der Gemeinschuldnerin H./M. zu ermöglichen. Die Zusatzvereinbarung vom 20.April/8.Juli 1992 erfaßte demgegenüber nur noch einen restlichen Bestand an Rechten, der bis dahin aus Gründen der vereinfachten und praktikablen Abwicklung des Konkurses noch bei der Gemeinschuldnerin H./M. verblieben war. Dieser "Rest" stellte offenkundig jedoch weder für die veräußernde H./M. noch für die erwerbende S. M. /M. M.-S. die nach der Rechtsprechung des BGH`s ( BGH Z 74, 172/178 ff ) aber erforderliche tragende Grundlage der Stellung der Unternehmen auf dem Markt dar. Da es sich hierbei um eine zwar kartellrechtsbezogene, jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Antwort zulassende Frage handelt, konnte der Senat diese trotz der in den §§ 92,96 GWB getroffenen Regelung auch ohne Aussetzung in eigener Zuständigkeit beantworten ( "acte claire"-Doktrin; vgl. Bechtold, GWB, Rdn. 3 zu § 96 m.w.N. ). Entsprechendes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin eine Anzeigepflicht nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB für erforderlich hält. Daß die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach dieser Norm hier überhaupt in Betracht zu ziehen sind, läßt sich dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht entnehmen, so daß aus diesem Grund insoweit weder eine Aussetzung veranlaßt war, noch konnte hierauf durch den Senat die Annahme einer ( schwebenden) Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 28. April/8. Juli 1992 gestützt werden.

Die Beklagte hat das hier in Rede stehende ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werbeprosket sodann mit Vertrag vom 26. März/16. Juli 1993 wirksam von der M. M.-S. erworben.

Soweit die Klägerin auch gegenüber dieser Vereinbarung den Abschluß durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter der Beklagten in Zweifel zieht, steht dies der Wirksamkeit der genannten Vereinbarung nicht entgegen. Denn unabhängig von der Frage, inwiefern die hierbei für die Beklagte auftretenden und handelnden Personen tatsächlich mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet waren, hat die Beklagte selbst ein etwaiges vollmachtloses Handeln der für sie auftretenden Vertreter jedenfalls durch Erhebung der Widerklage genehmigt, zu deren Begründung sie sich gerade auf die Wirksamkeit u. a. der Vereinbarung vom 26.März./16.Juli 1993 beruft. Jedenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Vereinbarung sind dabei auch die ursprünglich der H./M. eingeräumten und sodann an die S. M. /M. M.-S. übergangenen Nutzungsrechte an dem Werbesprospekt "N./U." nunmehr der Beklagten zugeflossen.

Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgebrachten Bedenken vermögen sämtlich nicht zu überzeugen.

Das gilt zum einen, soweit die Klägerin einwendet, es habe neben der in dem Vertrag vom 26. März/16.Juli 1993 erwähnten und von der Beklagten erworbenen Zweigniederlassung H./D. noch andere aus der H./M. ausgegliederte "Betriebsteile" gegeben, die aber die hier fraglichen Nutzungsrechte der H./M. an dem Werbeprospekt umfaßt hätten. Für die Ausgliederung derartiger selbständiger Teile aus dem Vermögen der in Konkurs gefallenen H./M. lassen sich weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte entnehmen, so daß kein objektivbarer Anlaß für Zweifel daran besteht, der Beklagten könnten mit der Zweigniederlassung H./D. die Rechte an dem Prospekt zugeflossen sein.

Im Ergebnis Gleiches gilt zum anderen im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel in bezug auf die an der Vereinbarung vom 26.März/16.Juli 1993 beteiligte Vertragspartnerin der Beklagten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, es sei eine "zweite" S. M. vorhanden gewesen, welche das Vermögen der liquidierten "ersten" S. M. übernommen habe, und die Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß es sich bei ihrer Vertragspartnerin um diejenige "S. M. " gehandelt habe, die u. a. das aus der H./M. stammende Betriebsvermögen einschließlich der hier fraglichen Nutzungsrechte halte, vermag das nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat unter Vorlage der Skizze Bl. 74 AH im einzelnen und konkret dargelegt, daß, soweit in 1991 aus der S. M. eine weitere Gesellschaft hervorgegangen ist, dies zwar im Zusammenhang mit der Ausgliederung eines Teils von deren Aktivitäten inklusive des Namens S. stand, die aber den hier in Rede stehenden Betriebs- und Vermögensbereich, insbesondere die Zweigniederlassung H./D. nicht tangiert, sondern bei "der ursprünglichen", sodann in M. M.-S. umfirmierten S. M. belassen habe. Danach aber handelte es sich bei der an der Vereinbarung vom 26.März/16.Juli 1993 beteiligten Vertragspartnerin M. M.-S. der Beklagten um eben jene Gesellschaft, die das aus der H./M. stammende Betriebsvermögen, insbesondere aber die streitgegenständlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werbeprospekt "N./U." innehatte.

Hat die Beklagte nach alledem aber aufgrund der vorbezeichneten, zu ihr hinführenden Erwerbsakte das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des letzgenannten Prospekts erhalten, ist sie aktivlegitimiert, der Klägerin die Verwendung des mit diesem nahezu identischen Werbeprospekts "B./U." zu untersagen.

4. Gegenüber diesem Unterlassungsbegehren kann die Klägerin sich nicht auf ein eigenes, die Widerrechtlichkeit der Verwendung des Prospekts beseitigendes eigenes Nutzungsrecht berufen.

a) Ein etwa von der C. erworbenes Recht kann die Nutzung des streitgegenständlichen Prospekts nicht rechtfertigen. Dabei bedarf es nicht der Feststellung, inwiefern die Klägerin überhaupt befugt ist, sich auf eine solches, ihr nicht unmittelbar von der C. bzw. deren französischem Konkursverwalter eingeräumtes Recht zu stützen. Das ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die C. lediglich ein Recht zur Verbreitung des in französischer Sprache gehaltenen Werbeprospekts erhalten hatte, welches jedenfalls den Neudruck bzw. die Vervielfältigung und Verbreitung des deutschsprachigen Prospekts nicht umfaßte. Nach den beklagtenseits vorgelegten Vereinbarungen zwischen der H./M. und der C. war deren wirtschaftliche Aktivität auf die französischsprachigen Länder beschränkt. Bereits dies rechtfertigt aber die Annahme, daß ihr nur die französischsprachige Version durch die H./M. zur eigenen Nutzung überlassen worden war. Jedenfalls räumt aber auch die Klägerin selbst ein, daß der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivität der C. im französischsprachigen Wirtschaftsraum gelegen habe. Soweit sie demgegenüber eine Tätigkeit der C. auch im deutschsprachigen Wirtschaftsraum behauptet, hat sie nicht konkret dargelegt, daß es sich hierbei um einen erheblichen, nicht lediglich auf Einzelfälle oder "Engpässe" zurückzuführenden Vertrieb handelte, zu dem - wenn erforderlich - der C. durch die an sich zuständige und insoweit konkurrierende Mutter H./M. jeweils nur ausnahmsweise die deutschsprachigen Prospekte zur Verfügung gestellt wurden. Ungeachtet der Klägerseite erfolgten Bestreitens der Wirksamkeit der Verträge zwischen der H./M. und ihrer Tochter C. spricht daher bereits der eigene Vortrag der Klägerin dafür, daß der C. seinerzeit nur soweit ein Recht zur Nutzung der Werbeprospekte eingeräumt worden war, wie das Recht zum Vertrieb der darin geworbenen Hammermühlen reichte, als für den französischsprachigen Raum. Danach aber ist nicht ersichtlich, daß auch die hier allein interessierenden Prospekte in deutscher Sprache vom Nutzungsrecht der C. umfaßt sein sollten und waren.

b) Auf eine unmittelbar von Herrn Sch. bezogene Berechtigung zur Nutzung des deutschsprachigen Prospekts kann die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil diese spätere Einräumung eines kollidierenden Nutzungsrechts unwirksam ist ( vgl. Schricker, a.a.O., Rdn. 8 zu § 34 UrhG m.w.N. ).

5. Das Unterlassungbegehren der Beklagten stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmißbräuchlich dar. Dies gilt bereits deshalb, weil die für die tatsächlichen Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmißbrauchs darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen hat, den streitgegenständlichen Prospekt bereits so lange und in einem Umfang benutzt zu haben, so daß sie bis zur erstmals mit Schreiben vom 28. April 1995 durch die Beklagte aufgenommenen Rechtsverfolgung nach Treu und Glauben auf eine duldende Hinnahme der Benutzung des deutschsprachigen Prospekts habe vertrauen dürfen.

II. Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, sind schließlich auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung des Prospektmaterials und Festellung der Schadensersatzpflicht begründet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 12.08.1998
Az: 6 U 18/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bcfd14f74a05/OLG-Koeln_Urteil_vom_12-August-1998_Az_6-U-18-97




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