Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. Mai 2005
Aktenzeichen: 6 U 24/05
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.05.2005, Az.: 6 U 24/05)
Tenor
Die Berufung gegen das am 15.12.2004 verkündete Urteil der 12.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wirdauf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Antragsgegnerin vertreibt Nahrungsmittel, insbesondere Süßwaren. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeaktion €...€, die die Antragsgegnerin im Oktober 2004 begann. Auf den Verpackungen verschiedener Produkte der Antragsgegnerin wurden €...€ aufgedruckt, die ausgeschnitten und in ein zugehöriges Sammelheft geklebt werden sollten. Die gesammelten €...€ konnten bei Erreichen einer bestimmten Anzahl eingetauscht werden gegen Prämien im Kontext mit dem Film €X€. Dieser Film war für Kinder ab sechs Jahren freigegeben; er lief ab dem 09.12.2004 in den deutschen Kinos an. Für 50 €...€ lobte die Antragsgegnerin eine Kinokarte aus. Daneben waren wahlweise für 50, 75 und 100 €...€ eine Tasse, eine Kappe, ein T-Shirt oder ein Handtuch erhältlich, die jeweils mit Motiven aus dem genannten Film verziert waren. Für 75, 100 und 150 €...€ konnte der Einsender des Sammelheftes eine Kappe, ein Langarmshirt oder einen Rucksack aus der €Kinder Sportswear Kollektion€ bekommen. Die Anzahl der auf den Erzeugnissen der Antragsgegnerin aufgedruckten €...€ war je nach dem Preis der Ware unterschiedlich; so befanden sich auf der Verpackung einer €Y€ ein und auf der Verpackung einer €Z€ sechs €...€. Nach einer von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung konnten 50 ... beispielsweise mit einem Kostenaufwand von 25,47 EUR gesammelt werden. Die Sammelhefte konnten bis zum 31.03.2005 eingelöst werden.
Die Antragstellerin hat die Werbeaktion als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Aktion geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen (§§ 3, 4 Nr. 2 UWG). Sie hat unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform beantragt, der Antragsgegnerin die Ankündigung und/oder Durchführung einer solchen Aktion zu untersagen. Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
II.
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Festzuhalten ist vorab, dass die Antragstellerin bei der Begründung ihres Unterlassungsbegehrens nicht zwischen den einzelnen Prämien differenziert und € in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgerichts € die gesonderte Bewertung eines €Teilbereichs Kinokarte€ ausdrücklich ablehnt. Dementsprechend erfasst der Eilantrag, der unter Berücksichtigung der Antragsbegründung auszulegen ist, nicht die mit der Prämie €Kinokarte€ verbundene Besonderheit, dass der Erwerb dieser Prämie, unabhängig von der Laufzeit der Aktion insgesamt, nur so lange lohnenswert ist, wie der Film in den Kinos läuft. Soweit jugendliche Kunden ihr Augenmerk auf die Kinokarte richten und in den übrigen Prämien keinen adäquaten Ersatz sehen, mögen sie sich bei dem Sammeln der €...€ unter Zeitdruck fühlen, zumal im Vorhinein nicht feststeht, wie viele Wochen ein Film in den Kinos zu sehen sein wird. Dieser auf eine der ausgelobten Prämien beschränkte Gesichtspunkt ist aber, wie gesagt, nicht Gegenstand des vorliegenden, auf grundsätzlichere Fragestellungen ausgerichteten, Verfahrens.
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG mit Recht verneint. Die beanstandete Werbeaktion ist nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen.
Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG ist hier anwendbar, da sich die Werbeaktion der Antragsgegnerin gezielt (auch) an Kinder gerichtet hat. Auf mögliche Werbewirkungen gegenüber Jugendlichen stellt die Antragstellerin erklärtermaßen nicht ab. Auf der anderen Seite werden von kleineren Kindern, die noch kein Taschengeld erhalten, keine eigenen Kaufentscheidungen getroffen. Somit geht es € vorbehaltlich der später noch zu erörternden Frage, wie sich eine durch Werbung ausgelöste Einflussnahme von Kindern auf die Kaufentscheidungen ihrer Eltern wettbewerbsrechtlich auswirken kann € im vorliegenden Fall um das Verhalten von Kindern, die Taschengeldempfänger sind und mit ihrem Taschengeld kleinere Einkäufe wie den Erwerb von Süßigkeiten selbst bestreiten. Damit dürfte in etwa die Altersgruppe der 8- bis 13-Jährigen angesprochen sein. Jedenfalls betrifft die beanstandete Werbung unabhängig von einem bestimmten Mindestalter solche Kinder, die mit ihrem Taschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschaften, die über finanzielle Dinge daher einen gewissen Überblick haben und die, wie es das Landgericht formuliert hat, einfache Rechnungen vornehmen können.
Von geschäftlicher Unerfahrenheit ist bei Kindern und Jugendlichen stets auszugehen, da sie typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Warenangebote kritisch zu beurteilen. Kinder und Jugendliche neigen dazu, gefühlsmäßig und spontan zu entscheiden (vgl. Baumbach/Hefermehl € Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 UWG, Rdnr. 2.17 m.w.N.), wobei allerdings der alterstypischen Entwicklung entsprechend graduell zu differenzieren ist (vgl. Fezer € Scherer, UWG, § 4-2, Rdnr. 111 f., 146). Mit der Feststellung geschäftlicher Unerfahrenheit ist nicht zugleich gesagt, dass jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche als Verbrauchergruppe wendet und deren Kaufentscheidung € dem Wesen der Werbung entsprechend € beeinflussen soll, damit zugleich auch geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. Baumbach/ Hefermehl € Köhler, a.a.O.). Eine solche Eignung ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Das Gesetz lässt zur Erfüllung des in § 4 Nr. 2 UWG normierten Unlauterkeitstatbestands die Eignung der vorgenommenen Wettbewerbshandlung zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit genügen. Dies erspart dem Anspruchsteller im Streitfall den Beweis, dass tatsächlich die geschäftliche Unerfahrenheit von Mitgliedern des geschützten Personenkreises ausgenutzt wurde (vgl. € zu § 4 Nr. 1 UWG € Baumbach/Hefermehl € Köhler, § 4 UWG, Rdnr. 1.8; Plaß in HK-WettbR, § 4 UWG, Rdnr. 52). Aus der Formulierung des Gesetzes kann jedoch nicht gefolgert werden, dass schon eine eher fernliegende, nur unter besonderen Umständen in Betracht kommende Möglichkeit der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit ausreichen würde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit eines durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Mitglieds der angesprochenen Altersgruppe durch die beanstandete Werbung objektiv wahrscheinlich ist.
Werbeaktionen der vorliegenden Art berühren die Rationalität der Nachfrageentscheidung insofern, als sie eine einfache Gegenüberstellung von Preis und Gegenwert erschweren. Um den Wert einer Zugabe, die in der Gewährung einer bestimmten Anzahl von Sammelpunkten besteht, einschätzen zu können, muss neben dem Wert der ausgelobten Prämien auch beurteilt werden, welcher Kaufeinsatz insgesamt notwendig ist, um eine solche Prämie zu erhalten. Anschließend stellt sich die Frage, ob dieser Kaufeinsatz den eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten angemessen ist. Damit ergibt sich für Kinder, die eher spontan und gefühlsmäßig entscheiden als Erwachsene, ein grundlegendes Transparenzproblem. Allerdings hat dies von vornherein keine Auswirkungen auf die Dispositionen solcher Kinder, die ohnehin nur an dem Produkt als solchem interessiert sind und in der Sammelaktion keinen wesentlichen Kaufanreiz sehen. Soweit hingegen gerade die Sammelaktion als ein für die Kaufentscheidung bedeutsamer Gesichtspunkt empfunden wird, bleibt festzuhalten, dass eine rationale Nachfrageentscheidung erschwert ist. Die Vor- und Nachteile der Kaufentscheidung ließen sich leichter abwägen, wenn es nicht um den sukzessiven Erwerb einer bestimmten Warenmenge ginge, wenn also zum Beispiel die an der Prämie interessierten Kinder sogleich vor die Wahl gestellt würden, ein zu dem Erhalt der Prämie berechtigendes Warengebinde als Ganzes zu erwerben oder nicht.
Aus den dargelegten Gründen könnte man erwägen, Formen einer gezielt an Kinder gerichteten Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der (sukzessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, generell für wettbewerbswidrig zu halten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GRUR 1975, 267, 268 f. € Milky Way; OLG München, WRP 1984, 46 f. € Sammelschnipsel-Aktion; Baumbach/Hefermehl € Köhler, § 4 UWG, Rdnr. 2.17 und 2.19; Plaß in HK-WettbR, § 4 UWG, Rdnr. 123; Brändel in Festschrift für v. Gamm, S. 9 und 19 f.; Benz, WRP 2003, 1160, 1165 f.; ablehnend: Harte/Henning-Stuckel, UWG, § 4 Nr.2, Rdnr. 11; Fezer-Scherer, UWG, § 4-2, Rdnr. 130 ff.).
Ein derart grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern ginge nach der Auffassung des Senats aber zu weit. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber bei Aufhebung der Zugabeverordnung und auch bei Fassung des neuen UWG davon abgesehen hat, das früher allgemein geltende Verbot bestimmter Werbeformen durch eine ausdrückliche Regelung für die Werbung gegenüber Kindern teilweise beizubehalten bzw. wieder einzuführen. Schon dies spricht gegen die Bildung einer an die früher geltende Zugabeverordnung angelehnten und von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abgekoppelten Fallgruppe im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG.
Des weiteren sind Kinder gemäß § 4 Nr. 2 UWG vor einer Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und insbesondere vor Übervorteilung zu schützen, nicht aber vor werblicher Beeinflussung schlechthin. Da sich die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern aber ganz allgemein auf ihre Beeinflussbarkeit durch Werbung auswirkt, kann ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit nur aufgrund einer das Maß und die Funktion der Einflussnahme berücksichtigenden Wertungsentscheidung angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Sammelaktionen der vorliegenden Art im allgemeinen, nicht speziell auf Kinder ausgerichteten, Geschäftsverkehr zu den etablierten und gängigen Werbeformen zählen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, ist diese Form der Wertreklame üblich geworden.
Auf diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ein Segment der allgemein gebräuchlichen und dem Verkehr gewohnten Werbeformen in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten. Nach der Einschätzung des Senats ist ein derart grundsätzliches Verdikt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Werbeform der Auslobung von Prämien im Rahmen einer Sammelaktion nicht angemessen. Auch wenn die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Warenangebots und seines Nutzens für den eigenen Bedarf aufgrund einer solchen Sammelaktion erschwert ist, heißt das andererseits nicht ohne weiteres, dass ein Kind, das mit seinem Taschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschaftet, in einer solchen Situation im Regelfall überfordert sei. Ein in gewissem Maße vorausschauendes Verhalten auf der Grundlage einfacher Berechnungen kann von einem geschäftlich nicht gänzlich unerfahrenen Kind insbesondere dann erwartet werden, wenn die Entscheidungssituation, mit der das Kind konfrontiert wird, im allgemeinen Marktgeschehen alltäglich ist, und dem Kind daher aufgrund des Kontakts mit seinen Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie auch aufgrund eigener Anschauung nicht völlig fremd sein wird.
Sind somit auf die Gewährung von Prämien ausgerichtete Sammelaktionen in der Werbung gegenüber Kindern nicht generell unzulässig, so sind die jeweils angegriffene Werbung und die durch sie beabsichtigte und bewirkte Beeinflussung der durch die Werbung angesprochenen Kinder einer konkreten Betrachtung zu unterziehen, wobei zum Schutz der kindlichen Verbraucher durchaus ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im vorliegenden Fall führt diese konkrete Bewertung zu dem Ergebnis, dass keine Eignung zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit vorliegt.
Ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit liegt zum einen immer dann nahe, wenn Kinder durch werbliche Anreize bewogen werden sollen, überteuerte oder ungeeignete Waren zu kaufen, die ein geschäftlich erfahrener Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht erwerben würde (vgl. Baumbach/Hefermehl € Köhler, §€4 Rdnr. 1.83 und 2.17). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass die in die €...€-Aktion einbezogenen Produkte der Antragsgegnerin zu erhöhten Preisen angeboten worden seien. Des weiteren stellten die in der Sammelaktion ausgelobten Prämien einen rational nachvollziehbaren Kaufanreiz dar, dessen Wirksamkeit nicht von der geschäftlichen Unerfahrenheit der Werbeadressaten abhing. So konnte man durch den Erwerb einschlägiger Produkte zu einem Preis von insgesamt ungefähr 25 EUR 50 €...€ sammeln und diese beispielsweise gegen eine Kinokarte im Wert von ca. 5 bis 6 EUR eintauschen. Eine solche Werbeaktion kann auch bei dem aufgeklärten Durchschnittsverbraucher Anklang finden. Sie unterscheidet sich in ihrer objektiv nachvollziehbaren Attraktivität nicht wesentlich, jedenfalls nicht nachteilig, von Sammelaktionen, wie sie in der Welt der Erwachsenen gang und gäbe sind.
Kann € wie hier € die Gefahr einer Übervorteilung der durch die Werbung angesprochenen, geschäftlich unerfahrenen Kinder nicht festgestellt werden, so scheidet eine Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit damit noch nicht ohne weiteres aus. Der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG kann gleichwohl erfüllt sein, wenn eine unzureichende Transparenz des Angebots, eine Ausnutzung des €Sammeltriebs€ oder ein Anhalten zum €Kauf über Bedarf€ zur Annahme einer unzulässigen werblichen Beeinflussung führen (vgl. Harte/Henning-Stuckel, § 4 Nr. 2 Rn 11).
Die Transparenz des Angebots einschließlich der Werthaltigkeit der versprochenen Zugabe ist hierbei von erheblicher Bedeutung (vgl. auch § 4 Nr. 4 UWG). In dieser Hinsicht begegnet die hier zur Beurteilung stehende Werbeaktion €...€ keinen Einwänden, die über das oben angesprochene grundsätzliche (für die Beurteilung als wettbewerbswidrig aber nicht ausreichende) Transparenzproblem hinausgingen.
Insbesondere lässt sich der Wert der Zugaben realistisch einschätzen. Den als potentiellen Käufern angesprochenen Kindern ist der ungefähre Wert einer Kinokarte bekannt. Von diesem Preis ausgehend kann nachvollzogen werden, wie die Antragsgegnerin die übrigen Prämien wertmäßig eingestuft hat. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass hierbei € gemessen an dem objektiven Wert € Ungereimtheiten vorlagen.
Ein unlauteres Ausnutzen kindlicher Sammelleidenschaft ist ebenfalls zu verneinen. Das Ausschneiden und Sammeln der einheitlich gestalteten €...€ dient als Kaufnachweis. Ein über diese (notwendige) Funktion hinausgehendes Sammelinteresse wird nicht geweckt.
Durch die angegriffene Werbung werden die angesprochenen Kinder auch nicht zu einem €Kauf über Bedarf€ angehalten. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Sammelaktion wie die vorliegende wettbewerbswidrig sein, wenn der geschäftlich unerfahrene Verbraucher durch besondere Modalitäten der Werbeaktion davon abgehalten wird, eine an der Attraktivität und dem Nutzen des Angebots ausgerichtete rationale Nachfrageentscheidung zu treffen, wobei nicht außer Betracht bleiben darf, dass Werbung und insbesondere Werbung für Genussmittel in legitimer Weise auch darauf abzielt, bei den Werbeadressaten Bedürfnisse überhaupt erst zu wecken.
Wesentliche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die zeitlichen Rahmenbedingungen. So kann eine unangemessen knappe zeitliche Begrenzung einer solchen Sammelaktion dazu führen, dass die als Verbraucher angesprochenen Kinder in kurzer Zeit relativ große Mengen der beworbenen Produkte erwerben, um den angestrebten Sammelerfolg nicht zu gefährden. Gerade hierin kann eine Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit liegen, weil es Kindern deutlich schwerer fällt als Erwachsenen, in wirtschaftlich vernünftiger Weise auf Vorrat zu kaufen.
Die Werbeaktion €...€ lief indessen etwa fünf Monate lang. Dieser Zeitraum reichte noch aus, um im Rahmen eines üblichen, auf eine Person ausgelegten, Konsumverhaltens die für den Erhalt einer Prämie ausreichende Anzahl von €...€ zu sammeln, ohne größere €Vorratskäufe€ vornehmen zu müssen.
Anders verhielt es sich für diejenigen, die erst gegen Ende der Werbeaktion mit dem Sammeln begonnen haben. Entscheidende Bedeutung hat das hier aber nicht. Denn die auf den Film €X€ ausgerichtete Werbaktion korrespondierte in ihrer Werbewirkung mit der Werbekampagne für den Film. Auf €Späteinsteiger€ war sie nicht angelegt. Umgekehrt erscheint allerdings auch nicht die Annahme gerechtfertigt, die angesprochenen Kinder seien gerade wegen der Bezugnahme auf den Film und wegen des insoweit drohenden Aktualitätsverlustes dazu veranlasst worden, die für den Bezug einer Prämie erforderliche Zahl von €...€ möglichst rasch zu erwerben. Für diejenigen, denen es besonders auf Aktualität ankam, lag der direkte Kauf eines derartigen Merchandising-Artikels von vornherein wesentlich näher als der umständlichere und aufwendigere Erwerbsweg über die €...€-Sammelaktion.
Schließlich kann im vorliegenden Fall auch nicht von einer übersteigerten Attraktivität der Zugaben (Prämien) ausgegangen werden. Den Wert der ausgelobten Prämien konnten die Kinder, wie bereits ausgeführt, in etwa einschätzen. Ein zum Kauf verleitender Gruppenzwang kann nicht angenommen werden, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Im übrigen ist zwar nicht zu verkennen, dass das große Interesse an dem Film €X€ die Sammelprämien besonders attraktiv erscheinen ließ. Dies war aber eine wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Folge der für den Kinofilm betriebenen Werbung, die sich ganz allgemein auf das Verbraucherinteresse an einem Kinobesuch und an einschlägigen Merchandising-Artikeln ausgewirkt hat.
Die angegriffene Werbeaktion sprach nicht nur Kinder an, die selbst als Käufer der von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte in Betracht kommen, sondern auch jüngere Kinder, für die noch sämtliche Kaufentscheidungen von den Eltern getroffen werden. Die Wirkung der Werbung auf solche Kinder kann wettbewerbsrechtlich insofern von Interesse sein, als diese Kinder ihre Eltern zum Kauf der beworbenen Waren motivieren können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Wettbewerbsverstoß im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Einschaltung geschäftlich unerfahrener Kinder als €Kaufmotivatoren€ ihrer Eltern durch § 4 Nr. 2 UWG erfasst wird (vgl. Baumbach/Hefermehl € Köhler, § 4 Rdnr. 2.17) oder € auf die Eltern abstellend € lediglich durch § 4 Nr. 1 UWG (vgl. Harte/Henning-Stuckel, § 4 Nr. 2 Rdnr. 5 und 17; Fezer-Scherer, § 4-2 Rdnr. 120).
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind nicht gegeben. Auch wenn der durch Werbung provozierte Einsatz von Kindern als Kaufmotivatoren als eine Form der Druckausübung bzw. der unangemessenen unsachlichen Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG in Betracht kommen mag (grundsätzlich ablehnend Fezer-Scherer, § 4-2 Rdnr. 121), so sind die insoweit zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Fall doch bei weitem nicht erfüllt.
Für Kinder, die noch nicht selbst mit ihrem Taschengeld Einkäufe tätigen, übernehmen deren Eltern nicht nur den Einkauf von Süßwaren und derartigen Artikeln, sondern auch und erst recht den Einkauf von Kinokarten, Tassen, Kleidungsstücken und ähnlichen Waren. Sofern sie sich veranlasst sehen, einem durch die angegriffene Werbung angeregten Kaufwunsch ihrer Kinder Folge zu leisten, können sie die Kinokarte oder einen entsprechenden Merchandising-Artikel direkt erwerben, ohne deshalb an der Sammelaktion teilnehmen zu müssen. Im übrigen kann ein unangemessener Druck, den ein Kind als €Kaufmotivator€ auf seine Eltern ausübt, in der Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn zu dem Kaufwunsch des Kindes besondere situationsbedingte Umstände hinzutreten, die die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Eltern einengen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Zu § 4 Nr. 2 UWG ist zwar zunächst festzuhalten, dass kleinere Kinder, die noch kein Taschengeld erhalten oder die mit ihrem Taschengeld noch nicht selbständig kleinere Einkäufe machen, praktisch über keinerlei geschäftliche Erfahrung verfügen. Im Hinblick auf diese Altersgruppe, im wesentlichen die der unter 8-jährigen, mag die angegriffene Werbung zur Ausnutzung der (besonders großen) geschäftlichen Unerfahrenheit im Ansatz geeignet sein. Soweit Kinder nicht selbst als Käufer, sondern lediglich als €Kaufmotivatoren€ ihrer Eltern fungieren, kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kauflust der Kinder durch die Einschaltung der Eltern eingegrenzt und korrigiert wird. Daher ist in dieser Konstellation im Ergebnis eine Eignung zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit noch weniger anzunehmen als bei denjenigen Kindern, die ihre Kaufentscheidungen ohne Beeinflussung durch ihre Eltern selbst treffen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.05.2005
Az: 6 U 24/05
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