Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. April 2006
Aktenzeichen: 4a O 174/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.04.2006, Az.: 4a O 174/05)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patentes xx xx xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet und am 12. August 1993 offen gelegt. Am 15. Juli 1999 wurde die Patenterteilung veröffentlicht. Das Schutzrecht steht in Kraft.
Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Herstellung eines Schlauchbeutels.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 6 des Klagepatentes haben mit Angabe von Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit einem als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebenen Seitenwänden, von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12) aneinander stoßen, mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen (17) versehen sind, die von längs den Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten gebildet werden, wobei der Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch besteht, die über eine Formschulter gezogen und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet, dadurch gekennzeichnet, dass das Füllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und vor diesem abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen und dabei miteinander durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen (17) so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind (Anspruch 1).
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22) radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt sind, dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die Spreizelemente (222) soweit von den Längskanten (221) des Füllrohres (22) entfernt enden, dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente (222a) kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und diese - in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen - so vor den Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten (Anspruch 6).
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 bis 3, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Schlauchbeutel mit verfülltem Verpackungsgut und verschlossen in perspektivischer Darstellung, Figur 2 einen Querschnitt durch einen Schlauchbeutel gemäß Figur 1 während seiner Herstellung. Figur 3 stellt einen Schnitt A-A aus Figur 2, stark vergrößert dar.
Die Beklagte zu 1) erhob gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. August 2004 wurde das Klagepatent durch das Deutsche Patent- und Markenamt in vollem Umfang aufrechterhalten (Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) hat des Weiteren unter dem 21. Dezember 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlagenkonvolut B 1), über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten deutschen Internetauftrittes der Beklagten zu 1) bewirbt sie unter dem Stichwort "Beutelformen für W-Verpackungsmaschinen" u.a. Standbodenbeutel und Stabilbodenbeutel, die jeweils mit den Maschinentypen xxx und xxx hergestellt werden. Nachfolgend abgebildet ist ein Ausschnitt von Seite 1 des von der Klägerin als Anlage K 9 auszugsweise vorgelegten Internetauftritts.
Bei den von den Beklagten vertriebenen Maschinentypen wird entweder eine mittige Längsnaht auf der Verpackung (vgl. Anlagen K 10 und K 11 sowie die dieser Maschine zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 15) oder eine seitlich versetzte Längsnaht erzeugt (vgl. Anlagen K 12, 13 und 14 sowie die dieser Maschine zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 16).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass beide von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Maschinentypen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch machen würden, so dass eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches sowie eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruches vorliege.
Bei den beiden von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen sei jeweils zwischen den Kanten und der Siegelnaht ein Abstand im Sinne der patentgemäßen Lehre vorhanden. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten rechtwinklig abstrebenden Spreizelemente zur Erzeugung rechtwinklig abstrebender Verstärkungen würden auch radiale Spreizelemente bzw. Verstärkungen darstellen. Der Begriff "radial" sei nicht im geometrischen Sinne, sondern vielmehr vor dem Hintergrund des Erfindungszweckes zu verstehen. Hiernach gehe es nur darum, dass die Spreizelemente über die Ebene der Seitenwände hinausragten. Selbst wenn jedoch eine wortsinngemäße Verletzung ausscheide, sei zumindest eine äquivalente Verletzung anzunehmen. Die rechtwinklig angeordneten Spreizelemente seien zu radialen abstrebenden Spreizelementen objektiv gleichwirkend und aufgrund der in der Klagepatentschrift zitierten deutschen Patentschrift xx xx xx xxx als abgewandelte Mittel auch für den Fachmann nahe liegend. Zudem ergebe sich die rechtwinklige Anordnung aus Figur 1 der Klagepatentschrift.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
(1) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
- von den Seitenwänden weist wenigstens eine eine Längssiegelnaht auf, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten gebildet werden;
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Füllstoffschlauch;
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen an allen Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den Längskanten des Füllrohres entfernt enden, dass die Seitenwände in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese - in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches gesehen - so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten;
(2) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit folgenden Merkmalen:
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
- der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Füllstoffschlauch;
gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen an drei Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den Längskanten des Füllrohres entfernt enden, dass die Seitenwände in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese - in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches gesehen - so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, wobei der vierten Längskante des Füllrohres ein Längssiegelwerkzeug zur Herstellung der Längssiegelnaht zugeordnet ist;
b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
(1) Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
- von den Seitenwänden weist wenigstens eine eine Längssiegelnaht auf, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten gebildet werden;
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Füllstoffschlauch;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen und mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem Füllrohr befestigt und von diesem abstreben, zwei gegenüberliegende Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die die Kanten der Seitenwände begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen streifenförmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;
(2) Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
- der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinander stoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen und im Bereich einer Kante mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den übrigen Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem Füllrohr befestigt sind und von diesem abstreben, zwei gegenüberliegende Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die die Kanten begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen streifenförmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;
2. die Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
- zu den zu der Ziffer I. 1 b) genannten Handlungen die Angaben von beiden Beklagten nur für die Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;
- zu den zu der Ziffer I. 1 a) genannten Handlungen vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;
II. festzustellen, dass
1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin für die zu Ziffer I. 1 a) bezeichneten, in der Zeit vom 12. September 1993 bis zum 14. August 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch Handlungen der zu Ziffer I. 1 bezeichneten Art erlangt hat, die sie in der Zeit vom 15. August 1999 bis zum 19. April 2002 begangen hat,
3. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 19. April 2002 begangen haben,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, hilfsweise
2. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes über die Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die erfindungsgemäße Lehre des Klageschutzrechtes weder wortsinngemäß noch äquivalent. Bei den von ihnen hergestellten und vertriebenen Maschinen sei zwischen dem Füllrohr zur Befüllung der Schlauchbeutel und der Siegelnaht kein Abstand gegeben, da das Füllrohr direkt an der Siegelnaht anliege, so dass sich zwischen Füllrohr und Siegelnaht nur ein Zwischenraum befinde, der maximal der doppelten Foliendicke entspreche. Dies sei jedoch kein Abstand im Sinne des Klagepatentes.
Sie sind des Weiteren der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen die von dem Klagepatent vorausgesetzten radial abstrebenden Spreizelemente nicht aufwiesen, da die angegriffenen Formen rechtwinklig abstrebende Spreizelemente besäßen. Das Klagepatent selbst definiere den Begriff radial als diagonal nach außen weisend. Wenn die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die deutsche Patentschrift xx xx xxx nenne und die dort vorhandenen rechtwinklig abstrebenden Verstärkungen als radiale Verstärkungen bezeichne, so sei dies fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Des Weiteren weise die das Herstellungsverfahren darstellende Figur 2 radial im Sinne von diagonal angeordnete Spreizelemente auf. Es sei demnach eindeutig, dass die Klagepatentschrift nur diagonal abstrebende Spreizelemente wünsche. Es fehle an der objektiven Gleichwirkung, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen Abstand zwischen Füllrohr und Siegelnaht aufwiesen.
Auch finde eine Wölbung der Seitenwände nach außen aus ihrer Ebene heraus bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht statt, da das Klagepatent erfordere, dass alle vier Seitenwände nach außen gewölbt würden, während bei den angegriffenen Ausführungsformen aufgrund der Doppel-H-Querschnittsform lediglich zwei Seitenwände nach außen gewölbt würden. Außerdem finde keine Wölbung statt, vielmehr würden die beiden Seitenwände in einem rechten Winkel umgebogen. Eine äquivalente Verletzung scheitere wiederum an dem Aspekt, dass der Fachmann die xx xx xx xxx nicht zur Lösung des Problems in Betracht gezogen hätte, da diese ohne Differenzierung kritisiert worden sei.
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform mit einer seitlichen Längsnaht vertreten die Beklagten zusätzlich zu den bereits vorgetragenen Aspekten die Auffassung, dass eine äquivalente Verletzung nicht in Betracht komme, da die angegriffene Ausführungsform nicht vier, sondern nur drei Spreizelemente aufweise, da an der Stelle des vierten Spreizelements eine Längssiegelnaht vorhanden sei. Da nach dem Klagepatent alle Siegelnähte Unterbrechungen aufweisen dürften und nicht absolut dicht sein müssten, die Längssiegelnaht hingegen aufgrund ihrer Funktion als Verbindungsmittel für die beiden Enden der Folienbahn und damit für die Herstellung des Schlauchbeutels keine Unterbrechung aufweisen dürfe, fehle es an einer objektiven und subjektiven Gleichwirkung.
Schließlich sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Dem Klagepatent mangele es an Patentfähigkeit, da es nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auf das entsprechende Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren nebst den entsprechenden Anlagen wird verwiesen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht nach §§ 9 Nr. 1, 10, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagten die Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzen.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit einem als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und eckigem, vorzugsweise rechteckigem Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebenen Seitenwänden, von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht aufweist, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinander stoßen, mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen sind, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten gebildet werden. Der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch, die über eine Formschulter gezogen und mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird. An den Kanten werden die Siegelnähte hergestellt, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet.
Im Stand der Technik waren entsprechende Schlauchbeutel und die zu ihrer Herstellung verwandten Verfahren und Vorrichtungen bekannt. Das Klagepatent nennt hierzu die xxxx x xxx xxx (Anlage K 5, deutsche Übersetzung Anlage K 5 a), die sich mit dem Prinzip der Schlauchbeutelherstellung beschäftigt. Hierbei wird die Folienbahn W von der Rolle R kommend an ein Formrohr 1 herangeführt. Dort werden die Längsränder der Folienbahn so aneinander angenähert, dass sie sich überlappen. Hiernach wird mittels des Längssiegelwerkzeuges 3 die Längssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Befüllung des Beutels über das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschließen des Beutels angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2 abgetrennt (vgl. Anlage K 5a, Seite 4, letzter Abschnitt).
Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die deutsche Patentschrift xx xx xxx (Anlage K 6), die eine Vorrichtung zur Herstellung von Beutelpackungen zum Gegenstand hat. Gemäß dieser Vorrichtung werden die Seitenwände durch ein Formblech-Füllrohr nach außen gewölbt, so dass im Kantenbereich die Innenflächen aneinander liegen und miteinander zu radial abstehenden Verstärkungen versiegelt werden (vgl. Klagepatent, Spalte 1 Zeilen 21 bis 27). Die Siegelnähte müssen durchgängig ausgeführt und verschweißt werden, weil sonst der das Verpackungsgut beinhaltende Schlauchbeutel nicht verschließbar ist. Des Weiteren müssen die Siegelnähte vollständig dicht sein und dürfen keine Unterbrechungen aufweisen, da sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16). Die Verpackung wird hierbei aus zwei Folienbahnen hergestellt (vgl. Anlage K 6, Spalte 3, Zeilen 50 bis 52).
Das Klagepatent hebt hervor, dass mittels der genannten Schriften hergestellte Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzufüllende Ware von geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenwände des Schlauchbeutels ausreichend verformungssteif sind (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran aber, dass aufgrund der Flexibilität des Ausgangswerkstoffes das Fertigprodukt vielmehr die negative Eigenschaft aufweise, dass die Seitenwände ausbeulten und die Kanten sich rundeten. Hierdurch verlören die Schlauchbeutel ihre ursprüngliche Form, könnten als Träger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und würden zudem standunsicher. Dies führe zu einer notwendigen Umverpackung des Schlauchbeutels, unter anderem in Faltkartons, wodurch für die Einzelverpackung ein unnötiger weiterer Verpackungsaufwand entstehe. Erfolge die Umverpackung nicht, sei bei dem Transport ebenso weiterer Aufwand erforderlich, da der Raumbedarf formloser und forminstabiler Schlauchbeutel weitaus höher als bei formstabilen sei (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 46).
Als zusätzlichen Stand der Technik führt das Klagepatent die deutsche Offenlegungsschrift xx xx xxx auf, die versteifende Siegelnähte an den Seitenflächen eines Beutels vorsieht. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die Siegelnähte auch zur Abdichtung der Verpackung dienten und daher nur begrenzt belastbar seien (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 1). Zudem kritisiert es, dass die Beutel nicht als Schlauchbeutel, vor allem nicht in kontinuierlicher Fließfertigung, herstellbar seien (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 8).
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur Herstellung eines Schlauchbeutels und eine Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens der genannten Art so zu gestalten, dass er kostengünstig herstellbar ist, eine hohe Formstabilität selbst bei sehr flexiblem Ausgangsmaterial und fließfähigem Verpackungsgut durch die Erhöhung des Widerstandsmomentes seines Querschnittes erfährt in einem Maße, dass die Seitenwände des Schlauchbeutels der Präsentation dienen können und eine gesonderte Umverpackung nicht gebraucht wird, wobei zur Herstellung eines solchen Schlauchbeutels eine flächige Folienbahn dient. Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine kostengünstige Vorrichtung zur Herstellung der Schlauchbeutel vorzuschlagen.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels;
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt,
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
- von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist;
- die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12) aneinander stoßen, mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen (17) versehen sind, die von längs den Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten gebildet werden;
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch;
2. die ebene Folienbahn wird über eine Formschulter gezogen und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt;
3. die Siegelnähte an den Kanten werden hergestellt, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Verfüllung mit Verpackungsgut gleitet;
4. durch Spreizelemente (222), die zur Bildung der Kanten (16) an dem Füllrohr (22) befestigt sind und von diesem abstreben, werden sie Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt,
4.1 dass ihre die Kanten begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen;
5. dabei werden die Bereiche durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkende Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen (17) so versiegelt,
5.1 dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind.
Weiter schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass
1. an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22)
1.1 sind radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt,
1.2 dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden;
2. die Spreizelemente (222) enden so weit von den Längskanten (221) des Füllrohres (22) entfernt,
2.1 dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen;
3. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche, die mit einer Formspitze (223) versehen sind;
4. die Formspitzen (223) enden - in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen - so vor den Siegelwerkzeugen (23),
4.1 dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.
II.
Die beiden angegriffenen Maschinen zur Erzeugung eines Schlauchbeutels mit einer mittigen bzw. einer seitlichen Längsnaht verwirklichen Merkmal 5.1 des Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausführungen zur Frage der Verwirklichung der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale erübrigen.
Verfahrensmerkmal 5.1 des Anspruches 1 besagt, dass die Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind. Entsprechend nimmt der Vorrichtungsanspruch 6 auf das genannte Merkmal Bezug, wenn im Anspruch davon die Rede ist: "Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5". Im Hinblick auf die Position der Kanten an den Ecken der Längskanten ist der Wortlaut des Verfahrensanspruches 1 eindeutig. Aus Merkmal 4.1 geht hervor, dass die die Kanten begrenzenden, aneinander stoßenden Bereiche der Seitenwände mit ihren Innenflächen aufeinander liegen. Die Seitenwände stoßen also an der zum Schlauchbeutel gerichteten inneren Seite der Siegelnähte aneinander. Durch das Aneinanderstoßen der Innenflächen der Seitenwände werden die Kanten begrenzt. Dieses Verständnis wird durch die Darstellung in Figur 1 bestätigt, wonach die Kanten an den Innenseiten der Siegelnähte liegen. Dieses Verständnis der Kantenposition ergibt sich auch aus Merkmal 4.1 des Anspruches 6, da hiernach die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten sollen. Befinden sich die Kanten an dem entgegen gesetzten Ende der Siegelnähte, wie scheinbar in Figur 2 dargestellt, wäre nicht gewährleistet, dass die Kanten nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, da der Kantenbereich notwendigerweise durch den Siegelbereich hindurchgeführt werden müsste, um an seiner Endposition zu liegen. In dieser Konstellation wäre nicht ausgeschlossen, dass der außen liegende Kantenbereich bei nicht ordnungsgemäßer Hindurchführung durch den Siegelbereich in die Siegelwerkzeuge geraten würde. Dass der Kantenbereich nicht in die Siegelwerkzeuge gerät, ist demgegenüber nur gewährleistet, wenn er sich auf der zu dem Schlauchbeutel hin gerichteten Innenseite der Siegelnähte befindet. Die vorstehende Auffassung wird durch die Ausführungen der sachkundig besetzten Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das Klagepatent zurückweisenden Beschluss bestätigt (Anlage K 2). Dort wird zum Stand der Technik - xx xx xx xxx - auf Seite 6 ausgeführt, dass in der Figur 5 der Druckschrift dargestellt sei, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und die Seitenwände des Hohldorns auf einer Fluchtlinie angeordnet sind, so dass zwischen den Verstärkungsschweißnähten und den Kanten kein Abstand bestehe. Betrachtet man die in Bezug genommene Figur 5, so ist zu erkennen, dass die Kanten dann auf der Innenseite der Versiegelung liegen müssen.
Die vorstehend beschriebene Kante muss nach dem Wortlaut des Merkmals 5.1 (Anspruch 1) (sinngemäß auch Merkmal 4.1 (Anspruch 6)) von den Siegelnähten beabstandet sein bzw. sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin ausgeführt, dass die Kanten durch die Siegelnähte selbst begrenzt werden, so dass eine Verwirklichung der streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen gegeben sei. Demgegenüber sind die Beklagten der Auffassung, dass ein gewisser Abstand erforderlich sein müsse, was jedoch bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht gegeben sei; vielmehr sei das Siegelwerkzeug direkt neben dem Füllrohr angeordnet. Der im µm-Bereich liegende Abstand zwischen Siegelwerkzeug und Füllrohr sei nicht größer als die doppelte Foliendicke, da nur gewährleistet sein müsse, dass die Folie zwischen Werkzeug und Füllrohr hindurchgeführt werden müsse.
Eine ausreichende Beabstandung der Siegelnähte von den Kanten liegt bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vor. Die Patentansprüche 1 und 6 beinhalten zwar keine konkrete Angabe über die Größe des Abstandes. Die Patentbeschreibung gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt, wie groß der Abstand zwischen Kante und Siegelnaht beschaffen sein muss. Nach dem Wortlaut des Anspruches 6 muss lediglich gewährleistet sein, dass die Kanten mit Sicherheit nicht in die Siegelwerkzeuge geraten. Die Beabstandung hat die technische Funktion, mit dazu beizutragen, dass ein Schlauchbeutel mit "hoher Formstabilität" entsteht. Das Klagepatent grenzt sich mit diesem Merkmal von dem aus der xxxx xx xx xxx bekannten Stand der Technik ab, bei dem die Kanten zwar gleichfalls eine Siegelnaht aufgewiesen haben, bei dem die Siegelnähte aber nicht von den Kanten, verstanden als Längskanten der Füllrohre, an denen die Seitenwände des Schlauchbeutels bei der Versiegelung aneinander stoßen, beabstandet waren. Vielmehr offenbart die Druckschrift in Figur 5 einen Stand der Technik, bei dem die Kanten der Heizbacken 21, 22 und der als Gegenbacken dienenden Faltweichen 13, 14 auf einer Fluchtlinie mit der Außenseite des Hohldorns (Füllrohrs) 39 liegen. An diesem Stand der Technik wird in der Beschreibung des Klagepatentes kritisiert, dass das Fertigprodukt in vielen Fällen dazu neige, dass sich die Seitenwände ausbeulen und die Kanten runden, so dass die Schlauchbeutel ihre ursprüngliche Form verlieren, standunsicher sowie unansehnlich werden und als Träger von Produktinformationen ungeeignet sind (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 34 ff.). Das soll durch die von den Kanten beabstandete Anordnung der Siegelnähte vermieden werden. Dass sich die Erfindung von dem genannten Stand der Technik auch dadurch unterscheidet, dass eine statt zweier Folien für die Herstellung des Schlauchbeutels verwendet werden, was diese vereinfacht, da die Siegelnähte keine dichtende Funktion mehr ausüben müssen (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 51 ff.; Spalte 2 Zeilen 1 ff.), steht dem nicht entgegen. Dieses Ziel wird durch andere Merkmale der Erfindung erreicht; für das Verständnis des Merkmals 5.1 kommt es darauf nicht an. Bei den angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug ein Abstand von maximal zwei Folienstärken gegeben. Hierbei handelt es sich um keine hinreichende Beabstandung im Sinne des Merkmals 5.1. Denn das erfindungsgemäße Verfahren ist nur dann durchführbar, wenn zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug ein Abstand von etwas mehr als einer Folienstärke besteht, weil ansonsten die Folie nicht zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug transportiert werden kann. Für den Durchschnittsfachmann ergibt sich daraus zwingend, dass ein Abstand von etwa zwei Folienstärken für die Verwirklichung des Merkmals nicht hinreichend ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 2.000.000,- EUR.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.04.2006
Az: 4a O 174/05
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