Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. Februar 2007
Aktenzeichen: 315 O 125/07
(LG Hamburg: Urteil v. 21.02.2007, Az.: 315 O 125/07)
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
die Produkte €Zigarettenmarke Quickies XL RED€ und €Zigarettenmarke QUICKIES XL SILVER€ anzubieten, feilzuhalten und/oder zu vertreiben, ohne die Warnhinweise in der für Cigaretten geltenden Größe (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 TabProdV) aufzubringen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 250.000,00 zur Last.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen des Vertriebs ihres Produktes €Zigarettenmarke QUICKIES€ ohne die für Zigaretten vorgeschriebenen Warnhinweise in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Zigaretten und anderen Tabakprodukte. Die Antragsgegnerin vertreibt seit kurzem das Produkt €Zigarettenmarke QUICKIES XL€ in den Varianten €RED€ und €SILVER€, wie aus Anlage Ast 2 ersichtlich. Die Produktpackung enthält 17,95 cm lange Tabakstränge, die als solche nicht abrauchbar sind. Der Verbraucher kann mit den Strängen aber auf einfache Art und Weise unter zusätzlicher Verwendung von Filterhülsen Zigaretten € und zwar bis zu drei Zigaretten handelsüblicher Länge € herstellen, indem er die Stränge entsprechend kürzt und in die Hülsen einbringt.
In der Vergangenheit waren vorgefertigte Tabakstränge dergestalt hergestellt worden, dass sie insgesamt in eine Filterhülse eingeschoben werden konnten; die Länge des vorgefertigten Tabakstranges entsprach also der Länge des Aufnahmebereichs der Filterhülse. Die Attraktivität dieser Produkte bestand darin, dass sie als Feinschnitt versteuert wurden und somit nicht der höheren Steuer für Fertigzigaretten unterlagen. Mittlerweile sind solche vorgefertigten Tabakstränge der Besteuerung für Zigaretten unterworfen. Die Attraktivität des neuen, hier streitgegenständlichen Produktes besteht darin, dass Zigaretten je angefangener neun Zentimeter Tabakstranglänge besteuert werden. Damit fallen für das neue Produkt zweimal Steuern an, es können aber drei Zigaretten aus dem Tabakstrang gewonnen werden.
Die Parteien stimmen darin überein, dass das Produkt Zigarettenmarke QUICKIES XL als €Zigarette€ i.S.v. § 2 Abs. 2 TabStG anzusehen ist. Streit besteht darüber, ob das Produkt auch Zigarette i.S.d. TabakProdV, insbes. des § 8 Abs. 2 TabakProdV, ist.
Die Antragstellerin meint,
der von der Antragsgegnerin auf ihrem Produkt angebrachte Warnhinweis falle zu klein aus. Maßgebend seien §§ 7, 8 TabakProdV. Richtigerweise seien auf dem Produkt der Antragsgegnerin Hinweise anzubringen, wie sie für €Zigaretten€ vorgeschrieben seien (§ 8 Abs. 2 S. 1, 2 TabakProdV). Die TabakProdV bestimme selbst nicht, was als €Zigarette€ anzusehen sei. Daher sei auf die Legaldefinition des TabStG zurückzugreifen. Insbesondere ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 2, 3 TabakProdV kein Anhaltspunkt für ein abweichendes Verständnis. Aus ihnen sei zwar das Erfordernis von Werteangaben (betr. Teer, Nikotin etc.) nur für Fertigzigaretten zu entnehmen. Entsprechende Messmethoden existierten für die streitgegenständlichen Tabakstränge nicht. Das sei aber ein praktisches Problem, und daraus folge nicht, dass § 8 TabakProdV nicht angewendet werden könnte. Bereits das Kammergericht (s. Anlage ASt 8) habe die Übereinstimmung von steuerrechtlichem und Verkehrsverständnis bestätigt. Nichts anderes gelte für das Verständnis des Zigarettenbegriffs in der TabakProdV.
Die Antragstellerin beantragt,
- wie erkannt -.
Die Antragsgegnerin beantragt,
___s___
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
In ihrer Schutzschrift (Az. 315 AR 76/07) und vertiefend in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2007 hat sie ausgeführt,
sie dürfe ihre Warnhinweise nach den Vorschriften für Tabakerzeugnisse im Allgemeinen (und nicht nach denen für €Zigaretten€ im Besonderen) richten. Ihr Produkt sei schon bei grammatikalischer Auslegung nicht als €Zigarette€ anzusehen. Hierunter verstehe der Verkehr ein unmittelbar rauchfertiges Produkt. Das seien die Zigarettenmarke QUICKIES nicht. Die Definition des TabakStG sei nicht einschlägig. Sie diene nur steuerrechtlichen Belangen. Dies führe, wie aus anderen Gebieten bekannt, zum Auseinanderfallen von allgemein üblichem und steuerrechtlichem Verständnis € entsprechend seien etwa Geländewagen in der Vergangenheit teilweise als LKW, teilweise als PKW besteuert worden. Historisch gesehen, sei es dem Gesetzgeber bei der Erweiterung der steuerrechtlichen Definition der Zigarette auf noch zusammenzusetzende Zigaretten um die Beseitigung eines vermeintlichen steuerlichen Missstandes gegangen.
Auch aus der Systematik der TabakProdV werde klar, dass der Zigarettenbegriff nur Zigaretten im landläufigen Sinne, also unmittelbar abrauchbare Produkte erfasse. So funktioniere das obligatorische Messverfahren gem. § 3 TabakProdV nur bei solchen Produkten. Daher könne für die streitgegenständlichen Produkte keine Gehalteangabe nach § 6 TabakProdV geleistet werden. Der Begriff Zigarette könne aber nicht innerhalb ein und derselben Verordnung unterschiedlich verstanden werden. Einem anderen, weiteren Verständnis des Begriffs Zigarette als dem der Fertigzigarette stehe bereits das €Analogieverbot€ entgegen. Denn gemäß § 10 TabakProdV seien Verstöße gegen die Pflichten gem. der TabakProdV strafbewehrt. Schließlich ergebe sich aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Kammergerichts nichts anderes, vielmehr stütze es die Sicht der Antragsgegnerin.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien (einschließlich Schutzschrift) und die Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2007.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zu entsprechen.
I.
Die Antragstellerin kann wegen Verstoßes gegen § 8 TabakProdV nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2 TabakProdV Unterlassung von der Antragsgegnerin verlangen.
Bei dem Produkt der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Zigarette im Rechtssinne des § 8 Abs. 2 TabakProdV.
Das folgt in erster Linie aus Sinn und Zweck des § 8 TabakProdV. Die Vorschrift dient dem Gesundheitsschutz. Entscheidend für den größeren Warnhinweis bei Zigaretten ist angesichts dieses Schutzzwecks, dass diese als gegenüber anderen Tabakprodukten gefährlicher anzusehen sind.
Das Produkt der Antragstellerin ist zwar nicht geeignet, wie eine herkömmliche Fertigzigarette unmittelbar konsumiert zu werden. Es ist aber bestimmungsgemäß dergestalt zu verwenden, dass eine Zigarette im herkömmlichen Sinne (Fertigzigarette) mittels weniger Handgriffe entsteht und konsumiert werden kann. Dabei enthält gerade das streitgegenständliche Produkt, die in der angegriffenen Packung enthaltenen Tabakstränge, denjenigen Kernbestandteil € nämlich den Tabak, aber auch einen Teil des Hüllenpapiers €, der die Gesundheitsschädlichkeit des Produktes ausmacht, welche ihrerseits Anlass für den entsprechend großen Warnhinweis ist. Wenn aber § 8 TabakProdV als Norm im Interesse des Gesundheitsschutzes vorsieht, dass vor dem fertigen Produkt € Fertigzigarette € mit einem entsprechend groß gestalteten Hinweis gewarnt wird, so kann nichts anderes für denjenigen Bestandteil gelten, der, wie vorstehend ausgeführt, das Kernstück des Produktes ausmacht, vor dem gewarnt werden soll.
Darüber hinaus ist das Produkt der Antragsgegnerin schon seiner äußeren Erscheinungsform nach einer Zigarette weitgehend angenähert, so dass auch der Wortlaut der Norm einer solchen Auslegung nicht entgegensteht.
Gegen die Subsumtion der streitgegenständlichen Produkte unter den Begriff der Zigarette spricht auch nicht, dass Tabak für die sog. €selbstgedrehten€ Zigaretten € Feinschnitt € nicht mit entsprechend gestalteten Warnhinweisen für €Zigaretten€ (§ 8 TabakProdV) zu versehen ist, obwohl sich auch hier argumentieren ließe, dass der Tabak das besonders schädliche €Kernelement€ der Zigarette (die zudem noch filterlos geraucht werden kann) enthalte. Denn in Ansehung dieses Produktes würde, anders als im vorliegenden Fall, zweifellos der Wortlaut der Norm überschritten. Loser Tabak ist keine €Zigarette€.
Demgegenüber treten die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Bedenken gegen ein Verständnis der streitgegenständlichen Produkte als €Zigaretten€ i.S.d. § 8 Abs. 2 TabakProdV zurück:
Das Gericht stimmt mit der Antragsgegnerin darin überein, dass der steuerrechtliche Zigarettenbegriff im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist und nicht in gesetzessystematischer Hinsicht die von der Antragstellerin vertretene Auslegung stützt. Die steuerrechtliche Definition dient allein den besonderen Belangen des Steuerrechts und ist für gesundheitsbezogene Aspekte, um die es in § 8 TabakProdV geht, nicht von Bedeutung.
Die von der Antragsgegnerin aus anderen Vorschriften der TabakProdV hergeleiteten Bedenken gegen die Subsumtion unter den Begriff der €Zigarette€ überzeugen nicht. So mag angehen, dass das Prüfverfahren zur Ermittlung der Gehalteangaben gem. §§ 3, 4 TabakProdV das Abrauchen herkömmlicher Fertigzigaretten zugrunde legt. Dies ist jedoch nicht dadurch bedingt, dass der Verordnungsgeber bewusst die streitgegenständlichen Produkte vom Anwendungsbereich der Vorschriften der TabakProdV hätte ausnehmen wollen. Die Problematik von Produkten nach Art der €QUICKIES€ war dem Verordnungsgeber schlicht nicht bekannt. Deshalb lässt sich aus § 6 TabakProdV in Wirklichkeit kein Rückschluss ziehen. Vielmehr gilt: Selbst wenn die Hersteller entsprechender Produkte derzeit nicht gem. § 6 TabakProdV verpflichtet sein sollten, die Gehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid anzugeben (worüber hier nicht zu entscheiden ist), so entfiele diese Verpflichtung allenfalls wegen Nichtleistbarkeit ihrer Erfüllung. Insoweit wäre möglicherweise im Rahmen von § 6 TabakProdV, aber auch beschränkt auf § 6 TabakProdV, von einem €eingeschränkten Zigarettenbegriff€ auszugehen. Im Rahmen von § 8 TabakProdV sind solche Bedenken nicht ersichtlich und Einschränkungen daher nicht angebracht.
Es folgen sodann keine Bedenken gegen die Subsumtion des streitgegenständlichen Produktes unter den Begriff der Zigarette i.S.v. § 8 Abs. 2 TabakProdV aus einer Kollision mit dem verfassungsrechtlich begründeten €Analogieverbot€ in Bezug auf Sanktionsnormen. Das Verbot der Ausdehnung strafbewehrter Normen schließt nicht die Verwendung von allgemeinen Rechtsbegriffen aus (s. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 103 Rn 47 ff. mit Beispielen insbes. aus dem Nebenstrafrecht (Rn 50)). Daher ist beim Begriff der Zigarette nicht allein an die €klassische€ Fertigzigarette zu denken, sondern auch an € wie im vorliegenden Fall € noch mit minimalem Aufwand weiter zu vervollständigende Zigarette.
Aus dem von beiden Parteien für sich jeweils in Anspruch genommenen Urteil des Kammergerichts (Anlage ASt 8) lässt sich für die Auslegung des Zigarettenbegriffs i.S.v. § 8 TabakProdV keine Erkenntnis gewinnen. Das Urteil ist vor 16 Jahren in einem gänzlich anders gearteten tatsächlichen und rechtlichen Umfeld ergangen.
II.
Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 21.02.2007
Az: 315 O 125/07
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