Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: NotZ 11/04
(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: NotZ 11/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für Notarsachen, vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in A. (Thüringen). Er bewarb sich auf eine von zwei durch die Antragsgegnerin ausgeschriebenen Notarstellen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß das Auswahlverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen worden sei, anderen Bewerbern den Vorzug zu geben, diesen jedoch vor dem 20. November 2002 eine Ernennungsurkunde nicht übergeben werde. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller hiergegen zunächst nicht.
Nachdem er durch Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 (NJW 2003, 2084) darauf aufmerksam gemacht worden war, daß zwei andere Bewerber in dem fraglichen Ausschreibungsverfahren eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend erwirkt hatten, daß es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die ausgeschriebenen Stellen bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts über die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der beiden Bewerber zu besetzen, reichte er selbst Verfassungsbeschwerde gegen "die beabsichtigte Entscheidung" der Antragsgegnerin ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 24. September 2003 (1 BvR 1653/03) nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002, der die Qualität eines Verwaltungsakts zukomme, sei dem Antragsteller gegenüber weiterhin rechtswirksam. Der Antragsteller sei daher in dem Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und könne somit durch spätere Auswahlentscheidungen, die wiederum diese Notarstellen betreffen, nicht in seinen Grundrechten verletzt sein.
Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gestellt. Zu letzterem hat er vorgetragen:
Er habe nach Erhalt der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin telefoniert, um dessen Rechtsansicht zu erfragen. Aufgrund der von diesem erteilten Auskunft sei er ohne Verschulden dem Irrtum unterlegen, daß erst mit der Ernennung eines Konkurrenten das Besetzungsverfahren ihm gegenüber beendet sei und, falls wegen eines Antrags eines anderen Bewerbers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Stellenbesetzungsverfahren nicht durchgeführt werden könne, das Besetzungsverfahren andauere und er mit seiner Bewerbung weiterhin zu berücksichtigen sei, auch wenn er selbst nicht "klage". Dieser Irrtum sei erst am 1. Oktober 2003 entfallen, als ihm der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 zugegangen sei. Durch diesen Beschluß habe er erstmals erfahren, daß die Mitteilung vom 25. Oktober 2002 ihm gegenüber die Qualität eines - anfechtbaren - Verwaltungsaktes habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei versäumt, da spätestens mit Kenntnisnahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 der Irrtum des Antragstellers entfallen sei. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Damit sei auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag wie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet.
Es kann dahinstehen, ob der Inhalt des Telefonats mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, wie ihn der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsgesuch dargestellt hat, und das behauptete Verständnis dieses Gesprächs durch den Antragsteller überhaupt geeignet wären, einen Irrtum des Antragstellers über die Rechtsqualität der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 zu belegen, und dieser Irrtum ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung der Monatsfrist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO gebildet hätte. Denn selbst wenn beides zu bejahen wäre, hätte der Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen müssen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG entsprechend). Wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, ist das Hindernis aber spätestens entfallen, als der Antragsteller von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 durch Veröffentlichung in Heft 29/2003 der Neuen Juristischen Wochenschrift Kenntnis nahm.
Dieser Entscheidung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es sich bei einer Mitteilung einer Justizbehörde an abgelehnte Notarbewerber, sie beabsichtige, eine ausgeschrieben Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, um einen Verwaltungsakt gegenüber dem abgelehnten Bewerber handelt, gegen den dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO stellen kann und zur Wahrung seiner vermeintlich verletzten Rechte auch stellen muß. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses folgt, daß die beiden dortigen Bewerber sich in genau derselben Situation wie der Antragsteller befunden hatten. Auch ihnen hatte die Antragsgegnerin im Oktober 2002 mitgeteilt, sie beabsichtige, die beiden ausgeschriebenen Stellen anderweitig zu besetzen. Die beiden dortigen Bewerber hatten hiergegen zunächst einstweilige Anordnungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg erwirkt und hätten entsprechend den vom Oberlandesgericht erteilten Hinweisen voraussichtlich auch in der Hauptsache obsiegt, wenn die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nicht wieder aufgenommen hätte. Als die Antragsgegnerin dann aber erneut "wie zuvor" entschied, beantragten die beiden anderen Bewerber vor dem Oberlandesgericht erneut eine einstweilige Anordnung, blieben nunmehr aber ohne Erfolg. Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht dann entsprechende einstweilige Anordnungen erlassen.
All diese dargestellten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen setzen voraus, daß es sich bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die beiden anderen Bewerber, sie werde die Stellen anderweit besetzen, um anfechtbare Verwaltungsakte handelte, da ansonsten sämtliche Anträge der beiden dortigen Bewerber mangels Rechtsbeeinträchtigung und damit Rechtsschutzinteresses als unzulässig hätten verworfen werden müssen. Dies konnte der Antragsteller als Jurist nicht verkennen, so daß er spätestens jetzt seinen Irrtum einsehen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO antragen mußte. Statt dessen hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und erst, als diese erfolglos geblieben war, Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dieser war daher mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist verspätet und daher unzulässig.
Da das Oberlandesgericht dem Antragsteller zu Recht Wiedereinsetzung versagt hat, war auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 verfristet, so daß das Oberlandesgericht auch diesem zutreffend den Erfolg versagt hat. Schlick Tropf Becker Lintz Eule
BGH:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: NotZ 11/04
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