Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Oktober 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 35/14

(BGH: Beschluss v. 20.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 35/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22. Januar 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 20. Juni 2014 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20. August 2014 ab. Der Kläger hat aber keine Antragsbegründung, sondern lediglich - am Tag des Fristablaufs - um "Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist", gebeten. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Martini Quaas Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 06.06.2014 - BayAGH I-5 -5/14 -






BGH:
Beschluss v. 20.10.2014
Az: AnwZ (Brfg) 35/14


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