Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. August 2008
Aktenzeichen: I-20 W 103/08
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.08.2008, Az.: I-20 W 103/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2008 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin aufer-legt.
Beschwerdewert: 50.000 €
Gründe
1.
Die Antragstellerin verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung einen Besichtigungsanspruch, den sie mit einer für wahrscheinlich erachteten Urheberrechtsverletzung des Antraggegners begründet. Die Verletzung ihres Urheberrechts an der E.-Datenbank sieht die Antragstellerin darin, dass der Antragsgegner eine große Zahl von neuen Tabellen (X-Tabellen) in der von der Antragstellerin entwickelten logischen Struktur, die hinter den T-Tabellen stehe, geschaffen habe und sich damit des von der Antragstellerin geschaffenen Benutzerschemas "p..." bedienen und ihre Datenbank mitbenutzen würde, statt die X-Tabellen - was erheblich aufwendiger wäre - in einer gesonderten Oracle-Instanz zu betreiben. Die Konzeptionsarbeit der Antragstellerin werde von dem Ersteller der X-Tabellen ausgenutzt, da er sie in dem bestehenden Schema des Nutzers "p..." laufen lasse und sich so einen dynamischen Zugriff auf die neuesten stets aktuellen E.-Stammdaten und die in den T-Tabellen hinterlegten Daten verschaffe. Des weiteren seien auch die bestehenden T-Tabellen durch Hinzufügen neuer Datenbankfelder in sich selbst verändert worden.
Das Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die möglicherweise durch den Antragsgegner hervorgerufenen Veränderungen an der E.-Datenbank keine der in § 87b UrhG genannten Tatmodalitäten erfüllten. Es liege weder eine Vervielfältigung noch ein Verbreiten noch ein öffentliches Wiedergeben vor. Eine europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung der Datenbank-Richtlinie 96/9 EG führe zu keinem anderen Ergebnis; es läge keine Entnahme oder Weiterverwendung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vor. Ansprüche aus § 23 UrhG oder § 14 UrhG sowie ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 9c UWG seien ebenfalls nicht gegeben.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Weiterverwendung nach Art. 7 Abs. 1 RL 96/9 EG verneint und damit die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 244 - Pferdewetten entwickelten Grundzüge nicht beachtet habe. Danach beziehe sich das Verbot der Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzproduktes, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.
Das Landgericht habe auch verkannt, dass durch das ordnungsgemäße Lizenzieren der weiter verwendeten Datenbank eine Aneignung der Investitionen nicht ausgeschlossen sei. Auch sei die angestrebte Amortisation nicht bereits durch Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr erreicht. Daneben müssten sich die Entwicklungskosten auch noch durch ständig wiederkehrende monatliche Zahlungen der Lizenznehmer im Rahmen der standardmäßig abgeschlossenen Softwarepflegeverträge und durch Zahlungen, die für die Erstellung von Programm- und Datenbankerweiterungen geleistet würden, amortisieren. Hier habe die Antragstellerin seit Frühjahr 2006 erhebliche Umsatzeinbußen in der Geschäftsverbindung zur Firma G. zu verzeichnen.
Die Antragstellerin beantragt,
I.
den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2008 aufzuheben und im Wege des selbständigen Beweisverfahrens und der einstweiligen Verfügung - wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung - folgenden Beschluss zu erlassen:
1.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird dazu ermächtigt, im Beistand eines gegenüber der Antragstellerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Gutachters und des Rechtsvertreters der Antragstellerin sämtliche Computer und sonstige Datenträger des Antragsgegners, die sich in seinem Hausanwesen H.straße .., .. F., befinden - insbesondere in dem oberen kleinen Arbeitszimmer und dem Arbeitszimmer im Keller - in Augenschein und während der Inaugenscheinnahme in Sicherungsverwahrung zu nehmen und es dem gegenüber der Antragstellerin und dem Rechtsvertreter der Antragstellerin sowie Dritten zur Verschwiegenheit verpflichteten Gutachter zu ermöglichen, vor Ort eine sofortige Besichtigung sämtlicher im Besitz des Antragsgegners befindlicher Computer (auch Laptops) und sonstiger Datenträger des Antragsgegners durchzuführen und festzustellen, dass auf den im Besitz des Antragsgegners befindlichen Festplatten oder sonstigen Datenträgern Computerprogramme vorhanden sind - insbesondere mit dem Dateinahmen "e....exe" -, die:
Routinen und Funktionen enthalten, die bei einer Installation eine original "E."-Datenbank dahingehend verändern, dass zu den bestehenden 146 Datenbanktabellen, welche mit "T01" fortlaufend nummeriert sind, 31 neue Tabellen hinzugefügt werden, die mit "X061" ff. benannt sind; in den original "E."-Datenbanktabellen T57_MITARBEITER (Zeile 17 und 20), T63_ARBEITSPLATZTYP (Zeile 8) und T74_FREI-SPRUCHGRUPPE (Zeile 11) Datenbankfelder hinzufügen bzw. Abfragen oder Aufrufe der vorgenannten Datenbankfelder durchführen.
2.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, es dem Sachverständigen zu gestatten, jeden einzelnen Computer des Antragsgegners in Betrieb zu nehmen und mit den vorhandenen Ein- und Ausgabegeräten zu bedienen; dem Sachverständigen Zugriff auf die Datenträger der Computer zu verschaffen, ihn insbesondere in das Betriebssystem einzuloggen und eine gegebenenfalls vorhandene Festplattenverschlüsselung auszuschalten; die auf den Computern des Antragsgegners vorgefundenen Programme des Antragsgegners, insbesondere das Programm "e...exe", in kompiliertem und unkompiliertem Zustand daraufhin zu untersuchen, ob Funktionen und Routinen enthalten sind, die die "E."-Datenbank in ihrer Datenbankstruktur durch Hinzufügen, Weglassen oder Auskommentieren von Tabellen verändern bzw. zu bestehenden Tabellen der "E."-Datenbank neue Datenbankfunktionen hinzufügen, insbesondere Tabellen T57_MITARBEITER (Zeile 17 und 20), T63_ARBEITSPLATZTYP (Zeile 8) und T74_FREISPRUCHGRUPPE (Zeile 11).
3.
Der Antragsgegner hat dem Sachverständigen zum Zweck des Antrags zu 2. Einsicht in den Quelltext aller selbsterstellten Programme, insbesondere von Versionen des "E."-Zusatzmoduls des Antragsgegners ("e...exe") der Jahre 2007 und 2008 zu gewähren, ihm zu zeigen, welche Dateien selbstgeschriebenen Quelltext enthalten und ihm zu erlauben, diesen Quelltext auf einem Drucker des Antragsgegners auf eigens mitgebrachtem Papier gegen eine Aufwandspauschale von 0,15 € pro ausgedruckter Seit auszudrucken.
4.
Der Antragsgegner hat es dem Sachverständigen zu erlauben, die Quelltext-Dateien, die von dem Sachverständigen im Rahmen der Besichtigung aufgefunden werden, insbesondere das Programm "e....exe", auf einen von dem Sachverständigen mitgebrachten Datenträger zu übertragen und hierfür die vorhandenen Laufwerke des Antragsgegners zu nutzen.
5.
Dem Sachverständigen wird aufgegeben, ein Gutachten über die Frage anzufertigen, ob aufgefundene Programme, insbesondere das Programm "e....exe", Funktionen und Routinen enthalten, die dafür verantwortlich sind, dass die in dem Oracle-Datenbankmanagementsystem eingerichtete Tablespace und Schemata des Benutzers "p..." durch das Hinzufügen von Tabellen oder Datenbankfeldern in den Tabellen T57_MITABEITER, T63_ARBEITSPLATZTYP, T74_FREIANSPRUCH-GRUPPE verändert wird.
6.
hilfsweise, für den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass ein Programm, insbesondere das Programm "e....exe", ursächlich für Veränderungen der Tabellenstruktur der "E."-Datenbank und der einzelnen Tabellen T57_MITARBEITER, T63_ARBEITSPLATZTYP, T74_FREIANSPRUCHGRUPPE ist, sind die auf den Datenträgern des Antragsgegners ermittelten Dateien und/oder Quelltexte des verantwortlichen Programms als Beweismittel zu speichern und zusammen mit dem Gutachten gem. Antrag zu 5. dem Gericht sowie am Ende des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin zu übergeben.
2.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die wahrscheinlich dem Antragsgegner zuzurechnenden Veränderungen der E.-Datenbank die in § 87b UrhG bzw. in Art. 7 der RL 96/9 EG aufgeführten Verwertungshandlungen darstellen. Vorrangig zu prüfen ist, ob die Antragstellerin Schutz für eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG beanspruchen kann. Hierfür reicht der Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht aus. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, was der eigentliche Schutzgegenstand sein soll.
Nach § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordern. Dass die Antragstellerin eine solche Investition in Bezug auf die E.-Datenbank vorgenommen hat, kann nicht angenommen werden. Beim Investitionsschutz nach § 87a ff. UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber (Decker in Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall geht es um Investitionen für die Darstellung des Datenbankinhaltes, so dass festgestellt werden müsste, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch die Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen u.a., die erst die für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs der zur Datenbanknutzung erforderlichen Computerprogramme sowie Kosten der Herstellung eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in Lohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnung niederschlagen sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Investitionen in die Datenerzeugung (Vogel in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a Rdnr. 28).
Die Antragstellerin hat zu der Frage der Investition lediglich vorgetragen, dass sie Investitionen zur Schaffung der T-Tabellen und der dahinter stehenden logischen Struktur getätigt habe. Sie habe jahrelang sowohl an der auf den Arbeitsplatzrechnern laufenden E.-Software selbst als auch an den dahinter stehenden T-Tabellen und ihrer logischen Datenstruktur gearbeitet und diese entwickelt. Hierbei seien erhebliche Investitionskosten angefallen.
Es fehlt mithin jeglicher konkreter Vortrag zur Art und Weise der Strukturierung der Datenbank und dem dafür getätigten Aufwand, der hätte beziffert werden müssen. Es wird auch nicht deutlich, was bei den von der Antragstellerin nur pauschal umschriebenen Investitionen über den Standard auf dem betreffenden Gebiet hinausgeht.
Die Antragstellerin zitiert selbst die sog. Pferdewetten-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in der die Frage, was unter dem Begriff der mit der Beschaffung oder Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition zu verstehen ist, breiten Raum einnimmt und das Vorliegen einer Investition verneint wird. Der Antragstellerin muss damit die Problematik bewusst gewesen sein, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie meint, dass sich die Annahme einer Investition von selbst verstehen würde.
Damit hat der Antrag der Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg. Wegen der weiteren Anspruchsgrundlagen, die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht aufgreift, wird auf die Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Prof. Berneke Dr. Maifeld Fuhr
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.08.2008
Az: I-20 W 103/08
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